{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-13_1_StR_624_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-13","aktenzeichen":"1 StR 624/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 624/69 URTEIL\nAUS:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Klaus FT EEE aus CO,\ngeboren am W. EEE 1938 in SCEEEB, Kreis\nEEE, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\n‚ \"Bundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Loesdau\n\n| Bundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au: GEEEEEEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Baden-Baden\nvom 22. September 1969\n\na) im Fall II 1 der Urteilsgründe\n(Schungeschäft Sp) mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\nb) in den Fällen II 2 und 3 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen\nschuldig ist,\n\nc) im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n- 3 -\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die im Fall des Einbruchs in das Schuhgeschäft\nSC in CORE (11 1 der Urteilsgründe) erhobene\nRüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist\ngerechtfertigt. Die Revision beanstandet sinngemäß insoweit, die Strafkammer habe einen Beweisamtrag des Angeklagten nicht erschöpft und sich an die Wahrunterstellung,\n\n‚die sie bei der Ablehnung des Antrages zum Ausdruck gebracht\n\nhabe, nicht gehalten.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den\nAntrag gestellt, die Fernfahrer AB und RER zum\nBeweis dafür zu hören, daß er die Einbrüche in dem\nSchuhgeschäft SB nicht ausgeübt haben könne,\nweil er an Silvester 1968 bis zum frühen Morgen mit\n\n-4-\n\nihnen gefeiert habe (Bl. 227). Die Strafkamner hat\nden Antrag abgelehnt, weil unterstellt werden könne,\ndaß sich der Angeklagte nach Mitternacht bis in die\nfrühen Morgenstunden des fraglichen Neujahrsmorgens\nbei Arbeitskollegen aufgehalten habe. In den Urteilsgründen hat sie festgestellt, der Angeklagte sei in\nder Nacht zum 1. Januar 1969 in das Schuhgeschäft\nSCHE eingestiegen und habe dort Bargeld und Waren\nentwendet.\n\nDer Beweisamtrag ist, wie die Revision sinngemäß\nzu Recht bemängelt, nicht erschöpfend beschieden. Die\nWahrunterstellung ist unvollständig. Die Beweisbehauptung ging dahin, der Angeklagte habe an Silvester 1968\nmit den erwähnten Zeugen bis zum frühen Morgen gefeiert.\n\n' Silvester ist der letzte Tag des Jahres. Die Beweisbe-\n\nhauptung war deshalb dahin zu verstehen, der Angeklagte\nhabe auch am Abend dieses Tages fortdauernd bis zum\nMorgen des Neujahrstages mit den Zeugen gefeiert. Die\nWabrunterstellung, der Angeklagte habe sich nach Mitternacht bis zum Morgen des Neujahrstages bei Arbeitskollegen\naufgehalten, erfaßt nur einen Teil der Beweisbehauptung.\nSie läßt offen, was am Silvesterabend bis Mitternacht\ngeschah. Eine Wahrunterstellung muß aber die behauptete\nTatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und\nVerschiebung oder sonstige Änderung erfassen (RG JW 1929,\n114 Nr. 22; 1932, 3101 Nr. 54; BGH Urteil vom 5. Juni 1964\n- 2 StR 159/64).\n\nDas angefochtene Urteil kann im Fall SB auf\ndiesem Mangel beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß\ndas Landgericht sich bei erschöpfender Behandlung des\nBeweisamtrages zu einer Wahrunterstellung nicht in der\nLage gesehen und die Zeugen, falls sie auffindbar sein\nsollten, vernommen hätte. Das hätte zu einem anderen\n\n-5-\n\nrechtlichen Ergebnis führen können. Daß die gestohlene\nWare beim Angeklagten gefunden wurde und daß er sie\n\nvor dem Ermittlungsrichter in Rastatt am 24. Januar\n1969 nicht als sein Eigentum bezeichnete, ändert daran\nnichts. Ebensowenig rechtfertigt die frühere Äußerung\ndes Angeklagten, er könne sich nichts anderes vorstellen,\nals daß er diese Gegenstände irgendwo weggenommen habe,\nfür das Revisionsgericht bereits den Schluß, der Tatrichter werde auf jeden Fall zu dem bisherigen Ergebnis\ngelangen. Das angefochtene Urteil muß deshalb in diesem\nPunkte aufgehoben werden.\n\nII. Auf die Sachrüge hin ist der Schuldspruch in\nden beiden anderen Fällen nach Maßgabe der Neuerungen,\ndie das 1. StrRG enthält, zu ändern. Die Kennzeichnung\n\"schwerer Diebstahl\" ist im Schuldspruch nicht gerechtfertigt, weil § 243 StGB kein Sondertatbestand mehr ist,\nsondern für schwere Fälle eine allgemein umschriebene\nStrafänderung vorsieht (BGH Urteil vom 21. April 1970\n- 1 StR 45/70). Auch den Tatbestand des Diebstahls im\nRückfall gibt es nicht mehr. Er ist durch Art. 1 Nr. 66\n1. StrRG aufgehoben. Der Rückfall, dessen Voraussetzung\nnunmehr § 17 StGB regelt, ist ein allgemeiner, auf die\nTäterpersönlichkeit bezogener Strafzumessungsgrund geworden (BGH Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70).\n\nIII. Der gesamte Strafausspruch ist mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der Tatrichter hat\ndie Strafen einer Vorschrift entnommen, die nicht mehr\nbesteht. § 8§ 17, 243 StGB enthalten neue Gesichtspunkte,\ndie für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen.\n\n-6-\n\nIm Umfang der Aufbebung ist die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts,\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\n\nMösl Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-13/1-str-624-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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