{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-19_1_StR_106_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-19","aktenzeichen":"1 StR 106/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Y9\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_106/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Erwin R EEE ‚, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am MB. EIER 1929 in DEE, zur Zeit in dieser\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nin der\n\nSitzung vom 19. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1.)\n\n3.)\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ra\nwird das Urteil des landgerichts Stuttgart\nvom 11. November 1969, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist,\n\na) dahin geändert, daß er des Diebstahls\nin zehn Fällen und eines versuchten\nDiebstahls schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDas genannte Urteil wird, soweit es den\nMitangeklagten Web betrifft,\n\na) im Strafausspruch zu den Fällen II 2,\n3, 5, 7, 8, 9, 11, 14, 15, 16 und 20\nder Urteilsgründe dahin berichtigt,\ndaß an die Stelle der verhängten Zuchthausstrafen Freiheitsstrafen von gleicher\nDauer treten,\n\np) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nA.) Die weitergehende Revision des Angeklagten\nROEEEB wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\nergibt keinen Rechtsfehler, wenn man das zur Zeit des Urteils\ngeltende Recht zugrunde legt. Die ab 1. April 1970 in Kraft\ngetretene, auch in der Revisionsinstanz zu beachtende Neufassung des Gesetzes erfordert jedoch folgende Änderungen:\n\n1.) Der Tatbestand des Rückfalldiebstahls ist weggefallen,\nund die Kennzeichnung als \"schwerer Diebstahl\" im Schuldspruch ist nicht mehr gerechtfertigt (BGH, Urteile vom 3. April\n1970 - 2 StR 47/70 - und vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70,\nbeide zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Der Schuldspruch\ngegen den Beschwerdeführer ist deshalb zu ändern und der\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben; die Strafe\nist nunmehr dem § 242 (unter Berücksichtigung der §§ 17, 243\nn.F. StGB) zu entnehmen.\n\n2.) Diese Urteilsänderung erstreckt sich nicht auf den\nMitangeklagten Walzenbach, der keine Revision eingelegt hat;\neine durch Gesetzesänderung bewirkte Strafmilderung wird von\n§ 357 StPO nicht erfaßt (BGHSt 20, 77, 80). Wohl aber wirkt\nsich die Revision kraft besonderer Gesetzesvorschrift (Art. 9%\nAbs. 3 Satz 3 des 1. StrRG) zu Gunsten des Mitangeklagten in\nder Weise aus, daß anstelle der Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe\n\ntritt; da insoweit § 357 StPO entsprechend anzuwenden ist,\nerstreckt sich die Berichtigung jedoch nur auf die Fälle,\n\nin denen beide Angeklagte gemeinschaftlich gehandelt haben\n(vgl. BGHSt 12, 335, 341). In den übrigen Fällen müssen die\nverhängten Zuchthausstrafen bestehen bleiben. Der Tatrichter\nmuß für den Mitangeklagten We eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden.\n\nPfeiffer Loesdau\n\nzugleich für den wegen\nUrlaubs an der Unterschrift verhinderten\n\nBundesrichter Dr. Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-19/1-str-106-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-19/1-str-106-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.960483+00:00"}}