{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-15_1_StR_610_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-15","aktenzeichen":"1 StR 610/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF, ,, _\nFi\n\nN\n‘ «\ni Lu\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 610/70 URTEIL\nm,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autospengler Srboljub CE , ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1945 ir um /\n\nJugoslawien,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsennt des Sundesserichtshofs hat in der\n\nSitzuns vom I9, Januar 1971, an der teilsenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Ioesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. ‘oesner\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende aichter,\n\nBundesanwalt Dr. um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschältsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten Golubovic\ngegen das Urteil des Landgerichts München I\n\nvom 15. Mai 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägst die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wesen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zur l'reiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die\n\nhevision rüst Verletzung formellen und sachlichen Rechts;\nsie bleibt ohne üriolg.\n\n1.) Verfahrensrüsge\n\nDie Verfahrensrüge sreift nicht durch. Es ist\nricht bewiesen, daß der links sitzende Schöffe St\nmehrfach nicht nur für kurze Zeit seschlafen hat. Der\nschöffe selbst verneint das. Die von der Revision als\nseugin benannte Dolmetscherin DEE Kann nur pestätigen, daß einer der Schöffen zweimal die Augenlider\nseschlossen hätte; sie weiß nicht, ob er geschlafen hat,\nZin Schließen der Augen für kurze Zeit ist kein Beweis\nfür Schlafen (vgl. BGHSt 2, 14),\n\n2.) Sachleügen\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht in rechtlich zutreffender Jeise angenommen, daß\nder Raub zumindest teilweise auf einem öffentlichen \\ieg\nim Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 Steg durchgeführt wurde.\nNach dem Urteil war der Verletzte aus der (privaten)\nTordurchfahrt bereits wieder auf die Schillerstraße, eine\nöffentliche Straße, hinausgetreten, als er vom Angeklagten,\nder ihm in der Absicht, ihn bei günstiger Gelegenheit\nzu berauben, zusammen mit dem Mittäter durch mehrere\nStraßen gefolgt war, überfallen wurde. Aus den Aussagen\ndes Angeklagten und der bereits abgeurteilten Mittäterin\nSEE hat das Landgericht ohne Rechtsfehler gefolgert,\ndaß der erste Angriff auf den Gehweg der Schillerstraße\nstattgefunden hat.(Auf den in diesem Zusammenhang behaupteten Widerspruch zwischen den Feststellungen des\nUrteils und dem Inhalt des Protokolls kann die Revision\n\nnicht mit Erfolg gestützt werden - BGHSt 21, 149, 151;\nBGH NIW 1966, 63).\n\nWird die Gewaltanwenduns in räuberischer Absicht\nauch nur teilweise auf einer öffentlichen Straße begangen,\nso sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\ngegeben (BGHSt 3, 297; 14, 5853, 386; BGH IM Step 8 250\nIr. 10; BGH VRS 32, 352, 353), Aus der angeführten Einlassung des Angeklagten konnte die Strafkammer im Ergebnis\nzu Recht auf die Kenntnis des Angeklagten von der Öffentlichkeit des Tatortes schließen,\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen\nUrteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen; insbesondere\nsind die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden. Die\nRevision war daher zu verwerfen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer loesdau Pikart\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-15/1-str-610-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-15/1-str-610-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.940932+00:00"}}