{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-04-21_1_StR_69_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-04-21","aktenzeichen":"1 StR 69/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 69/70 BESCHLUSS\n\nFR RE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Konstrukteur Erhard W EEE, ohne festen\nWohnsitz, geboren am @. ms 1921 in au,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. April 1970 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 30. September 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Betruges schuldig\nist,\n\n2. im Strafausspruch mit den dazugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen läßt nach bisherigem Rechtszustand im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die\nKennzeichnung der Straftat als Verbrechen des Betruges im\nRückfall kann jedoch nach den Änderungen, die das 1. StrRG\nenthält, nicht aufrecht erhalten werden. Der Entscheidungssatz muß nunmehr dahin lauten, daß der Angeklagte des\nBetruges schuldig ist.\n\n-3-\n\n§ 264 StGB a.F. ist durch Art. 1.Nr. 77 des\n1. StrRG aufgehoben. Der Rückfall, dessen Voraussetzungen jetzt § 17 StGB (in Verbindung mit Art. 87\ndes 1. StrRG) regelt, ist ein allgemeiner, auf die\nTäterpersönlichkeit bezogener Strafzumessungsgrund\ngeworden (BGH Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70;\nvom 21. April 1970 - 1 StR 45/70). Als solcher ist\ner in den Schuldspruch nicht aufzunehmen. Auch bei\netwaiger späterer Bejahung der Rückfallvoraussetzungen\nbleibt der Betrug ein Vergehen (§§ 1, 17 Abs. 1,\n263 StGB). Die Bezeichnung \"Verbrechen\" muß deshalb entfallen. Die Kennzeichnung \"als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher\" ist zu streichen, weil § 20 a\nStGB a.F. ersatzlos weggefallen ist (Art. ! Nr. 6\ndes 1. StrRG&G). Die danach erforderlichen Änderungen\ndes Schuldspruchs nimmt das Revisionsgericht selbst\nvor (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nDer Strafausspruch ist aufzuheben, weil der Tatrichter die Strafen einer Vorschrift entnommen hat,\ndie nicht mehr besteht. Gelästrafe darf nach § 263\nStGB nicht mehr neben Freiheitsstrafe verhängt werden.\nZum Strafausspruch gehört auch die Anordnung der Mıßregel. Sie ist in diesem Falle nach neuem Rechtszustand\n\n-4-\n\nnur zulässig, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach.\nbisherigem Recht als auch nach § 42 e StGB n.F.\nerfüllt sind (Art. 93 des 1. StrR@).\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/1-str-69-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/1-str-69-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:14.905509+00:00"}}