{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-19_1_StR_604_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-19","aktenzeichen":"1 StR 604/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4r\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 604/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hauptmann der Bundeswehr Helge Rüdiger Ma. (Emm\naus KOEW-DAMEB, geboren au. EB 1939 in CumuiiimmmB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung im Dienst\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ÜEEEEEB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEED WB au: ME\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EEEEED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ma iiiiib\nwird das Urteil des Landgerichts Köln vom\n18. Februar 1969 aufgehoben, soweit es\ndiesen Angeklagten betrifft.\n\nDer Angeklagte MeiiiB wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt insoweit die\nStaatskasse; ihr fallen auch die dem Angeklagten Mei entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamer hat wegen fahrlässiger Tötung im Dienst\n\n(§ 222 StGB, § 47 WStG) den Angeklagten MeB - im folgenden\nals der Angeklagte bezeichnet -— zu vier Monaten Strafarrest,\ndie Mitangeklagten Me und WERD zu vier Monaten und zu\nsechs Wochen Strafarrest verurteilt; alle Strafen hat sie\n\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten Me\nführt zur Freisprechung dieses Angeklagten.\n\nI. 1. Der Angeklagte übernahm am 1. April 1967 als Oberleutnant die Führung einer Sicherungsstaffel der Bundeswehr;\nim Juni 1967 wurde er zum Hauptmann befördert.\n\nDie Sicherungsstaffel besteht aus vier Sicherungszügen\nund einem Transportbegleitzug mit insgesamt rund 300 Soldaten.\nDie Sicherungszüge haben im Wechsel wertvolle militärische\nGüter ständig mit scharf geladenen Waffen zu bewachen, wobei\njeder Sicherungszug den Wachdienst im Turnus von vier Tagen\njeweils. 24 Stunden lang versieht, während sich ein weiterer\nZug in Bereitschaft befindet. Zu der Staffel werden nur\nSoldaten versetzt, die sicherheitsmäßig auf die Gefahr von\nOstkontakten überprüft worden sind.\n\nJedem Zug wurde vor Beginn eines jeden Wachdienstes durch.\neinen Oberfeldwebel eine Wachbelehrung erteilt, die sich an\nHand von Beispielen auch mit der Zulässigkeit des Schußwaffengebrauchs befaßte.\n\n2. Am 3. Mai 1967 wurde der Flieger Wilhelm Cs\n- dessen Tod Gegenstand dieses Verfahrens ist - zur Einheit\n\ndes Angeklagten versetzt. CB fügte sich nicht in die\nsoldatische Disziplin ein und blieb wiederholt eigenmächtig\nvon der Truppe fern, u.a. vom 29. Mai bis 6. Juni 1967, nachdem er dem Truppenarzt vorgespiegelt hatte, sein Vater liege\nim Sterben. Ab 21. Juni 1967 wurde gegen ihn eine verschärfte\nAusgangsbeschränkung von 12 Tagen vollstreckt; diese brach\nCEEEEEMD bereits am 22. Juni und fuhr nach Hause. Darauf er-\n\nließ der Angeklagte am 23. Juni 1967 folgenden schriftlichen\nBefehl:\n\n\"Zusatzbefehl für FwvT und GvD (richtig: UvD)\n\nAb sofort verrichtet der Flg. CD beim\nFwvT oder UvD (wechselseitig) als Hilfspersonal und Telefonposten Dienst.\n\nFlg. CB ist für die Dauer seiner Ausgangsbeschränkung (bis 3.7.67) ständig unter\nKontrolle ( in Begleitung ) zu halten.\n\nFwvT und UvD haften mir persönlich.\n\nFlg. C. schläft im UvD.