{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-19_1_StR_185_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-19","aktenzeichen":"1 StR 185/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 S4R_185/69 URTEIL\n\nE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl Ho EEE zu: 7c GE (TEE),\ngeboren au: WB 1952 in POEEEED,\n\nwegen Meineids und Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EREEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes landgerichts Ulm vom 4. Oktober 1968\n\nwird verworfen. Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte\n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt ist. Außerdem\nkommt der Ausspruch über die Entziehung der\nbürgerlichen Ehrenrechte und die Aberkennung\nder Eidesfähigkeit in Wegfall. Die Folgen\n\ndes § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamer hat den Angeklagten unter Preisprechung\nim übrigen wegen Meineids, Betrugs in zweiundzwanzig Fällen\nund zweiwaligen versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und\nhierauf zwei Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet. Gegen den Angeklagten ist ferner auf Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren und\nauf die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden, erkannt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie führt\ninfolge Anwendung der seit dem 1. April 1970 geänderten Bestimmungen des StGB zu einer Berichtigung des Urteilssatzes\nund zum Wegfall der angeordneten Nebenfolgen, erweist sich\naber im übrigen als unbegründet.\n\nI.\n\nVon Amtes wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse\nliegen nicht vor.\n\n1. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten.\nDie Tatzeiten reichen zwar bis Juni 1956 zurück (Fall C I 1 -\n\nBetrug zum Nachteil der Firma BB und KEEP). Die frühe-\n\n: stens zu dieser Zeit beginnenden - fünfjährigen - Verjährungsfristen (§ 67 Abs. 2 StGB) sind jedoch allesamt gemäß § 68\nStGB mehrfach wirksam unterbrochen worden. Unterbrechungswirkung konnt u.a. der Verfügung des Strafkammervorsitzenden\n\nvon 10. Februar 1961 zu, welche die Anordnung der Anklagezustellung gemäß § 201 Abs. 1 StPO und die Bestimmung eines\nBerichterstatters zum Gegenstand hatte (vgl. RGSt 32, 247;\nRG JW 1904, 189; BGH Urteil vom 3. Oktober 1961 - 1 StR\n314/61), ferner dem Gerichtsbeschluß vom 7. Februar 1966,\ndurch den - zur Vorbereitung der Entscheidung über die\nEröffnung des Hauptverfahrens — die Einholung einer Auskunft des Deutschen Patentamts gemäß § 202 StPO angeordnet\nwurde (vgl. RGSt 56, 380; BGHSt 16, 193, 197; BGH bei\nDallinger MDR 1952, 658).\n\n2. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich derijienigen Fälle der Urkundenfälschung, in denen der Angeklagte\nnachweislich geschäftliche Schreiben mit dem Namen seiner\nSekretärin N unterschrieben hatte (UA S. 72, 133),\nwar auf die Verurteilung ohne Einfluß. Das gilt insbesondere\nfür die Betrugsfälle Wei (C 15) und Br@@B (C 113).\nDer Betrug zum Nachteil der Firma Web war nach den\nFeststellungen bereits im März 1957 vollendet (UA S. 40),\nwährend das mit \"i1.V. NM\" unterschriebene Schriftstück\nerst Ende Juni 1957 abgefaßt wurde (UA S. 41). Im Falle\nBr handelte es sich lediglich darum, daß die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO auf den Betrug zum Nachteil\ndieser Firma beschränkt und der rechtliche Gesichtspunkt\nder Urkundenfälschung ausgeschieden worden war. Erst recht\nliegt entgegen. der Ansicht des Beschwerdeführers kein Verfahrenshindernis darin, daß der Angeklagte im Falle Reckziegel (c II 15) verurteilt wurde, obwohl die Staatsanwaltschaft insoweit Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO beantragt\nhatte.\n\n3. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten war gegeben.