{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-04-21_1_StR_621_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-04-21","aktenzeichen":"1 StR 621/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR_621/69 IM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n| in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Lothar KEEB , ohne festen\nWohnsitz, geboren an DB. EEREEEED 1930 in IB, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter IToesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. ME bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE, GENEEEEED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n7. August 1969\n\n1.) dahin geändert, daß der Angeklagte des\ngemeinschaftlichen Diebstahls in zwei\nFällen und eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig ist,\n\n2.) im Strafausspruch einschließlich der\nUnterbringungsanorädnung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; in diesem\n\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII..Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. in zwei Fällen und wegen\nversuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts;\nsie erweist sich nur zum Teil als begründet.\n\nI. Die auf eine Verletzung der §§ 148, 338 Nr. 8 StPO\ngestützte Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben,\nda die Revision nicht mitteilt, durch welchen Beschluß des\nGerichts die Verteidigung in einem für die Entscheidung\nwesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden sein soll\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Allein daraus, daß dem in\nHaft befindlichen Angeklagten wegen verspäteter Verlegung\nin das Untersuchungsgefängnis des Verhandlungsorts keine\nGelegenheit gegeben worden sei, seine Verteidigung aus-\n\nreichend vorzubereiten, kann ein Revisionsgrund nicht hergeleitet werden. Wäre der Angeklagte in der Tat gehindert\ngewesen, sich vor der Hauptverhandlung mit seinen Verteidiger:in Verbindung zu setzen, hätte die Verteidigung\nUnterbrechung der Sitzung oder Vertagung beantragen\nkönnen; das Hauptverhandlungsprotokoll weist jedoch einen\nsolchen Antrag nicht aus.\n\nII. Was die Revision im Rahmen der Sachbeschwerde\ngegen den Schuldspruch vorträgt, offenbart im wesentlichen\nnur das unzulässige Bestreben, die tatrichterliche Überzeugungsbildung durch eine eigene Beweiswürdigung zu\nersetzen, In Wirklichkeit sind die von der Strafkamer\ngetroffenen Feststellungen eindeutig und vollständig,\nfrei von Widersprüchen und vereinbar mit den Grundsätzen\nder lebenserfehrung. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers enthalten die Ausführungen des Urteils zur\nBeweiswürdigung auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" unbeachtet\ngeblieben sei. Das gilt insbesondere für die Feststellung\nder alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit, die auf verschiedenen schlüssigen Beweisanzeichen\nberuht und sogar zugunsten des Angeklagten von der\nBerechnung abweicht, die der hierzu vernommene Sachverständige vorgenommen hatte (UA S. 8).\n\nAuch die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet danach, soweit man das\nzur Zeit des Urteilserlasses geltende Recht zugrundelegt,\nkeinen rechtlichen Bedenken. Die am 1. April 1970 in\nKraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs zwingt\njedoch gemäß § 354 a StPO zu einer teilweisen Änderung\ndes Urteilssatzes und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten\nund versuchten schweren Diebstahls in insgesamt drei\nFällen kann keinen Bestand haben, weil § 243 n.F. StGB\nnicht mehr als besonderer Straftatbestand anzusehen ist,\nsondern nur noch eine verschärfte Strafdrohung für \"schwere\nFälle\" der Diebstahlsbegehung enthält, die als solche im\nUrteilssatz nicht zu kennzeichnen sind (BGH, Urteil von\n21. April 1970 - 1 StR 45/70 - zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt). Ebenso kann wegen der Streichung des\n8 244 a.F. StGB durch Art. 1 Nr. 66 1. StrRG die Verurteilung wegen vollendeten und versuchten Rückfalldiebstahls\nnicht aufrechterhalten werden.\n\nBeide Änderungen führen notwendigerweise zugleich\nzur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und der nach\nSachlage untrennbar damit verbundenen Unterbringungsanordnung, während die Revision im übrigen zu verwerfen\nist.\n\n>}\n\nIn der neuen Verhandlung dürfte der Tatrichter die\nStrafe nach § 243 n.F. StGB zu bemessen und dabei auch\n§ 17 n.F. StGB zu berücksichtigen haben (vgl. hierzu BGH,\nUrteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70, zum Abdruck in\nder Amtl. Sammlung vorgesehen).\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/1-str-621-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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