{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-04-14_1_StR_31_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-04-14","aktenzeichen":"1 StR 31/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LO\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 31/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisenbieger Johann St EEE aus SuEEEEEEEEEED\n(Kreis BEE), dort geboren am MB. EB 1936,\n\nwegen gemeinschaftlicher gewaltsamer Unzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom\n18. September 1969 wird verworfen. Der\nStrafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß\n\n1. der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist,\n\n2. dem Angeklagten die Fähigkeit, Ööffentliche Ämter zu bekleiden, auf die Dauer\n\nvon fünf Jahren aberkannt ist.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer und zwei\nMitangeklagte wegen gemeinschaftlicher Gewaltunzucht\n(§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), begangen in Tateinheit mit\ngemeinschaftlicher Entführung wider Willen (§ 237 StGB)\nund gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB)\nverurteilt. Gegen den Angeklagten StB hat es auf\neine Zuchthausstrafe von drei Jahren erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Der Angeklagte StB zechte zusammen mit\nden früheren Mitangeklagten in einer Gaststätte. Zu\nvorgerückter Stunde setzte sich die ihnen bis dahin\nunbekannte Theresia KW, die stark angetrunken war,\nan ihren Tisch. Nach einer auf geschlechtliche Dinge\nbezogenen Unterhaltung mit ihr kamen die Männer unter\nsich überein, sie in einem Pkw in einen Wald zu verbringen und sich mit ihr geschlechtlich zu vergnügen.\nGemeinsam mit der nunmehr betrunkenen Frau verließen\nsie die Gaststätte, zerrten sie in einen Wagen und\nfuhren zu einem Waldweg. Einer der Männer schnitt ihre\nKleiaer mit einem Messer auf und zog sie gewaltsam aus.\nWährend sie nackt auf dem Waldboden lag, kniete der\nAngeklagte StB auf ihren Armen und hielt ihr den\nMund zu. Ein früherer Mitangeklagter spitzte ein Aststück zu, führte es in die Scheide der Frau ein und\nbewegte es hin und her. StB hielt die Frau dabei\n\nfest. Zum Abschluß steckte er eine Streichholzschachtel\nin ihren Geschlechtsteil. Theresia KW erlitt eine\nVerletzung der Scheidenwand und Blutergüsse,\n\nDas Landgericht hält beim Angeklagten Ste\nim Wege der Rückrechnung einen Blutalkoholgehalt von\n3,15 %0o zur Tatzeit für möglich. Es bejaht die Voraussetzungen der verminderten Zurechnungsfähigkeit, sieht\njedoch Zurechnungsunfähigkeit nicht als gegeben an.\n\nII. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch.\n\nDie Revision meint, das Landgericht habe einen\nweiteren Sachverständigen hören müssen, weil der Landgerichtsarzt Dr. KulB den Blutalkoholgehalt von\n3,15 %o zur Tatzeit durch Rückrechnung aus dem neun\nStunden später festgestellten Blutalkoholgehalt von\n1,47 %o ermittelt und dabei die Möglichkeit von Fehlerquellen eingeräumt habe. Wissenschaftlern, die bei der\nStaatlichen bakteriologischen Untersuchungsanstalt in\nErlangen tätig seien, hätten überlegene Forschungsmittel\nzur Verfügung gestanden.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Heranziehung eines\nweiteren Sachverständigen kann sich aufdrängen, wenn\nerkennbare Mängel des Gutachtens Zweifel an der Sachkunde des bisherigen Sachverständigen begründen. Überlegene Forschungsmittel eines weiteren Sachverständigen\nallein bieten im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht jedenfalls dann keine Veranlassung zur Einholung eines Obergutachtens, wenn das bisherige Gutachten den zu stellenden Anforderungen genügt.\n\nDaß das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ku\nfür den Tatrichter erkennbare Mängel aufweist, legt die\nRevision im einzelnen nicht dar. Sie beschränkt sich\ndarauf, allgemein Fehlerquellen bei der Rückrechnung\ndes Blutalkoholgehalts auf den Zeitpunkt der Tat zu\nbeanstanden. Damit kann allenfalls die Schwankungsbreite\ndes durch Rückrechnung ermittelten Ergebnisses gemeint\nsein, die der Sachverständige selbst zwischen 2,65 %o\nund 3,10 %o ansetzt (Bl. 45 R). Die Annahme einer derartigen Schwankung aber ist kein Fehler des Gutachtens.