{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-04-21_1_StR_119_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-04-21","aktenzeichen":"1 StR 119/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 119/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Adolf M EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren au. EM 1924 in TEE, Tandikreis ui /\n\nCSSR, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt HP,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. April 1970 einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten MB wird\ndas Urteil des landgerichts Hof vom 27. Oktober 1969, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch wie folgt geändert und\nneu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist schuldig\n\na) zweier räuberischer Diebstähle, davon\nin einem Fall tateinheitlich mit\ngefährlicher Körperverletzung begangen, |\n\nb) des Diebstahls in acht Fällen,\n\nce) des Betruges in drei Fällen, davon.\nin einem Fall tateinheitlich mit zwei\nUrkundenfälschungen begangen;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nsr\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt\nkeine Gesetzesverletzung, wenn man das zur Zeit seines\nErlasses geltende Recht zugrunde legt. Die mit dem\n1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuches zwingt jedoch gen. § 354 a StPO zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\n1. Das Gesetz kennt die Sonderform des Rückfalldiebstahls und des Rückfallbetruges nicht mehr (Art. 1\nNr. 66, 77 des 1. StrRG). Die Bezeichnung als Rückfalltäter im Urteilssatz unterbleibt deshalb (BGH, Urteil\n\nvom 3. April 1970 - 2 StR 47/70, zur Veröffentlichung\nin BGHSt vorgesehen).\n\nAuch die Kennzeichnung der in Abschnitt B IX 2 des\nUrteils geschilderten Tat als \"schwerer Diebstahl\" entfällt. Es handelt sich nurmehr um einen der in § 243\nNr. 1 nF StGB umschriebenen schweren Fälle des in § 242\nStGB mit Strafe bedrohten Diebstahls. Die Vorschrift\nenthält nicht mehr einen besonderen, im Urteilssatz zu\nkennzeichnenden Tatbestand (BGH, Urteil vom 21. April\n1970 - 1 StR 45/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nSchließlich ist aus dem Urteilssatz die Bezeichnung\n\"als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\" zu streichen,\nweil § 20 a StGB durch Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG ersatzlos aufgehoben worden ist.\n\n2. Die dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnommenen\nStrafen (UA S. 76) können nicht bestehen bleiben. Sie\nsind gegebenenfalls unter Anwendung des § 17 nF StGB\n(iVm Art. 87 des 1. StrRG) neu festzusetzen. Hierbei ist\nzu beachten, daß § 263 nF StGB neben der Freiheitsstrafe\neine Geldstrafe nicht mehr zuläßt.\n\nDer Ehrenrechtsverlust entfällt. Bei Anwendung des\n§ 31 nF StGB ist Art. 89 des 1. StrRG zu beachten.\n\nDie Frage der Sicherungsverwahrung ist gem. Art. 93\ndes 1. StrRG nunmehr auf der Grundlage des alten und\ndes neuen Rechts zu prüfen.\n\nPfeiffer Seibert | Loesdau\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/1-str-119-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/1-str-119-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:14.822689+00:00"}}