\nEr hat zwar nach ärztlichem Bericht gelegentlich über Magen-\n. und Gallenbeschwerden geklagt. Im übrigen sind aber, wie die\ndienstlichen Äußerungen der Richter ergeben, keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß der auf seinen Gesundheitszustand hin ständig überwachte Angeklagte dauernd oder auch\nnur vorübergehend nicht über die physischen und psychischen\nFähigkeiten verfügte, dem Gang der Hauptverhandlung zu\nfolgen. Seine von der Revision aufgegriffene Behauptung,\nin der Haftanstalt nicht ausreichend ernährt worden zu sein,\nist durch dienstliche Äußerungen von Vollzugsbeamten widerlegt; die Einnahme von Libriumkapseln, auf die der Angeklagte\ngrößere Ausfallerscheinungen zurückführt, hielt sich nach\nder Bekundung des Sachverständigen Dr. Ip in verträglichen Grenzen. Auch die lange Verhandlungsdauer an einzelnen Sitzungstagen blieb ohne nachweisbaren Einfluß. Bedenken\nin dieser Richtung wurden auch von seiten der den Angeklagten während der Verhandlung betreuenden Ärzte nicht erhoben.\nIn der Hauptverhandlung hat schließlich weder der Angeklagte\nselbst noch sein Verteidiger eine absolute Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht.\n\n4. Die Einwendungen der Revision gegen die - an sich\ngemäß § 6 StPO von Amts wegen zu prüfende — sachliche Zuständigkeit der Strafkammer werden bei den Verfahrensrügen\n(s.u. Abschn. II 2) behandelt.\n\nIl.\n\nDie von der Revision im einzelnen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Hier ist folgendes hervorzuheben:\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in mehrfacher\nHinsicht eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO). Er trägt hierzu vor, der\nSchöffe StB habe währenä der Hauptverhandlung wiederholt geschlafen, der Schöffe KegB habe während der\nSitzung verschiedentlich Zeichnungen gefertigt und sich\ndadurch außerstande gesetzt, der Verhandlung zu folgen, er\nsei außerdem am 23. September 1968 wegen eines kurz zuvor\nerlittenen Verkehrsunfalls wesentlich in seinem Aufnahmevermögen beeinträchtigt gewesen, schließlich seien alle Schöffen\ndurch die lange Verhandlungsdauer an einzelnen Tagen so\nbelastet worden, daß sie das ganze Prozeßgeschehen nicht\nvoll hätten erfassen können. Dieses Vorbringen bleibt ohne\nErfolg.\n\nNach den dienstlichen Äußerungen der richterlichen\nMitglieder der Strafkammer und des Schöffen Stem ist:\nauszuschließen, daß dieser infolge Übermüdung während einer\nins Gewicht fallenden Zeitspanne wesentlichen Vorgängen der\nHauptverhandlung nicht folgen konnte; eine vorübergehende\nBeeinträchtigung der Aufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen stellt die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts\nnicht in Frage (BGHSt 2, 14).\n\nWenn sich ein Richter während eines wichtigen Verhandlungsabschnitts durch eine mit der Sache nicht im Zusamnmenhang stehende Beschäftigung selbst ablenkt und dadurch in\nseiner Aufmerksamkeit erheblich beeinträchtigt, kann ein\nVerfahrensfehler vorliegen (BGH NJW 1962, 2212; vgl. hierzu\nSeibert NJW 1963, 1044, 1045). Eine derartige Beeinträchtigung\nist jedoch hier nach der glaubhaften Stellungnahme des\nSchöffen KelB nicht erwiesen. Der Äußerung ist zugleich\n\nzu entnehmen, daß Ke@B bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Verkehrsunfall, wie auch vom Vorsitzenden bestätigt\nwurde, nur eine geringfügige Schnittwunde davongetragen hatte,\ndie sein Aufnahmevermögen nicht in Frage stellte.\n\nNach den insoweit übereinstimmenden dienstlichen\nÄußerungen der richterlichen Strafkammermitglieder und der\nSchöffen steht auch fest, daß die laienrichter durch die\nVerhandlungsdauer an einzelnen Sitzungstagen nicht über Gebühr\nbeansprucht waren und der Verhandlung folgen konnten.\n\n2. Einen weiteren Verfahrensfehler sieht die Revision\ndarin, daß die Strafkammer ihre Zuständigkeit angenommen\nhabe, obwohl es sich nicht um einen Fall von \"besonderer\nBedeutung\" im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GVG handele.