{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-04-21_1_StR_73_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-04-21","aktenzeichen":"1 StR 73/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"36\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 73/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Gerhard K EEE zus Fe Gin / Dammmm,\ngeboren an MD. EEE 1930 in CHE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. April 1970 gemäß § 349\n\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ansbach\nvom 15. Januar 1970\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen vollendeten Diebstahls in sieben\nund wegen versuchten Diebstahls in\nzwei Fällen schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben; insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt keine Gesetzesverletzung, wenn man das zur Zeit seines Erlasses geltende\nRecht zugrundelegt. Insoweit muß die Revision daher erfolglos bleiben. Die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs zwingt jedoch gemäß § 354 a\nStPO zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs und\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n- 3.\n\nDie Verurteilung wegen schweren Diebstahls\n(§ 243 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB) kann keinen Bestand\nhaben, weil § 243 n.F. StGB keinen besonderen Straftatbestand mehr darstellt, sondern nur einen anderen\n\nStrafrahmen für \"schwere Fälle\" des Diebstahls gewährt,\n\ndie als solche im Urteilssatz nicht zu kennzeichnen\n\nsind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 -\nzur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Ebenso muß\n\nwegen Wegfall von § 244 a.F. StGB (Art. 1 Nr. 66\n\n1. StrRG) die Bezeichnung der Taten als Rückfallver-\n\nbrechen gestrichen werden. Da ferner § 20 a StGB auf-\n\ngehoben worden ist (Art. 1 Nr. 6 1. StrRG), bleibt\nschließlich auch kein Raum mehr für eine Verurteilung\n\"als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\".\n\nDamit ist zugleich dem gesamten Strafausspruch\neinschließlich der auf ihm beruhenden weiteren Anordnungen der Boden entzogen. Einzelstrafen und Gesanmtstrafe sind nunmehr auf der Grundlage der geänderten\nVorschriften neu festzusetzen. Hierbei dürfte von\n8 243 n.F. StGB auszugehen, aber auch § 17 n.F. StGB\ni.V.m. Art. 87 1. StrRG zu berücksichtigen sein (vgl.\ndazu BGH, Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -\nzur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Anstelle\ndes Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte kommt jetzt\n§ 31 n.F. StGB i.V.m. Art. 89 1. StrRG in Betracht.\n\n- 4 -\n\nDie Frage der Sicherungsverwahrung ist gemäß\nArt. 95 1. StrRG nunmehr auf der Grundlage des alten\nund des neuen Rechts zu prüfen.\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/1-str-73-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/1-str-73-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:14.922856+00:00"}}