{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-04-28_1_StR_38_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"1 StR 38/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"3GHSt: nein\n\n- nur zu III B der Urteilsgründe -\n\nStGB § 316 a Abs. 1\n\nZum inneren Tatbestand des Autostraßenraubs.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n3GHSt: nein\n\n- nur zu III B der Urteilsgründe -\n\nStGB § 316 a Abs. 1\n\nZum inneren Tatbestand des Autostraßenraubs.\n\nBGH, Urt. v.. 28. April 1970 - 1 StR 38/70 LG Ravensburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n;tR_38/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Gero N En zus Treiiiiin-WEB, zeboren am MB. EB 1944 in Dam,\n\n2. den Konditor Bodo aus Wei,\ngeboren am 8. PR 1946 in BEE,\n\n- beide in Untersuchungshaft -\n\nwegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs u.a.\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 28. April 1970 an der teilgenommen\nhaben:\n\nsenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter mp\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Oktober 1969 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs (Fall MW) ver-\n\nurteilt worden sind, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkamnmer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nBodo NER (Schuläspruch im Fall Fin )\n\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Das Landgericht hat zum Fall MB (II 1 der\nUrteilsgründe) im wesentlichen festgestellt oder als un-\n\nwiderlegt erachtet: Am späten Abend des 10. April 1969\n\nfuhren die beiden Angeklagten, die Brüder sind, in dem\nvon Bodo N. gesteuerten Kraftwagen nach Friedrichshafen.\nDort sahen sie den sichtlich stark angetrunkenen oder\nbetrunkenen Rentner Josef MB einherschwanken. Gero\nfaßte darauf den Entschluß, den alten Mann an einen abgelegenen Ort zu fahren und ihm dort sein Geld abzunehmen,\nund zwar notfalls mit Gewalt. Deshalb sagte er zu Bodo\nsinngemäß: \"Den nehmen wir mit und nehmen ihm das Geld\nweg.\" Bodo war mit dem Vorhaben seines Bruders einverstanden. Auf dessen Aufforderung hin hielt er das Fahrzeug an. Gero stieg aus und veranlaßte N durch das\nScheinangebot, ihn nach Hause zu bringen, zum Einsteigen.\nBodo fuhr anschließend in Richtung IB. Unterwegs\nfragten die Angeklagten ihren Fahrgast N, ob er mit\nihnen noch ein Bier trinken wolle. MB war damit einverstanden. Bodo fuhr jedoch auf Aufforderung Geros in\neinen für den Kfz-Verkehr gesperrten Waldweg und brachte\ndort, ebenfalls auf Anweisung Geros, seinen Wagen zum\n\nHalten. Beide Angeklagten stiegen aus. Gero beugte sich\nnunmehr von aussen Über den Rücksitz und zog dem Rentner\nCB, von diesem unbemerkt, ohne besonderen Kraftaufwand {S. 11 UA) dessen Geldbeutel aus der rückwärtigen\nTasche, um das darin vermutete Geld für sich zu verwenden\nbzw. mit Bodo zu teilen. Dann veranlaßte Gero den Rentner,\nauszusteigen. VERREED fiel dabei in den Graben. Die Angeklagten fuhren davon und teilten die Beute (60 - 70 DM)\nunter sich auf. NEE wurde einige Stunden später auf\nder Straße liegend blutend aufgefunden (S. 4 - 6 UA. Bezüglich des Vorwurfs der Aussetzung erging Einstellungsbeschluß nach § 154 StPO, S. 11 VA).\n\nIn derselben Nacht (11.4.1969) überfielen die Angeklagten den Gastwirt Hermann TE in Tr ei,\nder, von Gero mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen,\nseine Geldtasche herausgab. Die Angeklagten fuhren sodann\ndavon und verbrauchten das erbeutete Geld (etwa 800,- DM).\nFall II 2 der Urteilsgründe (S. 6, 7 UVA).\n\nII. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs (Fall MW und wegen gemeinschaftlicher \"erschw.\" (d.h. schwerer) räuberischer Erpressung, insoweit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall TB) verurteilt, und zwar Gero zu\nder Gesamtstrafe von sechseinhalb Jahren, Bodo zu einer\nGesamtstrafe von fünfeinhalb Jahren Zuchthaus. Außerdem\nwurde Bodo NE die Fahrerlaubnis entzogen (Sperrfrist:\n3 Jahre). - Tateinheitlich begangenen schweren Raub im\nFall MB hat die Strafkammer verneint, weil Gewaltanwendung bei der Geldwegnahme nicht festgestellt werden\nkonnte (S. 11 UA).