{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-05_1_StR_580_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-05","aktenzeichen":"1 StR 580/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Begriff der mit Gewalt vorgenommenen unzüchtigen\nHandlungen (gewaltsames Ausziehen einer Frau).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 176 Abs. 1 Nr. 1\n\nZum Begriff der mit Gewalt vorgenommenen unzüchtigen\nHandlungen (gewaltsames Ausziehen einer Frau).\n\nBGH, Urt. v. 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69 -— LG Heilbronn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1stR_580/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Säger Helmut W EEE „aus Fri, Kreis\nDEEEEEEED, geboren am MR. EEE 1945 in SCEEEEEB =.K.,\n\nKreis DEE,\n\n- Sachbezeichnung: ICE u.a. -\n\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Ioesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (EEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEB GEEEEED au: GENENEEEEE-GED\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten WeREB\nwird das Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 17. April 1969, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtswittels, an eine Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht\nan einer Frau (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StVG) als Heranwachsenden zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt - uneingeschränkt -\nVerletzung sachlichen Rechts, Sie erweist sich zum Teil als\nbegründet.\n\n1. Zum Schuldspruch, gegen den sich die Revision auch\nnicht besonders wendet, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte\nin wollüstiger Absicht (UA S. 22/23) der sich wehrenden,\nweinenden und schreienden Rentnerin Sch, die er \"nackend\nsehen wollte\", gemeinsam mit einem Mittäter gewaltsam die\nKleider vom Leib gezogen, bis sie ganz nackt war (UA S. 10).\nEr tat dies nach seiner unwiderlegten Angabe, weil er noch\nnie eine unbekleidete Frau gesehen hatte (UA S. 18). Daß\ndas Landgericht dieses Tatverhalten als gewaltsame Vornahme\neiner unzüchtigen Handlung an einer Frau im Sinne des\n\n§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB würdigt, ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\nZum Tatbestand der gegenüber einer Frau begangenen\nGewaltunzucht gehört, daß der Täter ihren Körper unzüchtig\nberührt (BGHSt 18, 26, 28; BGH IM StGB § 176 Abs. 1 Nr. 1 - 10).\n\nEs würde daher nicht genügen, wenn der Angeklagte die\nRentnerin lediglich durch Anwendung von Gewalt oder Drohungen\ngezwungen hätte, sich auszuziehen und ihren entkleideten\nKörper damit der Betrachtung preiszugeben (vgl. BGH, Urteil\nvom 10.10.1962 - 2 StR 406/62; s. auch BGHSt 18, 27/28;\nBGH, Urteil vom 14.11.1962 - 2 StR 430/62); daran könnte\nauch das Vorhandensein einer auf geschlechtliche Erregung\ngerichteten Absicht des Täters nichts ändern (Pfeiffer-Maul-Schulte StGB § 176 Anm. 1). Hier ist indessen dem\nUrteilszusammenhang das Vorhandensein einer körperlichen\nBerührung ohne weiteres zu entnehmen: da Frau Sch sich\nheftig wehrte, konnte es nicht ausbleiben, daß ihr Körper\ndurch das bis zur völligen Entblößung führende Ausziehen\n\nin Mitleidenschaft gezogen wurde (vgl. BGHSt 15, 118, 121).\nMit Recht hat die Strafkammer bereits diese Berührung auch\nals objektiv unzüchtig angesehen; daß das — in wollüstiger\nAbsicht vorgenommene -— völlige Entkleiden einer erwachsenen\nFrau vor mehreren Männern unter den gegebenen Umständen\ngeeignet war, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht gröblich zu verletzen, kann nicht\nzweifelhaft sein. Die Berührung bestimmter Körperteile\n\nwar nicht erforderlich (vgl. Maurach BT 5. Aufl. § 50 III\n\nA 1 S. 439). Nach Sachlage kann ferner davon ausgegangen\nwerden, daß es sich nicht nur um ungehörige Zudringlichkeiten handelte (s. hierzu BGHSt 17, 280, 288; 18, 169,\n170).