{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-04-21_1_StR_609_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-04-21","aktenzeichen":"1 StR 609/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":">\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 609/69 URTEIL\n\nLA: 4%,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Otto F EB aus VEREEEEB (Kreis\nHOME), geboren an PD. EEE 1915 in REM (Kreis\nWO), zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. GEW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Rechtsanwältin @. GEED-EED au: GENE\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 31. Juli 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNötigung in vier Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von\nvier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision\nbeanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.\nSie hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n*\n\n1. Die Revision bemängelt, daß nicht der - durch die\nGeschäftsverteilung zum stellvertretenden Vorsitzenden\nbestimmte - Landgerichtsrat Bei, sondern der nächst\nälteste Richter, Landgerichtsrat DW, den Vorsitz\ngeführt habe. Das trifft zu, wenn auch der Wechsel im\nVorsitz nicht auf eine Änderung der Geschäftsverteilung\nzurückzuführen ist, wie die Revision behauptet, sondern\nauf eine Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom\n14. März 1969. Hierin wird festgestellt, daß Landgerichtsrat Be an der Führung des stellvertretenden\nVorsitzes verhindert sei, weil er nach ärztlicher Bescheinigung wegen Herz- und Kreislaufstörungen zwar\narbeitsfähig sei, zusätzliche Belastungen aber vermeiden\nmüsse. Die Verfügung fährt fort: \"Die Verhinderung dauert\nso lange an, bis Landgerichtsrat Beil üurch ein\nweiteres ärztliches Zeugnis nachweist, daß er wieder\nvoll dienstfähig ist.\"\n\nDie Revision meint, die Feststellung einer unbefristeten Verhinderung sei unzulässig. Um eine solche\nhandelt es sich jedoch nicht. Die Verhinderung war durch\ndie Dauer der Erkrankung zeitlich begrenzt. Daß sich\ndiese Dauer zur Zeit der Verfügung noch nicht absehen ließ,\n\n-4-\n\nmacht die Verhinderung nicht unbefristet. Es genügt,\nwenn Beginn und Ende der Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan in einer eindeutig erkennbaren und nachprüfbaren Weise bestimmt werden. Deshalb hat der Senat\ndie Anoränung eines Präsidiums \"für die Dauer der\nErkrankung\" als ausreichend bestimmt angesehen (BGHSt 21,\n250, 252). Die Dienstpflicht des verhinderten Richters,\ndas Ende seiner Erkrankung anzuzeigen, bietet die Gewähr\ndafür, daß der Geschäftsverteilungsplan zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder eingehalten wird. Er hat auch\neine ärztliche Bescheinigung vom 12. Juli 1969 (Bl. 323\nBd. II SA) beigebracht, die besagt, daß die Beschwerden\nnoch nicht behoben seien.\n\n2. Die Revision beanstandet, daß Aktenteile von\nnichtöffentlichen Verfahren (Ehescheidungs-, Vormundschafts-, Sozialhilfeakten) sowie ein für die Tochter\nbestimmtes Tagebuch des Angeklagten in öffentlicher\nVerhandlung verlesen worden seien; ferner hätten die\nSachverständigen ihre Gutachten öffentlich erstattet.\n\nDie tatsächlichen Angaben der Revision treffen zu;\nlediglich die Unterbringungsakten wurden auf Antrag\n\ndes Verteidigers gemäß § 171 a GVG unter Ausschluß der\nÖffentlichkeit verlesen. Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer darin jedoch den Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO.\nEs besteht kein Anspruch auf Ausschluß der Öffentlichkeit\nzum Schutze des Privatbereichs, wie der Bundesgerichtshof\nmehrfach entschieden hat (BGHSt 23, 82; vgl. auch BGHSt 23;\n176, 178). Die Verwertung der Ehescheidungsakten (vgl.\nhierzu BVerfG NJW 1970, 555 Nr. 1) und des Tagebuchs\n\n(vgl. BGHSt 19, 325) ist nicht gerügt.\n\nII. Die Sachbeschwerde hat Erfolg.\n\n-5-\n\n1. Im Rahmen der rechtlichen würdigung stellt\ndas Landgericht selbst die Frage, ob der Angeklagte\nim Sinne einer strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit\ndas Unrechtsbewußtsein hatte (UA S. 21). Entgegen der\nMeinung der Revision erörtert der Tatrichter diese\nFrage auch im folgenden Abschnitt des Urteils (UA\nSs. 21 - 28) und kommt zu dem Schluß, daß der Angeklagte an einer Geistesschwäche leide. \"Sie bedingt\nbei ihm eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit, wobei insbesondere seine Einsichtsfähigkeit in\ndas Unerlaubte seiner Handlungen i.S. des § 51 Abs. 2\nStGB beeinträchtigt ist\" (UA S. 28). Hiernach ist\nzweifelhaft, ob die Strafkammer bei der Anwendung\ndieser Vorschrift von einer zutreffenden rechtlichen\nAuffassung ausgegangen ist.