{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-13_1_StR_82_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-13","aktenzeichen":"1 StR 82/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 44\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 82/70 URTEIL\n\nandy\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Rentner Heinrich (Heinz) I EB zus\nSEE, sort zeboren am BD. EB :925, vis\n\njetzt einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\npen:\n\nDer 1, strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 13. Mai 1970, an der teilgenommen ha-\n\n“ senatspräsident Dr. Ffeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. DB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEEED AED :.: WET\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nnn.\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.\nOktober 1969 aufgehoben.\n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten, einschließlich der dem Beschuldigten durch das Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Beschuldigte wurde im letzten Krieg als Soldat durch Kopfschüsse schwer verwundet, was bei ihm\neine organische Hirnschädigung herbeiführte und von\nZeit zu Zeit epileptische Anfälle zur Folge hat. Er\npflegt dem Alkohol zuzusprechen.\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil seine Unterbringung in \"eine\" (einer) Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur\nAufhebung des Urteils und zur Zurückweisung des Antrags\nauf Unterbringung.\n\nDie Maßregel nach § 42 b Abs. 1 Satz 1 StGB setzt\nzunächst einmal voraus, daß der Beschuldigte eine mit\nStrafe bedrohte Handlung begangen hat. Schon insoweit\nfehlt es im Urteil des Tatrichters an den Feststellungen. Das Landgericht führt zum Tatgeschehen nur aus:\n\n\"Am 20.4.1967 ging der Antragsgegner mit einem\nkleinen Jungen an der Hand in Richtung Bahngelände in\nSCENE. Er bückte sich auf dem Wege und küßte das\nKind mehrfach auf Mund und Wangen. Anschließend legte\nsich der Antragsgegner rücklings auf die BEisenbahnböschung und zog das Kind bäuchlings auf sich. Er küßte\nmehrfach das Gesicht des Jungen, wobei sich seine Hände unter dem Körper des Kindes befanden.\"\n\nDer Beschuldigte (Blutalkoholgehalt 2,78 %0) wurde von einem Passamten beobachtet und anschließend festgenommen. Das Kind (ein etwa 10-jähriger Junge) blieb\nunbekannt. In der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1969\nließ sich der Beschuldigte dahin ein, er könne sich an\nden (damals 2 1/2 Jahre zurückliegenden) Vorfall nicht\nmehr erinnern.\n\nBei der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht lediglich, der Beschuldigte habe den objektiven\nTatbestand eines versuchten Verbrechens nach 8 176\nAbs. 1 Nr. 3, § 43 stGB verwirklicht. Er habe auch in\nwollüstiger Absicht gehandelt. Das schließe die Kammer\naus der Tathandlung und den Tatumständen, die eindeutig\n\nauf eine sexualbezogene Handlung hinwiesen (S. 4 unten UA).\n\nDer Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unfaßt verschiedene Betätigungen: das Vornehmen unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren, das Verleiten eines solchen Kindes zur Verübung oder zur Duldung von Unzuchtshandlungen. Was der Beschuldigte hier\nmit dem Jungen vor hatte, gibt das Landgericht nicht\nan. Das mußte aber geschehen, auch wenn der Beschuldigte vor Jahren wegen unzüchtiger Handlungen bereits verurteilt worden war und er nach Alkoholgenuß dazu neigen soll, sich Kindern unsittlich zu nähern (S. 4 oben UA;\neine Annahme des Tatrichters, die anscheinend auf den\nfrüheren Urteilen aus 1951 und 1962 beruht).\n\nJedenfalls läßt sich hier nicht sagen, daß das Tun\ndes Beschuldigten und die Tatumstände \"eindeutig auf eine sexualbezogene Handlung\" hinwiesen. Es konnte sich\n\nauch um das zwar unerfreuliche, aber geschlechtlich\nneutrale Verhalten eines Betrunkenen handeln. Vgl.\nauch § 360 Nr. 11, zweite Begehungsform (grober Unfug) und § 42 b Abs. 1 S. 2 StGB sowie allgemein:\nBGISt 17, 280, 288 mit Nachweisen,.\n\nDas Landgericht hat übrigens, von seinem Standpunkt aus, nicht hinreichend dargetan, daß jener jetzt\nmehr als drei Jahre zurückliegende unbedeutende Vorfall die Unterbringung des Beschuldigten aus Gründen\nder öffentlichen Sicherheit erforderte, wie es § 42 b\nAbs. 1 StGB voraussetzt (vgl. schon RGSt 73, 303, 304\nund Dreher, StGB 31. Aufl. § 42 b Anm. 2 mit weiteren\nBelegen). Hierbei wäre vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 16, 302; BGHSt 20, 232) zu\nbeachten gewesen, der jetzt in § 42 a Abs. 2 StGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat.\n\nDer schwere Eingriff einer Unterbringung des Beschuldigten, der die letzten drei Jahre nach jenem Geschehen einschlägig nicht mehr hervorgetreten ist, hätte\n\nzu der geringen Bedeutung seines Tuns und von ihm in\ndieser Hinsicht etwa zu erwartender Taten außer jeden\nVerhältnis gestanden, Derartige Belästigungen muß die\nAllgemeinheit, was den § 42 b Abs. 1 Satz 1 StGB betrifft, ertragen können (vgl. auch BGH IM StGB % 42 b\nNr. 12). \"\n\nDa nach Sachlage weitere Feststellungen nicht in\nBetracht kommen (der betroffene Junge konnte nicht\nmehr ermittelt werden), ist das Urteil aufzuheben und\nder Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung\n\nvon hier aus zurückzuweisen (§ 354 Abs. 1 in Verbindung mit § 429 b Abs. 1 StPO). Die Ablehnung des Antrags tritt an Stelle des Freispruchs (Kleinknecht,\nStPO 29. Aufl. 8 429 b Anm. 2; der Unterbringungsbefehl wurde durch besonderen Beschluß des Senats\naufgehoben).\n\nOb etwa die Voraussetzungen des Saarländischen\nUnterbringungsgesetzes vom 10. Dezember 1969 (AmtsBl.\ndes Saarlandes 1970 S. 22), das allerdings eine erhebliche Gefährdung erfordert (§ 1 Abs. 1), hier gegeben\nsind, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu prüfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\nPfeiffer Seibert Loesdau\n\nMösl Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-13/1-str-82-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-13/1-str-82-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.788031+00:00"}}