\n\nIII. Die Angeklagten haben unter Erhebung der Sachröge Revision eingelegt und zwar Gero N. gegen die Verurteilung wegen Autostraßenraubs. Bodo N. hat Aufhebung des\nUrteils in vollem Umfang beantragt und um Überprüfung der\nEntscheidung insgesamt gebeten. Daher ist bei dem Beschwerdeführer Bodo N. davon auszugehen, daß er das Urteil\nin vollem Umfang angreift, auch wenn er speziell nur Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 316 a StGB macht.\n\nDie Revision des Angeklagten Gero N hat in ihren\nbeschränkten Umfang, die Revision Bodo N Hat teilweise Erfolg.\n\nA). Zu § 316 a Abs. 1 StGB: Die Annahme des Landgerichts, daß, die Angeklagten einen Angriff auf die EIntschlußfreiheit des Mitfahrers MB unter Ausnutzung der\nbesonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternahmen\n(s.2t. 8 87, jetzt § 46 a StGB) ist rechtlich nicht angreifbar (vgl. BGHSt 15, 322 - 325; Darstellung der Entwicklung\nder Rechtsprechung in BGHSt 22, 114 ff).\n\nB). Der § 316 a Abs. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus,\ndaß der Angriff \"zur Begehung von Raub\" (oder räuberischer\nErpressung) unternommen wird. Zum inneren Tatbestand gehört\nalso noch die Absicht, den Führer des Kraftfahrzeugs oder\n\nWitfahrer zu berauben oder räuberisch zu erpressen (vgl.\nauch BGHSt 10, 320, 322, 323). Es genügt somit nicht, daß\nder Täter auf eine andere Straftat abzielt (Werner im IK,\nStGB 8. Aufl. § 316 a Anm. IV).\n\nAnderseits reicht zur inneren Tatseite aus, daß der\nTäter, der ja regelmäßig den weiteren Ablauf der Ereigsnisse nicht voraussehen kann, neben einer gewaltlosen\nTregnahme auch einen Raub (oder eine räuberische Eryressung) mit einplant (vel. BGH Urteil vom 25. April 1967\n- 1 StR 110/67). |\n\nDiesen Erfordernissen genügen aber die Darlegungen\ndes Tatrichters (\"notfalls\" sei gewaltsame Wegnahme beabsichtigt gewesen) bei der besonderen Lage des Falles\nnicht. Der Ausdruck \"notfalls\" ist nicht völlig eindeutig. Nach der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten\n\n(das Opfer erschien in der Hauptverhandlung nicht) war\nder Rentner ME stark angetrunken oder betrunken,\nals die Angeklagten ihn erblickten. Er ließ sich ohne\nweiteres im Wagen mitnehmen und in einen Waldweg fahren.\nDort holte Gero NR diem Rentner dessen Geldbeutel aus\nder Hosentasche, ohne daß dieser etwas davon bemerkte.\nEs ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, warum die\nAngeklagten bei diesem fast willenlosen alten Mann neben\neinem sich geradezu aufdrängenden gewaltlosen Abnehmen\n\ndes Geldbeutels auch dessen gewaltsame Wegnahme ins Auge\ngefaßt haben sollten. Wenn ihnen, was denkbar wäre,\n\nbei dem Zustand des Opfers gewaltsames Vorgehen nur als\nferne Möglichkeit beiläufig vorgeschwebt haben sollte,\nließe sich vom Unternehmen eines Angriffs zur Begehung\nvon Raub i.S. des § 316 a Abs. 1 StGB nicht sprechen.\nDie ungewöhnlich hohen Strafdrohungen dieser Vorschrift\nbei bloßem Unternehmen eines Angriffs nötigen zu enger\n\nAuslegung. Dies hat auch der Generalbundesanwalt betont. 1)\n\n1) Der § 348 des Entwurfs 1962, der Verübung des\nAngriffs voraussetzte, ist noch nicht Gesetz geworden.\n\nNach alledem reichen die Darlegungen des Tatrichters im Fall NW-zur inneren Tatseite nicht\n\nDaher ist das Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs\nverurteilt worden sind, ferner im gesamten Straf-\n\n- ausspruch (also auch bezüglich der im Tell Tu\nverhängten Strafen und der Maßregel gegen Bodo NT).\n\nGC). Die weitergehende Revision des Angeklagten\nBodo NP hinsichtlich des unbedenklichen Schuldspruchs im zweiten Fall (Filzinger) ist als unbegründet zu verwerfen.\n\nDer neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit,\nden Fall MED, soweit möglich, weiter aufzuklären.\nDer Rentner wurde, wie schon erwähnt, in der Hauptverhandlung nicht vernommen. Bemerkt sei noch, daß\nder Strafschärfungstatbestand des § 243 Nr. 6 StGB\nn.F. (Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit\neines anderen) wegen § 2 Abs. 2 StGB hier keine Anwendung finden könnte.\n\n4\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,.\n\nFfeiffer . Seibert loesdau\nMösl Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/1-str-38-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/1-str-38-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.075526+00:00"}}