-Zimmer. Nachts bewachen ihn entweder der UvD oder der GvD.\nWenn Flg. C. zum Waschen/Duschen geht ist\nder GvD mitzuschicken, er weicht nicht von\nseiner Seite ( auch nicht vor WC oder Dusche ).\nFlg. C. ist mit verschärfter Ausgangsbe-\n.schränkung belegt. Einkäufe in der Kantine\nsind nicht statthaft. Vorsicht ,\nbei Flg. CME besteht Fluchtgefahr.\n\ngez. Modi\nHauptmann und Staffelchef.\"\n\nGleichzeitig oder kurz danach ordnete der Angeklagte\nferner an, daß der Wachhabende des Innendienstes (UvD) bei\nder Bewachung von CB eine geladene Pistole mitzuführen\nhabe; er bezweckte damit den Schutz des UvD vor etwaigen\nGewalttätigkeiten C@REEEB bei einem erneuten Fluchtversuch,\n\nwollte ferner dem UvD optisch eine größere Autorität verschaffen und damit auch CE von weiteren Fluchtversuchen\nabhalten. Die Pistole wurde jeweils von einem UvD dem nächsten übergeben.\n\nCB entfernte sich trotzdem in der Folgezeit wiederholt unerlaubt. Am 29. Juni 1967 wurde er auf Veranlassung\ndes Angeklagten in einem Bundeswehrlazarett psychiatrisch\nuntersucht, wobei sich kein die Entlassung aus der Bundeswehr\nrechtfertigender Befund ergab. Tatsächlich litt CB, wie\nsich erst bei seiner Obduktion herausstellte, an einem Gehirntumor.\n\nAm 30. Juni 1967 wurde gegen Cap wiederum eine verschärfte Ausgangsbeschränkung von 21 Tagen verhängt. Trotz\nerneut befohlener ständiger Bewachung durch UvD und GvD\ngelang ihm am 7. Juli und am 9. Juli 1967 abermals die Flucht\nnach Hause.\n\n3. Am 11. Juli 1967, dem Tattage, sollte Call nach\neinem anderen Standort gebracht werden, wo er dem Vertreter\ndes Kommandeurs, Major GP, vorgeführt und vom Truppenerzt auf Arresttauglichkeit untersucht werden sollte. Der\nAngeklagte gab dem Gefreiten WE, der den Dienst als\nUvD versah, den Befehl, mit CB dorthin zu fahren und\nihn sodann zur Vollstreckung einer Arreststrafe zurückzubringen; er trug WEREEB besonders auf, CiEEB nicht entkommen zu lassen. Der Gefreite MeiiiiB, der dem Transportbegleitzug der Staffel angehörte, erhielt den Befehl, wa\nund CE in einem offenen Jeep zu fahren.\n\nMajor CEEEEEB eröffnete CB, daß er dessen weiteres\nVerbleiben in der Bundeswehr für untunlich halte und alles\n\ndaran setzen werde, die Entlassung zu erwirken; er ersuchte\nCE, nunmehr weitere Fluchtversuche zu unterlassen.\n\nAuf der Rückfahrt mußte Mei zweimal anhalten, da:\nsich CME übergeben mußte. Beim zweiten Mal stiegen wege\nund CHE aus; während beide neben dem Fahrzeug standen,\nstieß CME den Gefreiten WEB heftig vor die Brust, so\ndaß dieser gegen den Wagen taumelte, sprang über den Straßengraben und lief in ein Getreidefeld neben der Straße. Als\nCB auf Zuruf nicht stehen blieb, feuerte wi nit\nseiner Dienstpistole zwei Warnschüsse steil in die Luft.\nMei versuchte CEMEEEB vergeblich nachzueilen, kehrte\nzur Straße zurück und bat WEB, ihm die Pistole zu übergeben. WE übergab ihm die Schußwaffe. MeiiiiiB gab sodann\n5 Schüsse in Richtung auf CB ab, der inzwischen etwa\n100 m entfernt war; er wollte Cm nicht treffen, sondern\nerreichen, daß dieser \"Angst bekomme und stehenbleibe, wenn\ndie Kugeln um ihn pfiffen\" (UA S. 13).\n\nVon einem der letzten drei Schüsse wurde CB tödlich getroffen.