{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-13_1_StR_108_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-13","aktenzeichen":"1 StR 108/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 108/70 BESCHLUSS\n\n‚NT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Franz R mEEEEEEEMEEEEREEEEEEEE\naus A, Sort geboren am. Juni 1941, zur\nZeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nus\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO in der\nSitzung vom 13. Mai 1970 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 11.Dezember 1969\n\n1.\n\nim Schuldspruch wie folgt geändert und\nneu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist des Diebstahls im\nRückfall, des Diebstahls in zwei Fällen und des Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig;\n\nim Strafausspruch in den beiden Diebstahlsfällen sowie im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDurch Urteil vom 3. Juni 1969 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls im\nRückfall und Betrugs im Rückfall, tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung, sowie wegen zweier\nschwerer Diebstähle im Rückfall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision blieb erfolglos (Beschluß des\nSenats vom 30. Oktober 1969 - 1 StR 433/69), soweit\nder einfache Diebstahl im Rückfall und der Betrug im\nRückfall in Betracht kamen; insoweit wurden Schuldspruch und Einzelstrafausspruch rechtskräftig. Bestehen blieb auch der Schuldspruch wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfall (Fälle II 2 und 4 der Urteilsgründe); nur die für diese Taten verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden (wegen der vom\n1. September 1969 bis zum 31. März 1970 geltenden Fassung des 8 244 Abs. 2 StGB) aufgehoben.\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nunmehr insoweit Strafen in der bisherigen Höhe\nverhängt und daraus wiederum eine Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten gebildet. Die von der\nRevision erhobene allgemeine Sachrüge deckt keinen\nRechtsfehler auf, wenn man das bei Urteilserlaß geltende Recht zugrunde legt. Seit dem 1. April 1970 ist\njedoch der Tatbestand des Rückfalldiebstahls weggefallen und die Kennzeichnung als \"schwerer Diebstahl\" im\nSchuldspruch nicht mehr gerechtfertigt (BGH, Urteile\nvom 3. April 1970 -,2 StR 47/70 - und vom 21. April\n1970 - 1 StR 45/70 - beide zur Veröffentlichung in\n\nBGHSt bestimmt). Die Strafe darf deshalb nicht mehr\nden § 8 243, 244 a.F. StGB entnommen werden. (Gemäß\n\n8% 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, 354 a StPO ist vielmehr\njetzt nur § 242 StGB (unter Berücksichtigung der\n\n88 17, 243 n.F. StGB) zugrunde zu legen. Obwohl die\nRevision nur noch den Strafausspruch angreifen kann,\nist nicht nur dieser aufzuheben, sondern auch durch\nÄnderung des Schuldspruchs in den beiden Fällen II 2\nund 4 klarzustellen, auf welche Vorschrift sich der\nStrafausspruch jetzt gründet (BGHSt 20, 116, 118,121).\nBestehen bleiben nur die bereits durch Beschluß vom\n30. Oktober 1969 rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen einfachen Diebstahls im Rückfall und Betruges im Rückfall, sowie die dafür verhängten Einzelstrafen.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch neu gefaßt.\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\n\nMösl Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-13/1-str-108-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-13/1-str-108-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.723110+00:00"}}