\nAuch dieser - auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte — Einwand ist\nunbegründet. Abgesehen davon, daß der Umfang des Strafverfahrens die Annahme eines Falles von besonderer Bedeutung\n- durchaus nahelegte, ergibt sich die Unanfechtbarkeit der\nsachlichen Zuständigkeit der Strafkammer jedenfalls aus\n§ 269 StPO. Wenn nach dieser Vorschrift nur die Überschreitung\nder sachlichen Zuständigkeit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis bildet und demnach dem Tatrichter\nerlaubt, sich für unzuständig zu erklären, so folgt hieraus,\ndaß auch das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob die\nInanspruchnahme einer gegebenen Strafgewalt durch Eröffnung\ndes Hauptverfahrens vor der Strafkammer wegen besonderer\nBedeutung des Falles erforderlich war oder nicht (RGSt 16, 39;\nBGH, Urteil vom 13. Februar 1962 - 5 StR 643/61).\n\n3. Die Revision macht ferner geltend, daß der Angeklagte\nam Nachmittag des 9. September 1968 nicht ordnungsgemäß ver-\n\nteidigt worden sei, weil sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Me sich entfernt habe und der Wahlverteidiger Rechtsanwalt Bo zu einer sachgerechten Verteidigung nicht in der lage gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Die Anwesenheit beider Verteidiger war hier nicht\nerforderlich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1965 - 5 StR\n404/65; Kleinknecht StPO 29. Aufl. § 145 Anm. 2). Gegen die\nEignung des Wahlverteidigers, den Angeklagten an dem fraglichen Nachwittag allein zu vertreten, brauchte das Gericht\njedoch keine Bedenken zu haben, nachdem der Angeklagte und\nseine beiden Verteidiger sich mit dieser - vorübergehenden -\nAlleinvertretung ausdrücklich einverstanden erklärt hatten.\n\n4. Ebenso unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt\nMe nicht sachgemäß verteidigt worden. Daß der\nStrafkammervorsitzende bei Auswahl des Verteidigers von\ndem ihm zustehenden Ermessen pflichtwidrigen Gebrauch gemacht habe, ist nicht ersichtlich. Die Rücknahme der Bestellung hat der Angeklagte auch nicht beantragt. Er hat\nsich lediglich darum bemüht, zur Entlastung von Rechtsanwalt Meg die zusätzliche Beiordänung eines Referendars zu erreichen; mit der Ablehnung des entsprechenden\nAntrags hat er sich jedoch zufriedengegeben. Unter diesen\nUmständen vermögen Hinweise auf unzureichende Wahrnehmung\nder Verteidigerpflichten eine Revision nicht zu rechtfertigen.\n\n5. Soweit beanstandet wird, der Strafkammervorsitzende\nhabe gegenüber Zeugen Äußerungen gemacht, die geeignet\ngewesen seien, diese gegen den Angeklagten einzunehmen,\nist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß er einen\n\nmöglicherweise gegebenen Ablehnungsgrund in der Verhandlung\nnicht geltend gemacht hat und daß bloße Mängel der äußeren\nVerhandlungsführung eine Revision nicht zu rechtfertigen\nvermögen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - 4 StR 315/53; Kleinknecht, StPO 29.Aufl. § 238 Anm. 9). An der mangelnden Ablehnung\nscheitert auch die Rüge, daß Mitglieder des erkennenden\n\n- Gerichts sich während einer Verhandlungspause mit dem Sitzungs-\n\nvertreter der Staatsanwaltschaft über die Sache unterhalten\nhätten.\n\n6. Daß der Vorsitzende auf Fragen des Verteidigers an\nZeugen seinerseits das Wort ergriffen und Fragen gestellt\nhat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensverstoß. Eine Beschränkung des Fragerechts der Verteidigung durch Gerichtsbeschluß (§§ 238 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO) legt die Revision\nnicht dar.\n\n7. Weitere Einwendungen der Revision richten sich gegen\ndie Anwesenheit des noch nicht abschließend vernommenen\nZeugen Dr. Mel während der Vernehmung des Zeugen\nTi En und dagegen, daß der Zeuge Be vor Beendigung\nseiner eigenen Vernehmung bei Anhörung des Zeugen Mahf\nanwesend war. Auch hiermit dringt der Beschwerdeführer nicht\ndurch. Nach § 58 Abs. 1 StPO sind die Zeugen allerdings\ngrundsätzlich einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Dabei handelt es sich jedoch\nnur um eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die\nRevision regelmäßig nicht gestützt werden kann (RGSt 54,\n297; BGH NJW 1962, 260). