{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-05_1_StR_349_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-05","aktenzeichen":"1 StR 349/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"K\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1StR 349/69 URTEIL\n\n“ 3\nSııa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Georg DEE aus\nam 5. ED :935 in Ton,\n\n40\n\n,„ geboren\n\n2. den Bauhilfsarbeiter Günther Rem aus Meg.\n\ngeboren am WW. EB 1951 in Hop,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nSitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesriehter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (>\n\nder\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Di.\n\nRechtsanwalt Dr. EB a.: REED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Re,\n\nJustizhauptsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten DB wirä das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 16. Januar\n1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht Augsburg\nzurtickverwiesen,.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DB wegen schwerer\nräuberischer Erpressung (§§ 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nzur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten REEMB freigesprochen.\n\nI. Die gegen die Freisprechung gerichtete Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1. Nach den tatrichterlichen Feststellungen lernten\nDEE und FEEREB am 21. August 1968 gegen 0.30 Uhr in\nMe bei einem Barbesuch den ortsfremden Fernfahrer\nTo kennen; sie vereinbarten, Togiie Geld an\nsich zu bringen, und führten ihn unter dem Vorgeben, ihm\nein Abenteuer mit Frauen zu verschaffen, in einer unbewohnten Gegend auf einen öffentlichen Feldweg. Dort streckte\nDD nit einem Faustschlag auf den Kopf und einem Kinnhaken Tom» zu Boden und forderte unter der Drohung,\nandernfalls zu schießen, von ihm die Herausgabe seines\nGeldes. TeiiEip, der einen von DEE vorgehaltenen\nSchlüssel - dessen Absicht entsprechend - für eine Pistole\nhielt, gab DB seine Geldbörse; dieser begab sich damit\nzu RB, der bei dem Vorfall 10 m zurückgeblieben war,\nund teilte mit ihm den in der Börse befindlichen Betrag\nvon 319,50 DM.\n\n2. Das Landgericht hält nicht für sicher erwiesen,\ndaß RB mit der Anwendung von Gewalt oder Drohung durch\nDEEMB einverstanden war und meint, daß er demnach entweder\n\nder Mittäterschaft an der schweren räuberischen Erpressung\noder aber, wenn die Anwendung von Gewalt und Drohung nicht\nvon seinem Vorsatz umfaßt gewesen wäre, wegen der Entgegennahme des Geldes der Hehlerei schuldig sei; da eine wahldeutige Feststellung zwischen den beiden Tatbeständen nicht\nzulässig ist (BGHSt 21, 152), hat es ihn freigesprochen.\n\nDas beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht; auf\ndie Verfahrensrügen — die unbegründet wären - kommt es\ndabei nicht an, da die Sachrüge durchdringt.\n\nDie Strafkammer ist davon überzeugt, daß die beiden\nAngeklagten vereinbart hatten, Toguus Geld an sich\nzu bringen (UA S. 3), und daß sie Ton zu diesen\nZweck in eine einsame Gegend lockten (UA S. 6). Sie stellt\nweiter fest, daß beide unterwegs auf Togis mehrfache\nFragen antworteten, man sei bald am Ziel (UA S. 3), und\ndaß REED sah, wie Te am Boden lag und Dam\ndaneben stand (UA S. 4). Sie ist endlich davon überzeugt,\nREED habe gewußt, daß die ihm von DR übergebene Geldbörse Toms gehörte (UA S. 7), und gründet diese\nÜberzeugung u.a. auf die Tatsache, daß Ri den geleerten\nGeldbeutel in einen Gulli gesteckt hat (UA S. 4, 7).\n\nBei dieser Sachlage ist es schon mit der allgemeinen\nLebenserfahrung schwerlich vereinbar, daß beide Angeklagten\nnicht die Anwendung von Gewalt in ihren Tatplan aufgenommen\nhaben sollten. Daß unter den gegebenen Umständen eine auf\nEntwendung ohne erschwerende Umstände (durch Täuschung\noder Trickdiebstahl) gerichtete Vereinbarung bestanden\nhaben könnte, die DB eigenmächtig überschritten hätte\n(UA S. 9), ist mit den getroffenen Feststellungen kaum in\n\nB2\n\nEinklang zu bringen; vielmehr könnte manches dafür sprechen,\ndaß RB zegenüber dem \"schwachsinnigen Psychopathen\"\nDEM (VA S. 10) als treibende Kraft gewirkt hat. Es kommt\naber auch rechtlich nicht darauf an, ob die Gewaltanwendung\nvon Anfang an in den Tatplan aufgenommen war; denn wenn\nRB in nur 10 m Entfernung anwesend war, als DR das\nOpfer niederschlug, sodann mit Dolpp die Geldbörse Tangermanns in Augenschein nahm (UA S. 4) und nach kurzer Zeit\nmit DE die Beute teilte, dann konnte er unabhängig von\ndem vorausgegangenen Plan noch Mittäter werden, da bei der\ngemeinsamen Besichtigung der Geldbörse in unmittelbarer\nNähe des Opfers die Tat DB zwar vollendet, aber noch\nnicht beendet war (vgl. BGH VRS 32, 352, 355; BGH GA 1969,\n214). Selbst wenn aber ein etwaiger Exzeß des Mittäters\nDB ihm nicht zuzurechnen wäre, bliebe noch immer die\nrechtliche Möglichkeit, daß RB - entsprechend dem vorgefaßten Plan — als Mittäter eines Diebstahls anzusehen\nwäre.\n\nDemnach kann das angefochtene Urteil in Richtung gegen\nROEEEB keinen Bestand haben; auf die weiteren - vom Generalbundesanwalt hervorgehobenen - Widersprüche in den Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen kommt es\ndabei nicht mehr an.\n\nII. Da das Tatgeschehen in bezug auf beide Angeklagten nur einheitlich festgestellt und gewürdigt werden\nkann, hat die Aufhebung der gegen RÜMMB getroffenen Fest- |\nstellungen zur Folge, daß auf die Revision des Angeklagten\nDe das Urteil auch insoweit aufgehoben werden muß, als\ndieser Angeklagte verurteilt worden ist; denn dem neuen\nTatrichter muß die Möglichkeit gegeben werden, der recht-\n\nlichen Würdigung gegen beide Angeklagten ein einheitliches\nTatgeschehen zugrunde zu legen (ebenso BGH Urteil vom\n\n11. November 1969 - 1 StR 439/69). Der neue Tatrichter\n\nwird auch Gelegenheit haben, zur Frage des § 51 Abs. 1\n\nStGB deutlicher erkennen zu lassen, daß er sich nicht\nunbesehen dem Gutachten der Sachverständigen angeschlossen,\nsondern sich auf Grund der durch die Sachverständigen vermittelten Sachkunde seine eigene Überzeugung gebildet hat.\nIm übrigen können die beiden Alternativen des § 51 Abs. 2\nStGB nicht gleichzeitig angewendet werden (UA S. 10);\n\ndie erste Alternative trifft nur den Fall, daß die Minderung\nder Fähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat (BGHSt 21,\n27); ein Täter, dem die Einsicht fehlt, kann aber keine\nHemmungen einschalten (BGH Urteil vom 7. Februar 1968\n\n- 2 StR 1/68).\n\nDer Senat hält es für zweckmäßig, von der Möglichkeit des\n§ 354 Abs. 2 Satz 1.StPO Gebrauch zu machen. Die Entscheidung entspricht dem in der Revisionsverhandlung gestellten\nAntrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSeibert loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/1-str-349-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/1-str-349-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.423759+00:00"}}