{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-04-14_1_StR_622_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-04-14","aktenzeichen":"1 StR 622/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n‚ stR_622/69 BESCHLUSS\n\nBe}\n\nSEE ; ”\n\n1.\n\n2%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Walter B EEE aus I@EB, geboren am\n\nWW. EEE 1911 in TED,\n\nden Monteur Karl De EEE „zus Ei, Lanäkreis\nEr, geboren an EB. Em 1920 in Nic\n\nden Vertreter Karl-Erwin GEB aus StB, zeboren\nam &. April 1922 in Nu,\n\nden Mechaniker Dietrich SV EEE aus MOB, zweiter\nWohnsitz in DEE, seboren an. EEEEED 1940 in vamm/\nPOEREREED,\n\nden Handelsvertreter Walter Pi EEE „zus Sum,\ngeboren an EB. EEE 1929 in VB,\n\nden Zimmermann Dieter R MED zu: reimmm/ CE,\ngeboren am. EEE 1939 irn NoHEEMEEENEES (TH) ,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\nund nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer in der Sitzung vom 14. April 1970\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des lLandgerichts Traunstein vom\n21. März 1969 wird\n\n1. die Urteilsformel in Ziffer I 6 (CME) dahin\ngeändert, daß die Worte \"Verbrechens des\".\nund \"im Rückfall\" wegfallen;\n\n2. der Strafausspruch gegen die Angeklagten\nPi und CME mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen;\n\n3. der Strafausspruch im übrigen dahin geändert,\ndaß die gegen die Angeklagten NEMMEp, De ED\nund ROM verhängten Geldstrafen wegfallen;\n\n4. die Sache in Richtung gegen die Angeklagten\nNEE und BEE zu neuer Verhandlung und Ent-\n- scheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung, Sowie über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\nJedoch sind die Angeklagten Di, De iii,\nNG und RE an Stelle von Gefängnisstrafen zu Freiheitsstrafen von jeweils gleicher\nDauer verurteilt, Die Angeklagten Del und\nRUE haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nIn der seit 1. April 1970 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs ist der Verbrechenstatbestand des Betrugs im\nRückfall (§ 264 StGB aF) weggefallen; die Urteilsformel\nmuß insoweit geändert werden. Der Strafausspruch ist im\nFalle CM dementsprechend aufzuheben; der neue Tatrichter\nwird bei der Festsetzung der Strafe zu prüfen haben, ob\ndie Voraussetzungen des § 17 StGB nF vorliegen; trifft\ndies zu, so ist allerdings die Kennzeichnung als Rückfalltäter nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen (BGH Urteil\nvom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 - zum Abdruck in BGHSt\nbestimmt).\n\nNach § 263 StGB nF ist die Verhängung von Geldstrafe\nneben Freiheitsstrafe nicht mehr möglich; da das Verschlechterungsverbot der Erhöhung der Freiheitsstrafe\nauch nach Wegfall einer Geldstrafe entgegensteht (RGSt\n59, 320), kann das Revisionsgericht von sich aus den\nFortfall der Geldstrafen gegen Np, Dei und REMB-WEB aussprechen (§§ 354, 354 a StPO). |\n\ncr\n\nDie Neufassung der §§ 14, 23 StGB gebietet in Fall\nPi@EB die Aufhebung des Strafausspruchs, um die Frage\nder Verhängung einer Geldstrafe oder der Gewährung von\nStrafaussetzung zu prüfen; bei den Angeklagten NP\nund BEEEB kommt nunmehr nach der Höhe der erkannten Strafen und nach Wegfall der formellen Hinderungsgründe des\n§ 23 StGB aF eine Strafaussetzung zur Bewährung in\nBetracht. Das ist nach § 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine\nRechtsfehler ersehen lassen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-14/1-str-622-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-14/1-str-622-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:14.702033+00:00"}}