{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-19_1_StR_161_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-19","aktenzeichen":"1 StR 161/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"un\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_161/70 BESCHLUSS\nwıf\n\n‘ in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Helmut ME au KE, dort geboren\nem DM GE 1947, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n0\n\nwegen Diebstahls u.ä,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 19. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 1969, soweit er verurteilt worden ist,\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte eines\nversuchten Bandendiebstahls und des vollendeten Bandendiebstahls in 14 Fällen\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie ab 1. April 1970 geltende, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigende Neufassung des Gesetzes zwingt\nzur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1.) Der Angeklagte ist zwar auch nach dem jetzt geltenden § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB der Bandendiebstähle schuldig\n(vgl. BGH Beschluß vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69, zum\nAbdruck in BGHSt bestimmt). Der Strafzumessung ist gemäß\n8 2 Abs. 2 Satz 2 StGB allerdings wie bisher § 243 Abs. 1\nNr. 6, Abs. 2 a.F. StGB als das mildere Gesetz zugrunde zu\nlegen.\n\n- 3 -\n\n2.) Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben,\nweil das Landgericht - abgesehen vom Fall II 7 der Urteilsgründe -— den Angeklagten des schweren Diebstahls auch im\nSinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 a.F. StGB schuldig gesprochen\nhat (UA S. 9); § 243 n.F. StGB ist aber jetzt kein Sondertatbestand mehr. Die darin umschriebenen Erschwerungsgründe\ngehen im Tatbestand des neuen § 244 StGB mit seiner nochmals\nverschärften Strafdrohung auf (BGH aaO).\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs gibt dem Tatrichter\nGelegenheit, die Einwände der Revision gegen die teilweise\nNichtanrechnung der Untersuchungshaft in Betracht zu ziehen.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nPfeiffer Loesdau\n\nZugleich für den wegen\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderten Bundesrichter\nDr. Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-19/1-str-161-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-19/1-str-161-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.977682+00:00"}}