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht, die etwa in der Verkennung des Umstands liegen\nkönnte, daß der eine Zeuge möglicherweise seine Aussage in\nAbwesenheit des zweiten anders eingerichtet hätte (vgl.\n\nBGH bei Dallinger MDR 1955, 396), legt der Beschwerdeführer\nnicht dar.\n\n- 10 -\n\n8. Der Hinweis der Revision darauf, daß die von dem\nSachverständigen Dr. IB durchgeführten Untersuchungen\nnicht ausreichend gewesen seien, um die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beurteilen zu Können, entspricht mangels näherer Ausführungen über Umfang und Dauer\nder beanstandeten Begutachtung und jeder Angabe der nach\nAnsicht des Beschwerdeführers außer Acht gelassenen weiteren\nAufklärungsmöglichkeiten nicht den Erfordernissen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Im übrigen\nbestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Dr. I»\nein Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten, sein\nGutachten auf Grund unzureichender tatsächlicher Unterlagen\nabgegeben hat.\n\n9. Die Rüge, die Vernehmung des Sachverständigen Ma\nsei fehlerhaft gewesen, geht insofern ins Leere, als das\nGericht die Ablehnung dieses Sachverständigen durch Gerichtsbeschluß für begründet erklärt und nur diejenigen tatsächlichen Angaben verwertet hat, die MI als sachverständiger\nZeuge gemacht hatte. Das war zulässig (BGHSt 20, 222) und\nwird von der Revision auch nicht beanstandet.\n\n10. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, daß die\nin der Verteidigungsschrift des Rechtsanwalts Dr. CB\nvom 30. März 1962 (Antrag auf Anordnung der Voruntersuchung)\nbenannten Zeugen nicht sämtlich geladen worden seien. Die\nRüge ist jedenfalls unbegründet. Da in der Hauptverhandlung\nkeine entsprechenden Beweisamträge gestellt worden sind,\nkommt eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO nicht in Betracht.\nNach Sachlage gebot aber auch die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) der Strafkammer nicht, sich in\nder Hauptverhandlung von Amts wegen noch einmal mit dem\n\n- 11 -\n\nvoraufgegangenen Beweisangebot zu befassen. Anhaltspunkte\ndafür, daß der Angeklagte oder seine Verteidiger annehmen\nkonnten, über den Antrag auf Ladung der Zeugen werde erst\n\nin der Hauptverhandlung entschieden (vgl. hierzu BGHSt 1, 51),\nsind nicht gegeben.\n\n11. Unzulässig ist das Vorbringen, die Zeugin Boris\nsei entgegen einer entsprechenden Ankündigung des Strafkammervorsitzenden nach ihrer Vernehmung am 17. September\n1968 nicht mehr geladen und insbesondere nicht zum Fall\nYa (7 IV) gehört worden. Mit der Darlegung, der\nTatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft, kann\ndie Revision nicht begründet werden (BGHSt 4, 125; 17, 351).\nIm übrigen fehlt es auch an jeder näheren Angabe der einer\nerneuten Vernehmung der Zeugin zugrunde zu legenden Beweisfragen.\n\n12. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die\nVereidigung des Zeugen Dr. TiMB. Er meint, dieser Zeuge\nsei zumindest bei den Betrugshandlungen zum Nachteil des\nKreditgebers Dr. Mo (Fall C VI) und zum Nachteil\nder Firma Elektro-Isolier-Industrie WEB (Fall C II 12)\n\nim Sinne des § 60 Nr. 3 StPO beteiligungsverdächtig gewesen.\nDieses Vorbringen kann, was den Fall Dr. MeiE anbetrifft, im Ergebnis schon deshalb keinen Erfolg haben, weil\nder Angeklagte insoweit vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden ist. Hinsichtlich der übrigen, einer getrennten Betrachtung zugänglichen Taten ergeben sich aber\naus den Urteilsgründen und aus sonstigen Umständen keine\nAnhaltspunkte für einen Beteiligungsverdacht. Dabei ist\n\nzu berücksichtigen, daß Dr. Ti den Angeklagten nach\nden Urteilsfeststellungen nur in der Zeit von Juni bis\n\n- 12 -\n\nAnfang September 1957 geschäftlich beraten hat und daß die\nweitaus überwiegende Zahl der Betrugstaten vom Angeklagten\naußerhalb dieses Zeitabschnitts begangen worden ist; darunter\nfällt auch der vom Angeklagten hervorgehobene Betrugsfall\n\n€ II 12 (PTatzeit Oktober 1957).