\n\nII. Das Landgericht hat das strafrechtliche Verschulden\nbei WEREEB darin gesehen, daß er als UvD seine Pistole an\nMei übergab und diesen sodann nicht an der Abgabe des\ntödlichen Schusses hinderte; das Verschulden von Meiii>\nhat es im wesentlichen darin erblickt, daß dieser die lebensgefährliche Wirkung von Pistolenschüssen auch auf die hier\ngegebene größere Entfernung fahrlässig nicht bedacht hat.\n\nDie vorwerfbare Pflichtwidrigkeit des Angeklagten hat\ndie Strafkammer darin gefunden, daß dieser den Zweck seiner\nmündlichen Anordnung, der jeweilige UvD habe bei der Bewachung\n\nCorstens eine geladene Pistole zu tragen, nicht ausdrücklich\nklargestellt habe. In diesen Darlegungen erblickt die Revision zu Recht eine Überspannung der unter den besonderen Unständen des Falles vom Angeklagten zu erfüllenden Sorgfaltspflicht.\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig\nbesetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), ist offensichtlich unbegründet. Auf die übrigen Verfahrensrügen kommt es nicht an,\nda die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.\n\n2. a) Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus,\ndaß sich der Angeklagte -— ebenso wie WERD und Mei -\nzur Tatzeit im Einsatz befunden habe und daß damit die\nVoraussetzungen für die Anwendung des § 47 WStG gegeben seien.\nEinsatz ist das Auftreten der Bundeswehr, einzelner Verbände\noder Einheiten oder einzelner Soldaten nach außen in Ausübung\nmilitärhoheitlicher Gewalt; darunter fällt u.a. auch der\nWachdienst (Scherer, Soldatengesetz 2. Aufl. § 24 Ann. I 3b;\nDreher/lackner/Schwalm, Wehrstrafgesetz § 47 Anm. II 2b).\nDaß sich die Truppe des Angeklagten ständig im Wachdienst\nbefunden hat, ist festgestellt (UA S. 6); auch die hier in\nRede stehenden Handlungen und Befehle gehörten, wie den\nFeststellungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen\nist, zur Ausübung des Wachdienstes.\n\nb) Frei von Rechtsfehlern ist die Annahne der Strafkammer, daß der Gebrauch der Schußwaffe durch MeiB bei\nder Flucht von CB nicht rechtmäßig war. Es lag keiner\nder Fälle vor, in denen § 15 des Gesetzes über die Anwendung\nunmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse\ndurch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwGBw)\n\nıT\n\nvom 12. August 1965 (BGBl I 796) die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen zuläßt; ob vor zur Abgabe von Warnschüssen berechtigt war, die rechtlich als Androhung des\nSchußwaffengebrauchs anzusehen sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UZwGBw),\nkann unentschieden bleiben, da diese Schüsse nicht die unmittelbare Ursache für den Tod von CB waren; soweit\n\nsie dadurch mittelbare Ursache gewesen sein sollten, daß\n\nsie Mel zu seiner Handlung veranlaßten, wäre dies dem\nAngeklagten nicht zuzurechnen (vgl. unten II 2 b bb).\n\nc) Die Annahme des Tatrichters, das Verhalten des Angeklagten sei für den Tod CB ursächlich gewesen, ist\nebenfalls nicht zu beanstanden; denn der vom Angeklagten\ngegebene Befehl, der UvD habe bei der Bewachung von Ro )\n- entgegen den normalen Gepflogenheiten (UA S. 9) - eine\ngeladene Pistole zu tragen, kann nicht weggedacht werden,\nohne daß auch der schädliche Erfolg entfiele. Dagegen ist\nale rechtliche Folgerung, der Angeklagte habe pflichtwidrig\ngehandelt und er habe die Folgen seines Befehls voraussehen\nkönnen, nicht frei von Rechtsirrtum.