{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-13_1_StR_160_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-13","aktenzeichen":"1 StR 160/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\"En\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 160/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Kaufmann Gerhard r’ gummEEREn aus RER\ngeboren am @D. EEE 1940 in ZU, Krs. Nariis-\n|\n\n’\n\n2, den Handelsvertreter Herbert HOEEB aus Grei-AB, zeboren am EEE 1955 in Neu\nPD,\n\n3, die Juwelierin Ruth Ki EEE, ohne\n\nWohnsitz, geboren an 9. EEE 1925 in EEE,\n\n4. den Handelsvertreter Hans-Jürgen X EEEB aus\n\nLu ‚ geboren am. EEE 1942 in IB,\nKrs. Ka ,\n\n5. den Handelsvertreter Kurt M EB aus Lui-GERD, zeboren am ED. EB 1922 in Meaiiiiß,\n\n6. den Handelsvertreter Fred Sch EB aus\nMe, zeboren am . EEE 1937 in ACmEEEEEEEn/\nSchi,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 13. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLandgerichtsrat\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nLoesdau\n\nDr. Mösil\n\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n‚Auf die Revisionen der Angeklagten FB, HB,\nRutn Kim, Ku, NEE und Sci wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. November 1967, soweit sie verurteilt worden sind,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Aufhebung erstreckt sich auch auf die Verur-\n\nteilung der Mitangeklagten CB und 7ciiiil,\nbei diesem jedoch nur auf die Fälle E 73, 74, 76\nund 77 sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Beschwerdeführer sowie die\nMitangeklagten CMS und ZeiiiiilB wegen Betruges in\nzahlreichen Fällen zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt.\nDie Revisionen der Angeklagten He, MEEEB und Schiiiiiib\nbeanstanden das Verfahren; alle Beschwerdeführer rügen\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nA. Die Strafklage ist gegenüber dem Angeklagten Fin\nnicht verbraucht. Er ist zwar vom Schöffengericht NB-U@B _\nam 7. Juli 1966 wegen eines fortgesetzten Betruges verurteilt worden, den er in der Zeit vom 16. Oktober 1964 bis\n28. August 1965 begangen hat, in der auch die jetzt abgeurteilten Taten geschehen sind. Wie die Strafkammer mitteilt (UA S, 8), waren Gegenstand jenes Verfahrens Verkäufe von Waschmaschinen, die der Angeklagte mit den\nMethoden durchgeführt hat, die ihm auch jetzt zum Vorwurf\ngemacht werden.\n\nDas Landgericht hat ohne erkennbaren Rechtsfehler dargelegt, daß die hier abgeurteilten Taten nicht von einem\nGesamtvorsatz umfaßt, sondern auf Grund eines jeweils neu\n‚gefaßten Entschlusses begangen worden sind (UA S. 81).\n\nDem Urteil ist die Überzeugung der Strafkammer zu entnehnen,\ndaß die 18 - als Betrug gewürdigten - Handlungen nicht nur\nunter sich rechtlich selbständig waren, sondern daß sie\n\nauch mit der bereits abgeurteilten Tat nicht im Fortsetzungszusammenhang standen. Zu dieser Entscheidung war der Tatrichter des neuen Verfahrens berufen (BGHSt 15, 268, 270);\nsie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nB. Die vom Angeklagten HMM vorgebrachten Verfahrensrügen sind unzulässig, da verspätet; das Gesuch um Wiedereinsetzung hat der Senat verworfen. Auf die Beanstandungen\ndes Verfahrens durch die Angeklagten MB und SchiiB\nbraucht nicht eingegangen zu werden, weil die von allen.\nBeschwerdeführern erhobene Sachrüge zur Aufhebung des\nUrteils zwingt.