\n\n13. Der Einwand der Revision, die Niederschriften über\nVernehmungen der Zeugen SB und TEE in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 1967 seien auf Grund eines \"unvollständigen und fehlerhaften\" Gerichtsbeschlusses vom 16. September 1968 gegen den Widerspruch des Verteidigers und des\nAngeklagten verlesen worden, findet in § 251 StPO keine\nStütze. Die Strafkammer hat die Verlesung wegen Unzumutbarkeit des Erscheinens bzw. Unerreichbarkeit der beiden Zeugen\nangeordnet, wobei sie davon ausging, daß der Zeuge Sim\nsich auf Urlaub befand und der Aufenthaltsort des Zeugen\nTB trotz Einschaltung polizeilicher Ermittlungen unbekannt blieb. Wann ein vorübergehend: abwesender Zeuge als\nunerreichbar im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu bezeichnen ist und welche Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthalts von Zeugen im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO\nzu treffen sind, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen\nErmessen des Tatrichters. Anhaltspunkte für einen Mißbrauch\ndieser Ermesgensfreiheit liegen hier um so weniger vor,\nals beide Zeugen bereits in der früheren Hauptverhandlung,\ndie wegen Flucht des Angeklagten abgebrochen werden mußte,\n‚in Anwesenheit des Angeklagten und seines Pflichtverteidigers\nvernommen worden sind.\n\n14. Ebenso unbegründet ist die Rüge, die Niederschriften über die kommissarischen Vernehmungen der Zeugen DEP,\nKıEEEEB und Li in der früheren Hauptverhandlung vom\n\n- 13 -\n\n30. Oktober 1967 seien in unzulässiger Weise verlesen worden.\nDie kommissarische Vernehmung war - im Einverständnis wit\ndem Verteidiger und in dessen Anwesenheit — durchgeführt\nworden, weil der Angeklagte am 30. Oktober 1967 ausweislich\neiner ärztlichen Bescheinigung vom selben Tage wegen einer\nGallenkolik verhandlungsunfähig war und den Zeugen wegen zu\ngroßer Entfernung eine nochmalige Anreise nicht zuzumuten\nwar. Das war zulässig (BGH, Urteil vom 8. April 1954 - 3 StR\n725/53). Damit durfte auch eine Verlesung der Niederschriften\nüber die kommissarische Vernehmung erfolgen (§ 251 Abs. 4\nStPO), zumal Einwendungen hiergegen weder vom Verteidiger\nnoch vom Angeklagten erhoben worden waren (vgl. BGHSt 1, 184;\n9, 24, 26).\n\n15. Schließlich rügt die Revision noch die Verlesung\nund Verwertung der Niederschrift über die konsularische\nVernehmung des Zeugen Dr. Bed; sie meint, bei dieser.\nVernehmung sei die Vorschrift des § 224 StPO verletzt worden,\naußerdem habe dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung kein Hindernis entgegengestanden. In beiden Richtungen ist das Revisionsvorbringen unbegründet.\n\nZwar gilt das in § 224 StPO aufgestellte grundsätzliche\nErfordernis, die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten und den\nVerteidiger vorher von dem zum Zweck einer kommissarischen\nVernehmung (§ 223 StPO) anberaumenden Terminen zu benachrichtigen, auch für konsularische Vernehmungen (BGH, Urteil\nvom 16. Januar 1963 - 2 StR 588/62; Kleinknecht, StPO\n29. Aufl. § 224 Anm. 5, § 251 Anm. 3 B). Von der Benachrichtigung kann aber jedenfalls dann abgesehen werden, wenn\nGefahr im Verzug ist. Das ist der Fall, wenn die mit der\nBenachrichtigung verbundene Verzögerung zum Verlust des\n\n- 14 -\n\nBeweismittels zu führen droht. So lagen die Dinge hier.\nNachdem zahlreiche Versuche fehlgeschlagen waren, den Aufenthaltsort des Zeugen Dr. Bec#® zu ermitteln und seine\nVernehnmung vor dem deutschen Generalkonsulat in Chicago bzw.\ndurch einen von diesem bestellten \"Commissioner\" zu erreichen,\nandererseits aber der Zeuge von den an ihn gerichteten\nSchreiben Kenntnis erhielt, ohne den darin mitgeteilten\nLadungen zur Hauptverhandlung Folge zu leisten, wurde das\nGeneralkonsulat wiederholt vom Strafkammervorsitzenden gebeten, alles zu veranlassen, daß der Zeuge vernommen werde,\nwenn er sich wegen seiner Vernehmung dorthin wende. Am\n\n18. September 1967 setzte sich Dr. Bec(® dann ohne vorherige Ankündigung mit dem Generalkonsulat in Verbindung\nund bestand auf seiner sofortigen Vernehmung, widrigenfalls\ner sofort wieder abreisen werde. Unter diesen Umständen befürchtete der vernehmende Konsul mit Recht, daß der Zeuge\n\nzu einem neuen Termin, von dem die Beteiligten hätten benachrichtigt werden können, nicht erscheinen werde.