\n\naa) Der Angeklagte trägt für seinen Befehl, der jeweilige UvD habe eine geladene Pistole zu tragen, die Verantwortung (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Sold@ idF vom 22. April 1969\n- BGB1 I 315, die insoweit gegenüber der zur Tatzeit geltenden Fassung keine sachliche Änderung enthält). Die Verantwortung erstreckt sich auf die Zweckmäßigkeit des Befehls\n(Scherer, aaO § 10 Anm. VI 2), zu der auch die Vollständigkeit gehört; solange aber der Vorgesetzte unter Berücksichtigung der lage, in der er sich befand, den Befehl für\nzweckmäßig und vollständig halten konnte, kann ihm aus einen\nnachträglich als falsch erkannten Entschluß nicht der Vorwurf\nder Pflichtwidrigkeit gemacht werden (vgl. Scherer aa0).\n\nDie Strafkammer meint, zur Vollständigkeit des Befehls\nhabe im vorliegenden Fall die Belehrung gehört, zu welchem\nZweck die Waffe verwendet, insbesondere der Hinweis, daß sie\nnicht zur Verhinderung einer Flucht CB gebraucht werden\n. dürfe. Wenn es auch zahlreiche Situationen geben mag, in\ndenen diese Erwägung, vor allem für den Ablauf des Dienstes\nin einer normalen Bundeswehreinheit zuträfe, so verkennt\nder Tatrichter im vorliegenden Fall doch die Besonderheiten\nder Einheit des Angeklagten und ihres Dienstes. Den insoweit\nknappen Feststellungen ist doch deutlich genug zu entnehmen,\ndaß die Staffel dauernd \"wertvolle militärische Güter\" mit\nscharf geladenen Waffen zu bewachen hatte; ihre Angehörigen\nwurden alle vier Tage über ihre Aufgaben, die Sicherheitsbestimmungen für die mitgeführten Schußwaffen, und auch\n- wenn auch nicht systematisch — über die Vorschriften des\nUZwGBw belehrt; sie erhielten alle gegen Unterschrift einen\nVordruck über \"die 10 Gebote über den Umgang mit Schußwaffen\" (UA S. 6/7). Das Landgericht hat ferner festgestellt,\ndaß der Angeklagte bei Erteilung des in Rede stehenden Befehls\ndavon ausging, es sei selbstverständlich und bedürfe keiner\nausdrücklichen Erwähnung, daß die Waffe nur zur Verteidigung\ngegen etwaige tätliche Angriffe von CB und nicht etwa\nzur gewaltsamen Verhinderung eines erneuten Fluchtversuchs\ngebraucht werden dürfe (UA S. 10, 21). Davon konnte er auch\nausgehen, nachdem § 15 UZwGBw als Kernstück des Gesetzes,\nüber das die Angehörigen der Einheit ständig belehrt wurden,\ndie Einzelfälle des zulässigen Schußwaffengebrauchs regelt;\ndazu gehört schon nicht der Gebrauch der Schußwaffe gegen\nArrestanten der Bundeswehr, während Cap bei der in Rede\nstehenden Fahrt noch nicht einmal Arrestant war. Bei dieser\nSachlage würde es eine Überspannung der an den Angeklagten\nzu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn jeder einzelne\n\n- 10 -\n\nBefehl zum Waffentragen mit einer weiteren besonderen Belehrung\nverbunden werden müßte, vor allem wenn der Befehl - wie hier _\ndie Gruppe der Soldaten betrifft, die für den Dienst als UvD\nin Betracht kommen, bei denen also ein gegenüber den einfachen Staffelangehörigen gesteigertes Maß von Umsicht, Kenntnissen und Erfahrung vorausgesetzt werden kann.