{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-04-07_1_StR_632_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-04-07","aktenzeichen":"1 StR 632/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"26\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_632/69 | URTEIL\n% u;\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Aloysius Alfons S OD zus VEEED-Sch, geboren am MB. mm 1941 in ME, zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter lIoesdau |\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n\n| | als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtsho? ME» mus AENEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\n‚Heidelberg vom 6. Juni 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Totschlags verurteilt\n\nwird,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht beim Tandgericht Mannheim\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nzehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur\nteilweise Erfolg. |\n\nI. Die Texfehrenszügen dringen nicht durch,\n\n1. Das Schwurgericht « war entgegen den Vortrag der\nRevision richtig besetzt.\n\na) Landgerichtsraet StB war u.a. an zweien\nder vorgesehenen Terminstage (nicht nur am 6. Juni, wie\ndie Revision angibt, sondern auch am 2. Juni 1969) beurlaubt. Es lag also eine Verhinderung vor, die die Heranziehung seines Vertreters, Landgerichtsrat Bew, notwendig\nmachte. Die Meinung der Revision, der Urlaub hätte ange-\n\n: sichts des anstehenden Schwurgerichtstermins nicht be-\n\n' willigt werden dürfen, geht offensichtlich fehl.\n\nb) Auch die Einberufung der Hilfsgeschworenen Frau\nBei ist nicht zu beanstanden. Daß die Hauptgeschworene\n\nFrau I) ihre 86-jährige kranke Mutter pflegen mußte,\nhat der Vorsitzende rechtsfehlerfrei ohne weitere Einzelprüfung als Hinderungsgrund (§§ 84, 54 Abs. 1 GVG) angesehen. Er brauchte Frau Ig@p nicht zuzumuten, die Sorge\nfür ihre hochbetagte Mutter während einer nicht genau\nübersehbaren Zahl von Tagen jemand anders anzuvertrauen.\n\n2. Ein Hinweis des Angeklagten darauf, daß er wegen\nMordes verurteilt werden könnte, war nicht erforderlich,\nweil die Anklage darauf lautete und der Staatsanwalt den\nAnklagesatz am 2. Juni 1969 verlas. |\n\n3. Die Vernehmung der Sachverständigen Dr. Sc und\nDr. DEE ist nicht zu beanstanden. Wie die Revision\nselbst vorträgt, sind die: Sachverständigen nicht abgelehnt\nworden. Der Umstand, daß sie einer kriminalwissenschaftlichen Abteilung des Bundeskriminalants angehörten, hätte\nübrigens auch nicht zur Ablehnung berechtigt, wie der von\nder Revision selbst angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 214, 216) zu entnehmen ist.\n\n4. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht\ndargetan. Entgegen den Feststellungen (UA S. 9, 10, 30)\nbehauptet die Revision, der Angeklagte habe am Tatabend\n13 Viertel Rotwein der Marke \"Tas\" zu sich genommen\nund Heidi HGB habe ihn in volltrunkenem Zustand angetroffen; hierüber hätte der Untersuchungsrichter auf\nGruni seiner Ermittlungen Auskunft geben können.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Eine Vernehmung des\n Untersuchungsrichters wäre ungeeignet gewesen; die vom\nBeschwerdeführer erstrebten Feststellungen hätte das\n\nSchwurgericht allenfalls auf Grund der in der Voruntersuchung zutage getretenen Beweismittel treffen können.\nSolche Beweismittel gibt die Revision aber nicht an. Im\nübrigen hat Heidi H@WMD gegenteilige Bekundungen gemacht\n(UA S. 30); weitere Ermittlungen drängten sich dem Schwurgericht nicht auf, zumal weder der Angeklagte noch sein\nVerteidiger in der Hauptverhandlung hierauf bezügliche\nAnträge oder Anregungen haben verlauten lassen.\n\n5. Die Rüge einer Verletzung der §§ 30, 338 Nr. 1\nStPO ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Was die Revision hierzu anführt, kann ihr nicht\nzum Erfolg verhelfen.\n\na) Mit der Behauptung, die Blutspuren an den Kleidungsstücken des Angeklagten könnten von Frau GEB\nstammen, greift der Beschwerdeführer nur in unzulässiger\nWeise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.\n\nb) Eine Verletzung des Grundsatzes, daß im Zweifel\n\n. für den Angeklagten zu entscheiden ist, liegt entgegen\nder Meinung der Revision nicht vor. Sie mißversteht die\nAusführungen des Urteils in der Beweiswürdigung, die sich\nmit dem Zeitpunkt der Tat befassen.