{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-04-28_1_StR_49_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"1 StR 49/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_49/70 — URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.) den US-Soldaten Ionnie N EEEEB aus Schi,\ngeboren an BD. EB 1944 in Wie /USA,\n\n2.) den US-Soldaten Thax Xavier YEEB aus ScheiiiiiiiB,\ngeboren am @. EEE 1949 in KEmmm/ SCHE,\n\n3.) den US-Soldaten Iarry James Po aus\nSCHE, geboren am GW. EEE 1945 in OEEEEB/USA,\n\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\n51\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter ILoesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. MEEEEEB bei der Verkündung\nu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GENE au: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EEE\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt\nvom 14. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nbestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten wegen Gewaltunzucht mit einem Mann (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Beihilfe\nhierzu, wegen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung\nzu Gefängnisstrafen von einem Jahr und acht Monaten, einem\nJahr und drei Monaten, einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der drei Angeklagten rügen mit\nErfolg die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Landgericht hat die Strafen dem zur Tatzeit\ngeltenden § 175 a Nr. 1 StGB a.F. als dem gegenüber § 176\nAbs. 1 Nr. 1 StGB n.F. milderen Gesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 2\nStGB) entnommen. Es hat allen Angeklagten, u.a. wegen der\n\"erheblichen Minderung des Hemmungsvermögens durch den\ngenossenen Alkohol\", mildernde Umstände zugebilligt und\naus dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend\ndeutlich erkennen lassen (UA S. 7, 12, 14), daß es den\n8§ 51 Abs. 2 StGB angewendet und bei der Strafzumessung\nberücksichtigt hat.\n\nDie Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen\nüber die Blutalkoholkonzentration (BAK) der Angeklagten\nzur Tatzeit geben dem Revisionsgericht im Zusammenhalt\nmit den übrigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung, ob der Tatrichter die Frage\nder Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 oder 2 StGB) ohne .\nRechtsirrtum gewürdigt hat (vgl. BGH VRS 33, 431).\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhaben die Angeklagten am Nachmittag Whisky getrunken\n(Nelson und Patterson je 1/4 Liter, Young 0,4 Liter);\nsie haben ferner nach dem abendlichen Kinobesuch jeder\n1 Liter Bier und alle drei gemeinsam 2 Liter Erädbeerwein\nzu sich genommen. Daraus errechnet der Tatrichter im\nAnschluß an den Sachverständigen, daß das Bier und der\nWein eine BAK von 0,60 %0 und 1,20 %0, zusammen 1,80 %o\nzur Folge hatten, daß sich diese BAK \"durch den Abbau\nauf etwa 1,40 %o reduzierte\", daß ferner der Whisky \"bei\nAnnahme einer BAK von 0,80 bis 1,00 %o für 1/4 Liter\nunter Berücksichtigung des Alkoholabbaus\" bei Nu\nund TO eine \"Gesamt-BAK von nahe 2 %0\", bei Young\neine \"Gesamt-BAK von wenig über 2 %0\" bewirkt habe.\n\nDiese Darlegungen lassen nicht ersehen, worauf sich\ndie Annahme stützt, 1/4 Liter Whisky habe eine BAK von\n0,80 bis 1,00 %o zur Folge; geht man von dem üblichen\nWert aus, daß 20 ccm Whisky die sogenannte Trinkeinheit\nvon 7 g Alkohol enthalten (vgl. Ponsold, Lehrbuch der\ngerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 232), dann würde sich\nallein für den von den Angeklagten getrunkenen Whisky\nein so erheblich höherer Wert ergeben, daß die vom Tatrichter angenommene, von den Erfahrungswerten abweichende\nBAK einer näheren Begründung bedurft hätte. Das Urteil\ngibt ferner nicht an, welchen Wert es für den Abbau des\nBlutalkohols zugrunde gelegt hat; da der Genuß von Bier\nund Wein um 22.30 Uhr begann und die Tatzeit gegen oder\nkurz nach 0,30 Uhr lag, geht es offenbar von einem\nstündlichen Abbau von 0,20 %o aus; das wäre aber nicht\nzulässig, da hier, wo es sich nicht um eine Rückrechnung\n\nhandelt, der in Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit der\nAngeklagten günstigste Wert von 0,1 %o anzusetzen wäre.