\n\nDa das Landgericht nur die Beeinträchtigung der\nEinsichtsfähigkeit feststellt, bleibt offen, ob die\nMinderung dieser Fähigkeit auch das Fehlen der Einsicht\nbewirkt hat; auch aus den vorhergehenden Ausführungen\nläßt sich hierüber nichts Sicheres entnehmen. Hatte\nder Angeklagte trotz verminderter Einsichtsfähigkeit\ndas Bewußtsein, Unrecht zu tun, so durfte § 51 Abs. 2\nStGB in der ersten Alternative nicht angewandt werden.\nFehlte ihm das Unrechtsbewußtsein, so war weiter zu\nprüfen, ob ihn ein - nach § 51 Abs. 2 StGB geminderter -\nSchuldvorwurf deshalb trifft, weil ihm das Fehlen der\nEinsicht vorgeworfen werden kann. Ist das nicht der\nFall, so ist § 51 Abs. 1 StGB anwendbar, andernfalls\n§ 51 Abs. 2 StGB in der ersten Alternative. Eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens - auf\n\ndas Vorliegen dieser Voraussetzung deuten einige Urteilswendungen hin - kann erst geprüft werden, wenn die Einsicht in das Unrecht festgestellt ist; ein Täter, dem\n\ndie Einsicht fehlt, kann keine Hemmungen einschalten.\n\n-6 -\n\nDiese insbesondere vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mehrfach ausgesprochenen Rechtsgrundsätze\n(BGHSt 21, 27; MDR 1968, 854 Nr. 76), denen sich der\nerkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom\n16. Juli 1968 - 1 StR 168/68 - bei Dallinger MDR 1968,\n894), haben im angefochtenen Urteil möglicherweise\nkeine Beachtung gefunden. Da die Anwendung des § 51\nAbs. 1 StGB nach den bisherigen Darlegungen nicht auszuschließen ist, andererseits die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 2 StGB nicht hinreichend festgestellt sind,\nmuß das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.\n\n2. Der Strafausspruch könnte auch auf der Grundlage des bisherigen Schuldspruchs keinen Bestand haben.\nDurch das 1. StrRG ist der Strafrahmen des § 240 StGB\nherabgesetzt worden (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren);\nschon diese - auch im Revisionsrechtszug zu beachtende -\nGesetzesänderung könnte sich auf die Strafhöhe auswirken.\nAußerdem ermöglichen die ohnehin sehr knappen Strafzumessungserwägungen nicht die Prüfung, ob die Wahl zwischen\nGeld- und Freiheitsstrafe der Vorschrift des § 14 Abs. 1\nn.F. StGB entspricht.\n\nDer neue Tatrichter wird auch darüber zu befinden\nhaben, ob eine Strafaussetzung gemäß § 23 n.F. StGB in\nBetracht kommt.\n\n3. Zur Frage der Unterbringung, die bei Annahme des\n§ 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB in der neuen Verhandlung\nwiederum zu untersuchen ist, mag folgendes bemerkt werden:\n\nDie Strafkammer geht rechtlich zutreffend davon auS;\ndaß es für die Unterbringung nicht allein auf die Gefährlichkeit der Taten ankommt, die Anlaß zum Verfahren gaben;\n\n- 17 -\n\nes genügt eine geistige Erkrankung, die die Begehung\ngefährlicher Taten in der Zukunft wahrscheinlich macht.\nDiese vom Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung\nBGHSt 5, 140, 143 vertretene (und in der Entscheidung\ndesselben Senats BGHSt 20, 232 nicht aufgegebene) Auffassung steht in Einklang zu der seit dem 1. April 1970\ngeltenden Vorschrift des § 42 a Abs. 2 StGB. Sie hebt\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der schon in den\ngenannten Entscheidungen und in BVerfGE 16, 194, 202\nbetont ist, ausdrücklich hervor. Es kommt hiernach auf\neine Gesamtwürdigung an. Wie der Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969\nzum Entwurf des 1. StrRG (BT.-Drucks. V/4094) sagt, \"kann\nder Umstand, daß für die Zukunft Taten von besonderer\nSchwere zu erwarten sind, die Anordnung der Maßregel\nauch dann rechtfertigen, wenn die bisherigen Taten\n\nfür sich betrachtet weniger gewichtig erscheinen\"\n\n(S. 17 aa0).\n\nOb Taten von besonderer Schwere zu erwarten sind,\n\nist eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Die Strafkammer\nhat die Wahrscheinlichkeit von Gewalttaten im wesentlichen\ndaraus entnommen, daß der Angeklagte zwei Selbstmordversuche begangen hat. Wenn sich auch die rechtliche Prüfung\nim Revisionsrechtszug darauf zu beschränken hat, ob die\nSchlüsse des Tatrichters möglich sind, so ist der Revision doch zuzugeben, daß es für einen Selbstmordversuch\nsehr unterschiedliche Motive geben kann. Eine Aufklärung\n\n-8-\n\nin dieser Hinsicht wird erforderlich sein, um abschließend beurteilen zu Können, ob aus den beiden\nVersuchen die Wabrscheinlichkeit zu entnehmen ist,\ndaß der Angeklagte von Drohungen zu Gewalttaten auch\ngegenüber anderen Personen übergehen werde.\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/1-str-609-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171a","ref_norm":"171a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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