\n\nDer Schuldspruch wegen Gewaltunzucht wird schließlich\nauch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Feststellungen keine klare Trennung zwischen Gewaltanwendung\nund unzüchtiger Berührung erkennen lassen. In der Recht-\n\nsprechung ist zwar für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1\nStGB seit langem das Erfordernis aufgestellt worden, daß\ndie Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgegangen\nsein müsse (RGSt 63, 227; 77, 81, 82; BGH, Urteil vom\n7.10.1958 - 1 StR 282/58). Hierbei genügt es aber, wenn\n\ndie von dem Täter begangenen Gewalttätigkeiten nur zum Teil\nvor der unzüchtigen Betätigung verwirklicht worden sind\n(BGHSt 17, 1, A mit Nachweisen), Das ist nach dem Urteilsinhalt jedenfalls für den Beginn des sich unter heftiger\nGegenwehr abspielenden Entkleidungsvorgangs anzunehmen,\nsodaß es im übrigen nicht mehr darauf ankommt, ob und inwieweit weitere Gewaltanwendung und unzüchtige Handlung\nmöglicherweise zusammenfielen. Aus diesem Grunde bedarf\n\nes daher auch im vorliegenden Fall keines näheren Eingehens\nauf die grundsätzlichen Bedenken, die der Senat bereits\ngegen die uneingeschränkte Geltung des genannten Erfordernisses zum Ausdruck gebracht hat, ohne die Frage abschließend zu entscheiden (BGHSt 17, 1, 4/5; vgl. hierzu\nauch Maurach aaO S. 440).\n\nSoweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nverurteilt ist, sind ebenfalls Rechtsfehler nicht ersichtlich; daß § 24 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StVG inzwischen durch\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ersetzt worden ist, berührt den\nSchuläspruch nicht.\n\n2. Der Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Mit Recht macht die Revision\ngeltend, daß die Strafkammer die Verhängung der Jugendstrafe\nnicht genügend begründet hat. Nach § 17 JGG ist Jugendstrafe nur zulässig, wenn wegen der schädlichen Neigungen\ndes Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind,\n\nErziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht\nabßSreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe\nerforderlich ist. Das Landgericht hat die erste Alternative\ndieser Vorschrift angewandt, aber nicht deutlich zu erkennen gegeben, worin es \"schädliche Neigungen\" des Angeklagten erblickt. Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher oder Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlageoder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne\nlängere Gesamterziehung (§§ 91, 92 JGG) durch weitere\nStraftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird. Das trifft\nfreilich nicht nur auf solche Täter zu, die sich bereits\nin einer bestimmten Richtung strafbar gemacht oder sich\ngar schon einer dauernden kriminellen Betätigung zugewandt\nhaben, sondern kann auch der Fall sein, wenn eine Anlage\nzu strafbarem Verhalten erst im Verlauf des Tatgeschehens\ndurch Verführung oder Gewöhnung geweckt worden ist. Schädliche Neigungen müssen daher auch nicht unbedingt auf\neiner schon vor der Tat wirksam bestehenden Anlage zu\nstrafbarem Verhalten beruheh, sie können sich vielmehr\nbereits in der ersten Straftat eines Jugendlichen oder\nHeranwachsenden auswirken (BGHSt 11, 169). Es bedarf dann\naber regelmäßig der Feststellung:anlagebedingter, auf\nunzulänglicher Erziehung beruhender oder auf Umwelteinflüsse zurückzuführender Persönlichkeitsmängel, die auf\ndie Tat Einfluß gehabt’haben und die Begehung weiterer\n. Straftaten befürchten lassen (BGHSt 16, 261). Erwägungen\nsolcher Art enthält das Urteil nicht. Es stellt im Gegen-\n_ teil fest, daß der zur Tatzeit 19 1/2 jährige Angeklagte\nin einem geordneten Elternhaus lebt (UA S. 27), in einem\nfesten Arbeitsverhältnis steht und sich bisher — von einer\ngeringfügigen Ausnahme abgesehen — straffrei geführt hat\n(UA S. 4). Andererseits ergibt sich aus dem festgestellten\n\nSachverhalt, daß der Angeklagte, ein ersichtlich noch nicht\nausgereifter junger Mann (UA S. 27), sich an dem Tatgeschehen, wenngleich in wollüstiger Absicht, so doch letztlich nur aus Neugierde beteiligt hat, weil er noch nie eine\nFrau nackend gesehen hatte (UA S. 18). Das strafbare Verhalten des Angeklagten könnte daher eher für eine Gelegenheitstat sprechen, für deren Ahndung eine Jugendstrafe im\nallgemeinen nicht in Betracht kommt (BGHSt 11, 169, 170).\nAuch die trotz der allgemeinen Strafzumessungserwägungen\n(UA S. 24) bei WEB nicht ausreichend begründete Höhe\nder Strafe läßt Zweifel darüber aufkommen, ob die Strafkammer dem Erziehungsgedanken gebührend Rechnung getragen\nhat (vgl. §§ 8, 17, 18 JIG6G).\n\nNach alledem ist das Urteil gegen den Angeklagten\nunter Verwerfung der Revision im übrigen im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache\ninsoweit zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der Tatrichter, falls erneut auf Jugendstrafe erkannt werden sollte,\n\nauch Gelegenheit haben wird, die Frage der Strafaussetzung\nnach § 21 Abs. 1 und 2 n.F. JGG zu prüfen.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/1-str-580-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/1-str-580-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.443552+00:00"}}