{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-04-14_1_StR_617_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-04-14","aktenzeichen":"1 StR 617/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 617/69 URTEIL\n\nFR Fi\n£ Er, “2,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Helmut P aEEmEmS\naus Ho, geboren am WB. EEE 1945 in\n\nNO, Kreis Do, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\n1a\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin ®@. E22 -guuun, GENE,\n\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 12. September 1969 wird verworfen.\nJedoch wird der Strafausspruch dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte zu\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGrü nde:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen einer\nin Mittäterschaft begangenen versuchten Notzucht in\nTateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen\nunter Annahme mildernder Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB)\nzu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision rügt ohne Erfolg Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDie Anwendung der §§ 177, 223 a, 47, 73 StGB auf\nden festgestellten Sachverhalt begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere fehlt es\nentgegen der Ansicht der Revision nicht an den erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite des gemeinsamen\nNotzuchtsversuchs (UA S. 4, 10). Zweifelhaft könnte nur\nsein, ob das Landgericht bei dem Beschwerdeführer mit\nRecht auch die Voraussetzungen eines strafbefreienden\nRücktritts vom Versuch verneint hat. Aber auch in diesem\nPunkt hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDer Tatrichter begründet die Nichtanwendung der\nallein in Betracht kommenden Befreiungsvorschrift des\n§ 46 Nr. 1 StGB sowohl bei dem Mitangeklagten Wem,\nder kein Rechtsmittel eingelegt hat, als auch bei dem\nBeschwerdeführer mit der Feststellung, zur weiteren\nTatausführung sei es nur deshalb nicht gekommen, weil\ndie Angeklagten den Widerstand des überfallenen Mädchens\nund seines Verlobten nicht endgültig zu brechen vermochten.\nDas war, wie das Urteil hierzu näher ausführt, zum Teil\nauch dem Umstand zuzuschreiben, daß entgegen dem gefaßten\nPlan der Zeuge HER, ein Begleiter der beiden Angeklagten,\n\n-4-\n\ndie ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllte; außerdem\nbestand wegen der Nähe einer Autobahnraststätte die\nGefahr, daß Hilferufe des Mädchens von Besuchern\n\nder Gaststätte oder Spaziergängern gehört werden\n\nund Anlaß zur Entdeckung des Tatgeschehens geben\nkonnten (UA S. 10). Nach alledem hat sich die Jugendkammer ersichtlich an Hand konkreter Anhaltspunkte\ndavon überzeugt, daß beide Angeklagte nicht freiwillig von dem gemeinsamen Vorhaben der Notzucht\nAbstand genommen haben (vgl. BGHSt 7, 296, 300),\nsondern daß gerade auch der Beschwerdeführer nur\ndeshalb sein gewaltsames Vorgehen vorzeitig und\nendgültig abbrach, weil sich der Durchführung unüberwindlich scheinende Schwierigkeiten entgegenstellten. Damit schied die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts aus. Hieran vermögen auch die\n\n. Feststellungen zum weiteren Ablauf des Tatgeschehens\nnichts zu ändern. Daß der Angeklagte PB sich\nwährend dieses folgenden Handlungsabschnitts im\nGegensatz zu seinem Mittäter zurückhielt und das\ngeflüchtete und von ihm eingeholte Mädchen zu beruhigen\nsuchte, war allenfalls geeignet, seinen Tatanteil nachträglich in einem milderen Licht erscheinen zu lassen,\nkonnte ihn aber von den strafrechtlichen Folgen des\nnur widerwillig aufgegebenen Notzuchtsversuchs nicht\nmehr freistellen.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich\nnicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen\neines besonderen Falls, der nach § 23 Abs. 2 n.F. StGB\nnunmehr eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen\nkönnte, bietet das Urteil nicht. Gemäß Art. 95 Abs. 3\n1. StrRG bedarf es lediglich einer Richtigstellung des\nAusspruchs über die Strafart. Mit dieser Maßgabe ist\ndie Revision nach allem zu verwerfen.\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Seibert Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-14/1-str-617-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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