\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nI. Die Angeklagten waren als reisende Provisionsvertreter tätig. Die Verkaufsmethode der Vertriebsfirma beruhte auf einer Koppelung des - für die Rechte der Herstellungsfirma als Finanzierungsunternehmen allein maßgeblichen -— Teilzahlungskaufvertrags und eines Werbekaufvertrags (Vermittlungsprämie von DM 200,--, Ablösung des\nFinanzierungsvertrags mit Verkaufsvermittlung des 5. Geräts). Die Angeklagten spiegelten den aufgesuchten Personen, die einen Kauf nicht wollten, jeweils vor, es handle\nsich lediglich um die Aufstellung einer Vorführmaschine.\nSie erklärten wahrheitswidrig, Interessenten würden auf\nGrund einer Nachwerbung durch die Vertreter der Vertriebsfirma ins Haus gebracht und damit der kostenlose Erwerb\nder Vorführmaschine ermöglicht. Bedenken der jeweiligen\nPersonen wegen der als \"Kaufvertrag\" bezeichneten schriftlichen Verträge, insbesondere des Teilzahlungsvertrags,\nzerstreuten die Angeklagten u.a. mit der Versicherung,\ndie Unterzeichnung sei nur eine Formsache, die jeweiligen\nVertragsformulare ‚seien lediglich als Beleg über den Verbleib der Waschmaschine und zur Sicherheit gegen eine\nWeiterveräußerung bestimmt. Im Vertrauen auf diese Zu-\n\nsicherungen unterschrieben die Verhandlungspartner die\nVerträge, durch die sie sich zur Abnahme der Waschmaschine\nund zur Zahlung des Kaufpreises in 314 wöchentlichen\nRaten von DM 10,-- verpflichteten. Auch die Kunden, die\nden Inhalt der Verträge richtig erkannten, wurden zum\nVertragsabschluß lediglich durch die Zusicherung der Angeklagten bestimmt, es bestehe keinerlei Zahlungsrisiko, da\ndurch umfangreiche Werbungsaktionen der Vertreter mittels\nder aufgestellten Vorführmaschine eine ausreichende Kundenzahl und damit der kostenlose Erwerb der Maschine gewährleistet sei.\n\nDas Landgericht hat hierin Vergehen gegen § 263 StGB\ngesehen. Die Ausführungen zum Vermögensschaden (UA S. 79/80)\nlassen es jedoch ale möglich erscheinen, daß die Strafkammer von einem unzutreffenden Begriff dieses Tatbestandsmerkmals ausgegangen ist. Jedenfalls reichen die insoweit\ngetroffenen Feststellungen zur Verurteilung nicht aus.\n\nWie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs immer wieder hervorgehoben, ist der\nBetrug eine Vermögensstraftat; nicht die Täuschung an sich,\nsondern nur die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (BGHSt 16, 220, 221). Tritt diese Folge nicht ein, so\nbehält es bei den bürgerlich-rechtlichen Schutzvorschriften\nsein Bewenden; für den hier in Betracht kommenden Bereich\nhat der Gesetzgeber durch die Änderung des Abzahlungsgesetzes (Gesetz vom 1. September 1969, BGBl I 1541) den\nSchutz des Verbrauchers in gewissem Umfang zu stärken\nversucht, ohne allerdings das im Entwurf vorgesehene\nWiderrufsrecht (§ 1 db) in das Gesetz aufzunehmen.\n\nI. Bei den hier abgeurteilten Fällen hat der Tatrichter nicht feststellen können, daß der Verkehrswert\nder verkauften Waschmaschinen unter ihrem Preis lag\n(UA S. 79, 80).\n\nl. Nicht haltbar ist dann aber die Auffassung der\nStrafkammer, in den Fällen der Unterschriftserschleichung\nsei eine Vermögensgefährdung eingetreten. Die Tatsache\nallein, daß der Getäuschte in Wahrheit nichts bestellen\nwollte, reicht nicht aus, um einen Vermögensschaden zu\nbejahen. Auch die Bindung an einen nicht gewollten Vertrag führt nur dann zu einer - dem Vermögensschaden gleich\nzu achtenden - Vermögensgefährdung, wenn die darin versprochene Leistung der Gegenleistung des Getäuschten nicht\nentspricht. Soweit der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1965, 702 Nr. 15)\neine abweichende Auffassung zu entnehmen war, ist ihr\ndaher der Bundesgerichtshof ausdrücklich entgegengetreten\n(BGHSt 22, 88; vgl. auch BGHSt 21, 384, 386).