\nSie berücksichtigt lediglich eine Reihe von Umständen,\ndie ein völlig genaues Ergebnis bei der Bestimmung von\nBlutalkoholwerten nicht zulassen. Der Angeklagte ist\ndadurch nicht beschwert, wenn, wie hier geschehen, der\nfür ihn günstigste Blutalkoholwert zugrunde gelegt wird.\n\nIII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält\ndas angefochtene Urteil stand.\n\n1. Die Annahme des Ianägerichts, der Angeklagte habe\ngemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten den\nTatbestand der Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\nund durch dieselbe Handlung die Tatbestände der Entführung wider Willen (§ 237 StGB) und der gefährlichen\nKörperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) erfüllt, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Entgegen den Ausführungen der Revision begegnet\ndie Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß\njeder Mensch bei einem Blutalkoholgehalt von 3,15 %o\nzurechnungsunfähig ist, gibt es nicht. Es kommt vielmehr\n\nauf die Umstände des Einzelfalles an. Auch bei einen\ntrinkgewohnten Täter tritt zwar bei einem Blutalkoholgehalt von 3 %o und darüber in der Regel Zurechnungsunfähigkeit ein (BGH Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR\n168/59; vom 16. März 1962 - 4 StR 28/62). Ausnahmen\nsind jedoch möglich.\n\nDas lLandgericht stützt seine Auffassung darauf,\ndaß der Sachverständige, der von einem Blutalkoholgehalt\nzwischen 2,65 und 3,10 %o ausgeht, unter Darlegung des\nErinnerungsvermögens und des zweckbedingten Handelns.\ndes Angeklagten Volltrunkenheit überzeugend ausgeschlossen habe (UA S. 10). Planmäßiges Handeln hindert nicht\nzwingend die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit, weil die Möglichkeit besteht, daß der Täter im |\nAlkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlung erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385). Entsprechendes gilt\nfür die Erinnerung an bestimmte Ereignisse. Das Landgericht ist jedoch nicht in den Fehler verfallen, planmäßiges Handeln und Erinnerungsvermögen als zwingende\nGründe für den Ausschluß der Zurechnungsunfähigkeit zu\nwerten. Es verwendet diese Gesichtspunkte vielmehr in\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise (BGH Urteil vom\n28. Oktober 1954 - 3 StR 906/53) als Beweisanzeichen\ndafür, daß die Schlußfolgerung des Sachverständigen\nzutrifft. Es berücksichtigt ausdrücklich, daß der\nAngeklagte ein \"trinkgewohnter Mann\" ist (UA S. 15).\nFerner stellt es fest, daß die Täter nach dem Vorfall\nim Wald zunächst ohne die Frau in die Stadt fuhren,\ndaß ihnen aber dort Bedenken kamen, die sie zur Rückkehr zum Tatort veranlaßten (UA S. 8). Auch diese\n\nBegleitumstände rechtfertigen den Schluß, daß das Landgericht sich bei der Verneinung der Zurechnungsunfählgkeit nicht ausschließlich und zwingend durch das planmäßige Handeln und das Erinnerungsvermögen des Angeklagten\nhat leiten lassen.\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsfehler erkennen. Insbesondere entspricht die\nBegründung für die Versagung mildernder Umstände, die\ndie brutale Behandlung der Frau durch mehrere Täter in\nden Vordergrund rückt, den zu stellenden rechtlichen\nAnforderungen. Die Bejahung verminderter Zurechnungsfähigkeit zwingt nicht zur Zubilligung nildernder Unstände (BGHSt 7, 28, 30 ff). Auf Grund von Art. 95\nAbs. 3 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) ist\njedoch der Strafausspruch dahin zu berichtigen, daß\nan die Stelle der verhängten Zuchthausstrafe nunmehr\nFreiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt. Bei einer\nderartigen Berichtigung hat das Revisionsgericht auf\nGrund von Art. 89 Abs. 1 Satz 2, 95 Abs. 3 Satz 3 des\n1. StrRG auszusprechen, daß es bei der Nebenfolge des\n\nVerlustes der Autsfähigkeit, die mit der Zuchthausstrafe\nverbunden war, verbleibt. Die Dauer der Nebenfolge wird\njedoch auf fünf Jahre herabgesetzt.\n\nPfeiffer Seibert Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-14/1-str-31-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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