\n\nAus der Zulässigkeit der Vernehmung folgte dann aber\nauch unter den gegebenen Umständen, daß die Vernehmungsniederschrift verlesen werden durfte. Die Strafkamner hat\nden gesamten Vorgängen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens\nmit Recht entnommen, daß dem Erscheinen des Zeugen in der\nHauptverhandlung für ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO) entgegenstehe. Die\nin die konsularische Vernehmungsniederschrift aufgenommene\nÄußerung des Dr. Becß, er sei bereit, zur Hauptverhandlung\nnach Deutschland zu kommen, änderte angesichts des tatsächlichen bisherigen Verhaltens des Zeugen nichts daran, daß\nmit seiner Anreise zu einem bestimmten Termin keineswegs\nsicher gerechnet werden konnte.\n\n- 15 -\n\nIII.\n\nDen sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision hält\ndas Urteil ebenfalls stand.\n\n1. Dem Schuldvorwurf des Meineids liegt die Feststellung\nzugrunde, daß der Angeklagte als Zeuge in einem von der Firma\nKabelwerk VOEEEEB gegen die Firma Fi geführten Rechtsstreit am 13. Februar 1958 der Wahrheit zuwider beschwor,\neine Auftragsbestätigung der Klägerin mit aufgedruckten\nZahlungs- und Lieferungsbedingungen sei der Beklagten nicht\nzugegangen, er habe seinen —- die Firmenkorrespondenz witenthaltenden - Schriftwechsel durchgesehen, ohne die Bestätigung\nzu finden, ein Irrtum sei ausgeschlossen. In Wirklichkeit\nwar das Schriftstück bei der Firma Fi am 11. Juni 1957\neingegangen und mit Datumsstempel versehen worden (UA S. 86);\nes wäre daher auch mit Sicherheit vom Angeklagten gefunden\nworden, wenn er gründlich nachgesucht hätte, was er aber, wie\nzu seinen Gunsten unterstellt wird (UA S. 126, 132), nicht\ngetan hat. Die Behauptung der genauen, einen Irrtum ausschließenden Durchsicht hat die Strafkammer dabei als bewußt\nfalsch angesehen (UA S. 87, 126, 132) und sich weiter davon\nüberzeugt, daß der Angeklagte bei seiner Aussage zugleich\ndie Unrichtigkeit der Behauptung, die Auftragsbestätigung\nsei nicht zugegangen, zumindest billigend in Kauf genommen\nhat, weil es ihm darum zu tun war, Vollstreckungsmaßnahmen\nder Firma Kabelwerk um jeden Preis hinauszuschieben (UA S. 87).\nDie rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts, den das landgericht in notwendiger und möglicher Auslegung der beeideten\nErklärungen (vgl. RGSt 59, 343, 344; BGH IM StGB § 154 Nr. 2)\nermittelt hat, als Verbrechen nach § 154 StGB ist nicht zu\n\n- 16 -\n\nbeanstanden. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen,\ndaß die Strafkammer auch insoweit, als der Angeklagte eine\nallgemeinem Verständnis zugängliche, eindeutige Bewertung\nseines eigenen Verhaltens zum Ausdruck gebracht hat, von der\nAbgabe falscher Tatsachenbehauptungen ausgegangen ist. Was\ndie Revision hiergegen vorträgt, enthält im wesentlichen nur\nunzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung,.\nDie Möglichkeit, daß der Angeklagte die Auftragsbestätigung\ntrotz gründlichen Nachsuchens nicht gefunden haben könnte,\nweil sie vorübergehend aussortiert war, hat die Strafkammer\nerörtert, aber ausgeschlossen (UA S. 87, 125). Bedeutungslos\nfür den Schuldspruch ist auch, ob der Abnahme des Eides Verfahrensvorschriften entgegenstanden (BGH IM StGB § 154 Nr. 5).