\nEndlich 1äBt das Urteil nicht erkennen, wie der Alkoholabbau bezüglich der am Nachmittag getrunkenen Whiskymengen\nerrechnet worden ist; es ist vor allem nicht ersichtlich,\nob dieser Berechnung - wie es allein richtig wäre - nur\ndie Zeit bis zum Beginn der zweiten Zecherei zugrunde\ngelegt worden ist.\n\n: Nach allem kann das Urteil insoweit keinen Bestand\nhaben. Da es zwar wenig wahrscheinlich, aber immerhin\nnicht ausgeschlossen erscheint, daß die erneute Beweisaufnahme eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende\nBAK ergibt, muß es auch im Schuldspruch aufgehoben werden.\nAuch bei einem trinkgewohnten Täter tritt bei einem Blutalkoholgehalt von 3 %o und darüber in der Regel Zurechnungsunfähigkeit ein (ständige Rechtsprechung, zuletzt\nBGH Urteil vom 14. April 1970 - 1 StR 31/70), doch kann\nnicht allgemein gesagt werden, daß sie erst bei dieser\nBAK anzunehmen sei; es kommt vielmehr auf die jeweiligen\nUmstände des Einzelfalles an, wobei die Alkoholverträglichkeit, die allgemeine körperliche und seelische Verfassung zur Tatzeit, die Zeit, Menge und Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme, die Trinkgeschwindigkeit\nund die Stimmungslage von Bedeutung sind (BGH VRS 23,\n209, 210). Der Umstand, daß die Angeklagten \"sich der\nSituation bewußt waren\" (UA S. 9), würde nicht zwingend\ndie Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit\nhindern; denn es besteht die Möglichkeit, daß ein Täter\nim Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlung\nerkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsver-\n\n>\nmögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385). |In einem Fall wie\ndem vorliegenden, in dem die BAK nicht durch eine Blutprobe festgestellt, sondern nur auf Grund der eigenen\nAngaben der Angeklagten über die genossene Alkoholmenge\nerrechnet wird, ist aber weit eher beweiskräftig, wie\nsich der Täter bei der Ausführung der Tat verhielt, ob\n\ner vernünftig oder sinnwidrig handelte, ob die Tat ihm\nwesensfremd ist und ob sie sich insbesondere nach ihren\nBeweg&rund verständlich erklären läßt (BGH Urteil vom\n\n4. Oktober 1960 - 1 StR 381/60). Auch wenn eine Reihe\n\n' von Umständen festgestellt werden, die jeder für sich\n\nnur beschränkten Beweiswert für die Zurechnungsfähigkeit\nhaben, ist der Tatrichter rechtlich nicht gehindert, aus\nder Gesamtwürdigung dieser Umstände den Schluß zu ziehen,\nbeim Angeklagten sei trotz erheblichen Alkoholgenusses die\nZurechnungsfähigkeit bei Begehung der Tat nicht ausgeschlossen gewesen (BGH Blutalkohol 1965/66, 530).\n\nDa der Mangel des Urteils lediglich die unzureichende\nErörterung der Frage der Zurechnungsfähigkeit betrifft\nund die Revision im übrigen offensichtlich unbegründet\nist, berührt der Aufhebungsgrund (§ 51 StGB) das Kußere\nTatgeschehen nicht; ausnahmsweise können daher die insoweit getroffenen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO\n\n- 7-\n\nbestehen bleiben (BGHSt 14, 30; BGH Urteil vom 17. Februar\n1970 - 1 StR 629/69; zur Bedeutung der teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen vgl. RGSt 20, 411, 412;\nBGHSt 4, 287, 290/291).\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\nMösl Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/1-str-49-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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