\n\nDiese Betrachtung ändert sich auch nicht, wenn man nicht\n- wie das Landgericht — von einem Befehl des Angeklagten\nausgeht, sondern der rechtlichen Würdigung die nach den Feststellungen tatsächlich erteilten beiden Befehle des Angeklagten zugrunde legt, nämlich einmal den Befehl vom 23. Juni\n1967, wonach der jeweilige UvD bei der Bewachung von Cm\neine Pistole zu tragen habe, und zum anderen den Befehl an\nWEB vom 11. Juli 1967, CHEMIE nach einem anderen Standort\nund wieder zurück zu bringen. Denn unter den dargelegten\nbesonderen Umständen, unter denen die Staffel Dienst tat,\nergab sich eine Pflicht für die vom Tatrichter vermißte\nBelehrung weder für den allgemein an jeden diensttuenden\nUvD erteilten Befehl noch für den an WB gerichteten besonderen Befehl, in dem von der Waffe überhaupt nicht die Rede\nwar. Der Einheitsführer einer mit Sicherungsaufgaben betrauten Sondereinheit, dem 300 Soldaten unterstehen, die\nalle vier Tage über den Waffengebrauch belehrt werden und\nregelmäßig Dienst mit der scharfen Waffe tun, wäre überfordert, wenn er für jeden einzelnen Einsatz, bei dem ein\nSoldat eine geladene Waffe trägt, noch eine besondere Belehrung über das Recht zum Waffengebrauch geben müßte.\n\nbb) Fehlt es demnach an der Pflichtwidrigkeit, so kommt\nes an sich auf die Voraussehbarkeit des Erfolgs nicht mehr\nan; es sei jedoch erwähnt, daß das angefochtene Urteil auch\n\n- 11 -\n\ninsoweit der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Zwar\ngenügt es für die Voraussehbarkeit, daß der Täter den rechtswidrigen Erfolg als Ergebnis seines Handelns oder Unterlassens\nhätte voraussehen müssen, ohne daß es auf die mögliche Kenntnis der einzelnen Zwischenglieder der Ursachenkette ankommt\n(ReSt 35, 131; 73, 370, 372; BGHSt 12, 75, 77; BGH GA 1969,\n246, 247; BGH Urteil vom 7. April 1970 - 1 StR 487/69 - zur\nVeröffentlichung bestimmt), wobei alle erst nachträglich\ngewonnenen Erkenntnisse für die Beurteilung ausscheiden\nmüssen (BGH VRS 5, 368). Die Voraussehbarkeit ist aber vielfach auszuschließen, wenn der rechtswidrige Erfolg ohne das\nfernliegende, hinzukommende Verhalten eines Dritten nicht\neingetreten wäre (RGSt 56, 350; BGHSt 3, 64; BGH GA 1960,\n111; BGH Urteil vom 6. Juni 1967 - 1 StR 131/67 - bei Martin\nDAR 1968, 118). Ein solches fernliegendes Verhalten stellt.\nhier das Eingreifen von Mei dar. Das Landgericht hat\nWeiser geglaubt, daß er nicht in die Richtung von Cie\ngeschossen hätte (UA S. 19, 20). Dann aber ist die weitere\nEntwicklung der Dinge, nämlich die Herausgabe der Waffe durch\nden allein zu ihrem Tragen berechtigten UvD an einen Soldaten,\nder unter keinem Gesichtspunkt zu ihrem Gebrauch berechtigt\nwar, und die Tötung CEEB durch diesen Soldaten für den\nAngeklagten -— entgegen der Auffassung der Strafkammer\n\n(UA S. 40/41) - nicht vorhersehbar gewesen. Denn damit, daß\nein UvD entgegen einer Grundregel soldatischen Verhaltens\nseine Waffe zu einem solchen Gebrauch aus der Hand geben\nwürde, brauchte er nicht zu rechnen.\n\n- 17 -\n\nIII. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in\nBetracht kommen, kann das Revisionsgericht den Angeklagten\nmit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO selbst freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-19/1-str-604-69","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"UZwBwG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"UZwBwG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-19/1-str-604-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.032850+00:00"}}