\nFerner ist auch der Einwand unbegründet, daß die Unterstellung eines lediglich bedingten Vorsatzes hinsichtlich\n\nder Behauptung des Nichtzugangs der Auftragsbestätigung sich\nim Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 157 StGB gegen den\nBeschwerdeführer auswirke und daher eine Verletzung des Grundsatzes enthalte, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten\n\nzu entscheiden sei. Die Revision verkennt hierbei, daß das\nGericht bei Annahme unbedingten Vorsatzes keineswegs verpflichtet war, dem Angeklagten zugleich Beweggründe zu\nunterstellen, die — abweichend von der Feststellung der Verschleppungsabsicht (UA S. 87) - Anlaß zur Strafmilderung im\nSinne von § 157 StGB hätten sein müssen. Vielmehr wäre\n\ngerade auch eine vollinhaltlich bewußte Falschaussage mit\n\ndem Bemühen des Angeklagten, die Vollstreckung des zu eT-\nwartenden Urteils mit allen Mitteln hinauszuschieben, durchaus vereinbar gewesen. Der Angeklagte ist nach alledem mit\nRecht wegen Meineids verurteilt worden.\n\n- 17 -\n\n2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten des vollendeten\nund versuchten Betruges für schuldig erachtet hat, ist sie in\nrechtlich unangreifbarer Weise davon ausgegangen, daß der\nAngeklagte wegen seiner beherrschenden Stellung in der auf\nden Namen seiner Mutter als Inhaberin lautenden Firma Fi\nauch für die in deren Namen getätigten Bestellungen die\nalleinige Verantwortung zu tragen hatte. Sie hat ferner ohne\nVerletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen festgestellt,\ndaß weder der Angeklagte selbst (Firma K. Hoi) noch die\nFirma Fi zu irgend einer Zeit auch nur annähernd über die\nMittel verfügte, die zur Bezahlung der unter betrügerischen\nVorspiegelungen erteilten Lieferungsaufträge erforderlich\nwaren; das Urteil legt dabei in jedem Einzelfall eingehend\ndar, daß der Angeklagte seine Geschäftspartner durch die\nherbeigeführten Abschlüsse zumindest mit bedingtem Vorsatz\ngeschädigt hat. Diese Feststellungen werden von der Revision\nvergeblich angegriffen. Der genaue Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung war bei der von vornherein gegebenen wirtschaftlichen Schwäche des vom Angeklagten betriebenen Unternehmens für die Erfüllung der\nBetrugsvoraussetzungen nicht wesentlich. Die Verurteilung\nwegen Betruges war auch in den Fällen nicht in Frage gestellt,\nin denen rein zeitlich gesehen die Möglichkeit bestanden\nhätte, zu lasten anderer Geschäftspartner auf vorübergehend\nvorhandene Barwittel zurückzugreifen. Ebensowenig hinderte\nes die Annahme des Betrugs, daß der Schaden hier und da ganz\noder teilweise wiedergutgemacht wurde (vgl. BGHSt 8, 49; 12,\n353) oder daß die Geschädigten sich bei Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten möglicherweise\n- so etwa im Falle MölWB-KoMB (C V) - auf Abschlüsse unter\nveränderten Bedingungen eingelassen hätten (vgl. BGHSt 13,\n13; 16, 321). Das Urteil hinterläßt auch keine Zweifel über\n\n- 18 -\n\nden jeweiligen Schuldumfang: Die Strafkammer unterscheidet\nvielmehr zutreffend zwischen dem als unmittelbare Folge\n\nder Vermögensverfügung eingetretenen Vermögensschaden und\n\ngen daneben entstandenen weiteren Nachteilen der Geschädigten\n(vel. UA S. 129, 130). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist schließlich auch die Annahme selbständiger Betrugstaten durch den festgestellten Sachverhalt gedeckt.\n\n3. Auch gegen den Strafausspruch ist aus Rechtsgründen\nnichts einzuwenden.\n\nDaß der Angeklagte sich nicht auf Eidesnotstand (§ 157\nStGB) berufen hat, entband das Gericht, wie bereits angedeutet, nicht von der Verpflichtung, über die Annahme mildernder Umstände im Sinne von § 154 Abs. 2 StGB hinaus das Vorhandensein der in § 157 StGB aufgeführten besonderen\nMilderungsgründe zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1953 -— 1 StR 391/53 - und vom 10. Januar 1956 -— 1 StR\n191/55). Das hat die Strafkammer aber ersichtlich getan\n(UA S. 132). Eine nähere Erörterung der Möglichkeit, daß\nder Angeklagte bestrebt gewesen sein könnte, die Gefahr\neiner gerichtlichen Bestrafung - etwa wegen versuchten\nProzeßbetrugs -— von sich oder seiner Mutter abzuwenden, war\nentbehrlich, weil das Urteil offensichtlich davon ausgeht,\ndaß der Angeklagte selbst seine Vernehmung als Zeuge und\nseine Vereidigung betrieben hatte, um damit den anhängigen\nRechtsstreit hinauszuzögern (UA S. 87, 127). Aus diesem\nGrunde brauchte das landgericht auch nicht ausdrücklich die\nFrage zu erörtern, ob dem Angeklagten vielleicht nach dem\nGrundgedanken des § 63 StPO ein Eidesverweigerungsrecht zur\nSeite stand und ob dieser Umstand strafmildernd zu berücksichtigen war (vgl. BGH NJW 1969, 2154). Denn nach den Fest-\n‚stellungen hatte der Angeklagte die insoweit in Rechnung zu\nstellende Konfliktslage selbst herbeigeführt (vgl. UA S. 9).