\n\n2. In den anderen Fällen (in denen die Geschäftspartner wußten, daß sie einen Kaufvertrag abschlossen)\nsieht das Landgericht den Vermögensschaden offenbar darin,\ndaß die in Aussicht gestellten Vermittlungsprämien (und\ndamit eine teilweise Freistellung von der Bezahlung überhaupt) ausblieben (UA S. 80). Diese Auffassung trifft\nnicht zu.\n\nDer Betrug ist ein Vergehen gegen den Bestand des\nVermögens; die Vereitelung einer Vermögensvermehrung\nstellt keine betrügerische Vermögensbeschädigung dar\n(BGHSt 16, 220, 223, 224). Die getäuschten Geschäfts-\n\npartner gaben keinen Vermögenswert weg, sondern sie gewannen nur keinen dazu. Ein Schaden liegt nur dann vor,\nwenn eine reale Gewinnaussicht vereitelt wird (vgl.\nBGHSt 17, 147, 148 und die dort angeführte Rechtsprechung); so, wenn es um einen festen, bereits vorhandenen Kundenstamm geht (BGH Urteil vom 11. Februar\n1969 - 1 StR 556/68 im Anschluß an die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts). Wie im Fall der letztgenannten\nEntscheidung war hier jedoch nur eine wirtschaftlich\nnoch nicht fassbare Hoffnung gegeben. Selbst bei Durchführung einer Nachwerbung wäre der Erfolg höchst ungewiß geblieben; er hing von Umständen ab, die sich\n\ndem Einfluß der Beteiligten weitestgehend entzogen.\n\nDie Erwerber hatten im übrigen auf Grund des Vertrages\nkeinen Anspruch auf Zuführung von Interessenten; insoweit folgerichtig hat deshalb das Landgericht keinen\nBetrug darin gesehen, daß die Angeklagten in einigen\nFällen entgegen ihrer Zusage mehr als eine Maschine\n\nin einem Bezirk aufstellten.\n\nII. Die genannten, in der - recht knappen - rechtlichen Würdigung angeführten Gründe vermögen also die\nVerurteilung nicht zu tragen. Die Strafkammer beruft\nsich außerdem auf den Beschluß BGHSt 16, 321 ff; hierin\nspricht der Bundesgerichtshof aus, daß unter Umständen\nauch bei Gleichwertigkeit der Leistungen eine Vermögensbeschädigung gegeben sein kann. Die in jener Entscheidung angeführten Voraussetzungen sind aber bisher nicht\nausreichend festgestellt.\n\nl. Ausdrücklich erwähnt das Landgericht nur den\nUmstand, daß einige Erwerber bereits Waschmaschinen\nbesaßen (UA S. 79); es handelt sich nach dem Urteil\num die Fälle A 9, 11; B 17, 29, 33, 36, 37; C 41, 56;\nD 60, 62; E 76; G 86. Von einer \"Überflüssigkeit des\nErlangten\", d.h. von einer Unverwendbarkeit für den\nim Vertrag vorausgesetzten Gebrauch (BGHSt 16, 321,\n326) kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn\ndie infolge Täuschung erworbene Sache für den Getäuschten\nins Gewicht fallende Vorteile bringt. Das ist nach\nden bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen:\n\nIn den Fällen A 9, B 29 und C 56 waren nur halbautomatische Maschinen, in den Fällen A 11 und C 41 ältere,\nim Fall D 62 eine kleinere Maschine vorhanden; welcher\nArt die Waschmaschinen in den Übrigen Fällen waren,\nerörtert das Urteil überhaupt nicht.\n\n2, Ein Vermögensschaden kann nach der angeführten\nRechtsprechung (S. 328 aa0) dann vorliegen, wenn der\nGetäuschte durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird, wie etwa\nzur Aufnahme eines hochverzinslichen Darlehens. Diese\n. Voraussetzung trifft auf den von Nagel aufgenommenen\nKredit (Fall D 81) nicht zu. Abgesehen davon, daß die\nHöhe des Zinssatzes nicht festgestellt ist, diente die\nKreditaufnahme lediglich der Barzahlung zur Einsparung\nder durch die Teilzahlung bedingten Mehraufwendungen.\n\n3. Schließlich kann ein Vermögensschaden dann vorliegen, wenn der Vertragsschluß den Getäuschten in seiner\nwirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in der Weise übermäßig\n\nbeeinträchtigt, daß ihm die unerläßlichen Mittel für die\nangemessene Wirtschafts- und Lebensführung entzogen werden.