\n\nDer Satz \"da der Angeklagte spätestens gegen 23,30\nUhr in der Gaststätte (Mei) wieder eintraf, kann\ndie Tatzeit auf 22,20 bis 23,00 Uhr eingegrenzt werden\"\n(TA S. 20), bedeutet nicht, daß sich während dieser ganzen\n\n-6-\n\nZeit die Vorgänge abgespielt haben, die das Urteil auf\n\nS. 11 schildert. Für die Tötung (einschließlich des vorausgehenden Handgemenges) waren ersichtlich nur wenige Minuten\nerforderlich. Das Urteil ist dahin zu verstehen, daß die-\n\nses Geschehen frühestens um 22,20 Uhr und spätestens um 23.00\nUhr stattgefunden hat. Eine genauere zeitliche Fest-\n\nlegung war dem Schwurgericht nicht möglich und zum Nachweis der Tat - von der das Gericht auch aus anderen Gründen\nüberzeugt war - nicht erforderlich.\n\nDer von der Revision behauptete Widerspruch zu anderen\nFeststellungen liegt nicht vor. Das Urteil führt aus, daß\nder Angeklagte von der elterlichen Wohnung der Heidi\nHEEEB bis zum Tatort weniger als 15 Minuten, von dort\nzu den \"No En\" etwa 30 Minuten zu gehen hatte\n(UA S. 21). Sein Eintreffen in dieser Gaststätte ließ sich\nzeitlich nur ungenau zwischen 23.00 und 23.30 Uhr feststellen (VA S. 12, 20). Da das Schwurgericht ersichtlich\ndavon ausging, daß der Angeklagte sich in den Ciimn-Barracks nur zur Tatausführung aufgehalten und sie danach\n- verständlicherweise -— sogleich verlassen hat, mußte\noffen bleiben, was er - abgesehen von der Zurücklegung\ndes Hin- und Rückweges — sonst von 22.00 bis 23.30 Uhr\ngetan hat. Aus diesem Grunde stellt der Tatrichter nur\nfest, der Angeklagte sei entweder alsbald nach der Verabschiedung von Heidi HMM oder erst im Verlaufe der\n. folgenden Dreiviertelstunde zu der Kaserne aufgebrochen\n(vA S. 10).\n\n2. Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen\nindessen nicht die Annahme eines Mordes. Mit Recht hat\ndas Schwurgericht von den Merkmalen des § 211 StGB allein\n\ndas Vorliegen niedriger Beweggründe in Betracht gezogen.\n\nEs geht ferner zutreffend davon aus, daß ein Beweggrund\nauch dann niedrig ist, wenn er nach allgemeiner sittlicher\nWertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose,\ntriebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (BGHSt 4, 132). Ein Verhalten,\ndas eine solche Beurteilung rechtfertigt, stellt der Tatrichter jedoch nicht fest.\n\nDas Schwurgericht hat nicht die Überzeugung gewinnen\nkönnen, der Angeklagte habe mit der Tötung die Absicht\nverfolgt, das intime Verhältnis mit Frau CB ungestört fortzusetzen (UA S. 27). Als Beweggrund der Tat\nsieht das Gericht Verärgerung, Wut und Haß auf das Opfer\nan (UA S. 26). Das können niedrige Beweggründe sein. Das\nSchwurgericht übersieht jedoch, daß hierbei die Gesamtumstände und die Persönlichkeit des Täters in Betracht\nzu ziehen sind (BGH IM StGB § 211 Nr. 25 = NJW 1954, 565\nNr. 22; BGH Urteil vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60); insbesondere ist zu prüfen, ob Verärgerung, Wut und Haß ihrerseits auf niedriger Gesinnung des Angeklagten beruhen\n(vgl. BGH Urteile vom 7. Mai 1957 - 5 StR 109/57 - und\nvom 3. September 1957 - 5 StR 194/57). Das war hier nicht\nder Fall: Die vom Angeklagten als ausweglos empfundene\nKonfliktslage verschärfte sich gerade durch die zunehmeü=«.\nden schweren Mißhandlungen, die Frau GEEEIEB wegen ihres\nehebrecherischen Verhältnisses von ihrem Mann zu erdulden\nhatte. Das im Urteil festgestellte Mitgefühl des Angeklagten und sein Bedürfnis, ihr beizustehen (UA S. 14, 26),\nsind menschlich verständlich und stehen jedenfalls nicht\nauf niedrigster Stufe, auch wenn der Angeklagte an dem\nAnlaß der Mißhandlungen mitschuldig war.\n\nDas Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Taterfolg\n(nicht zwischen Beweggrund und Anlaß, wie das Urteil an\neiner Stelle irrtümlich sagt - UA S. 26) kann freilich\nauch auf niedrige Beweggründe hindeuten. Es muß aber ein\ngrobes, krasses Mißverhältnis vorliegen, wenn die Anwendung\ndes § 211 StGB begründet sein soll (BGH, Urteile vom\n20. Dezember 1966 — 1 StR 477/66 - und vom 8. August 1967\n- 1 StR 313/67). Ein solches ist aber bei dieser besonderen Situation nicht gegeben.\n\nWeitere Ermittlungen zur Frage, ob niedrige Beweggründe\ngegeben sind, versprechen keinen Erfolg. Da auch kein\nanderes Merkmal des § 211 StGB gegeben ist, kann der\nSenat von sich aus den Schuldspruch ändern. Zur Neufestsetzung einer Strafe aus § 212 StGB ist die Sache an ein\nanderes Schwurgericht zurückzuverweisen, das auch zu prüfen\nhaben wird, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB gegeben\nsind.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Dr. Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-07/1-str-632-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-07/1-str-632-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:12.261129+00:00"}}