\n\n- 19 -\n\nDie geringe Höhe der in den Betrugsfällen verhängten\nEinzelstrafen legte -— abgesehen von den Fällen Du\n(C II 13) und Yam-TIB (C IV) - schon nach altem Rechtszustand die Prüfung nahe, ob der Strafzweck jeweils durch\neine Geldstrafe zu erreichen sei. Im Hinblick auf die Schwere\nder Taten und die Person des Angeklagten hat die Strafkammer jedoch von einer Anwendung des § 27 b StGB abgesehen\n(UA S. 138). Diese Erwägungen haben auch unter der Geltung\ndes § 14 n.P. StGB Bestand. Daran vermag nichts zu ändern,\ndaß § 263 n.F. StGB nunmehr auch die alleinige Verhängung\nvon Geldstrafe vorsieht. Denn schon im Hinblick auf Art und\nZahl der vom Angeklagten verübten Betrugstaten kann es\nkeinem Zweifel unterliegen, daß auch nach neuem Rechtszustand\nbesondere Umstände vorliegen, die nach allen denkbaren\nrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls zur erforderlichen\nEinwirkung auf den Täter die Verhängung von Freiheitsstrafen\nund einer daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe unerläßlich\nmachen.\n\nGegen die Strafzumessungserwägungen im ganzen kann die\nRevision auch nicht mit Erfolg geltend wachen, daß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nach der Tat über\nGebühr berücksichtigt habe. Daß der Angeklagte, wie das\nUrteil darlegt, noch zu einer Zeit Geschäfte gemacht, Mietverträge geschlossen und sogar unter falschem Namen einen\nSupermarkt eröffnet hat, als das vorliegende Strafverfahren\nbereits gegen ihn eingeleitet und ein Haftbefehl ergangen\nwar, durfte auch nach § 13 Abs. 2 n.F. StGB durchaus zur\nKennzeichnung seiner unkorrekten und hochstaplerischen Art,\nsich kaufmännisch zu betätigen, angeführt und verwertet\nwerden.\n\n- 20 -\n\n4. Von der bis zum Erlaß des landgerichtlichen Urteils\nerlittenen Untersuchungshaft -— es handelte sich insoweit um\neine Haftzeit von etwa 4 1/2 Monaten - hat die Strafkamner\nnur zwei Monate angerechnet, weil sich der Angeklagte im\nVerlauf der ersten Hauptverhandlung dem Verfahren durch\nFlucht ins Ausland entzogen hatte und deshalb die Anordnung\nder Untersuchungshaft überhaupt erst notwendig geworden war,\nDiese Erwägung rechtfertigt es auch nach § 60 Abs. 1 Satz 2\nn.F. StGB, von der entsprechend langjähriger gerichtlicher\nPraxis nunmehr grundsätzlich gebotenen vollen Anrechnung\nder Untersuchungshaft ausnahmsweise abzusehen. Die getroffene\ntatrichterliche Entscheidung hält daher auch bei der erforderlichen Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\nIV.\n\n. Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten\nals unbegründet.\n\nDie Streichung des § 161 StGB durch Art. 1 Nr. 45\n1. StrRG zieht allerdings den Wegfall der darin vorgesehenen\nund vom Landgericht ausgesprochenen Nebenfolgen nach sich.\nHierzu gehört die nach § 89 Abs. 3 1. StrRG erforderliche\nFeststellung, daß die Folgen des § 31 Abs. 1 (n.F.) StGB\nnicht eintreten. Außerdem ist der Urteilsspruch dahin zu\nberichtigen, daß an die Stelle der verhängten Gesamtgefängnis-\n\n- 21 -\n\nstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe in derselben Höhe tritt\n(Art. 25 Abs. 3 1. StrRG). Mit diesen Maßgaben ist das\n\nRechtsmittel zu verwerfen.\n\nPfeiffer Ioesdau\nzugleich für den wegen\nUrlaubs an der Unterschrift verhinderten\nBundesrichter Dr. Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-19/1-str-185-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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