\n(BGHSt 16, 321, 328; BGH NJW 1968, 261 Nr. 18, insoweit\n\nin BGHSt 21, 384 nicht abgedruckt). Wenn dem Erwerber\n\nein besonders günstiger Preis vorgespielt wird, so daß\n\ner zu Einschränkungen seiner bisherigen Wirtschaftsführung bereit ist, so können diese Einschränkungen einen\nVermögensschaden darstellen, wenn der Wert des erworbenen\nGegenstandes seiner Leistung zwar entspricht, es sich aber\nnicht um eine besonders günstige Anschaffung handelt\n(BGHSt 16, 321, 330). Auch hier werden aber, wie der\nBundesgerichtshof abschließend bemerkt, übermäßige Opfer\ndes Erwerbers vorausgesetzt.\n\nWie an dieser Stelle der Entscheidung näher ausgeführt,\nändert sich die rechtliche Beurteilung je nach der Sachgestaltung im Einzelfall. Deshalb muß der Tatrichter alle\nmaßgeblichen Umstände erörtern und im einzelnen darlegen,\nweshalb er trotz Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ausnahmsweise einen Vermögenseschaden annimmt.\nHieran fehlt es. Der Senat kann von sich aus auf der\nGrundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen,\nob ein Vermögensschaden gegeben war.\n\na) Die Höhe der Raten spricht für sich allein nicht\nfür ein übermäßiges Opfer, d.h. für eine dadurch bewirkte\nBeschränkung auf eine notdürftige Bedarfsbefriedigung.\nDie wöchentliche Zahlung von 10 DM braucht diese Wirkung\nauch bei bescheidenen Einkommensverhältnissen nicht zu\nhaben. Eine beachtliche Einschränkung der angemessenen\nLebens- und Wirtschaftsführung ist insoweit nicht dargetan.\n\n- 10 -\n\nb) Das gilt auch für die zahlreichen Fälle, in denen\ndie Erwerber bereits größere Verpflichtungen durch den\nBau von Eigenheimen hatten. Wenn die Lebensführung hier\neingeschränkt werden mußte, so konnte das eher auf die\ngeldliche Belastung durch den Neubau als auf die - dengegenüber nicht sonderlich ins Gewicht fallenden — Raten\nfür die Waschmaschinen zurückzuführen sein.\n\nc) Im übrigen kann dieser Umstand sogar dafür sprechen,\ndaß die Geschäftspartner neben dem angegebenen Monatseinkommen weitere Einkünfte oder Rücklagen hatten; in den\nFällen A 1 und 2 wird ein Flaschenbierhandel ohne Angabe\nder hierdurch entstandenen Einnahmen erwähnt. Auch in den\nFällen, in denen wegen des festgestellten besonders gerin-\n‚gen Einkommens (Monatsrente von 340 DM - Fall A 2 - oder\nvon 350 DM - Fall B 19) oder wegen größerer Kinderzahl\n(Fälle A 6, B 31 und 33, C 47, D 81) bedrängte wirtschaftliche Verhältnisse angenommen werden könnten, ist jeweils\nvon einem Neubau die Rede; das könnte auf weitere Einkünfte oder Ersparnisse hindeuten, die die wirtschaftliche Lage in einem anderen Licht erscheinen ließen, zumal\nin den Fällen B 19, B 31 und D 81 die Erwerber eine Barablösung aufzubringen vermochten.\n\nIII. Die Revisionen führen daher zur Aufhebung des\nUrteils. Diese erfaßt gemäß § 357 StPO auch den Schuldspruch gegen die Mitangeklagten CB - und Zeil,\ndie keine Revision eingelegt haben.\n\nBeim Angeklagten ZeiilB erstreckt sich die Aufhebung jedoch nur auf die Fälle E 73, 74, 76 und 77, in\ndenen er gemeinschaftlich mit dem Beschwerdeführer Sch\n\n- 11 -\n\nhandelte, nicht aber auf die Fälle F 108 und 110, in denen\ner zusammen mit TE tätig war. Denn an diesen Handlungen\nwar keiner der Beschwerdeführer beteiligt (vgl. BGHSt 12,\n335, 341). Schuldspruch und Strafausspruch in diesen Fällen\nbleiben also (wie bei einer Teilanfechtung) bestehen; dagegen zwingt die Aufhebung des Schuldspruchs in den anderen\nFällen dazu, den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\n\nMösl Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-13/1-str-160-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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