{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-04-07_1_StR_62_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-04-07","aktenzeichen":"1 StR 62/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ra\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 62/70 URTEIL\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fernmeldemonteur Alois R EB aus NEED,\ndort geboren am 9. EB 937,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GEEREREED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter SB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 1969 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nJedoch wird der Urteilssatz wie folgt\nberichtigt und neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen fortgesetzter\n\nUnzucht mit einem abhängigen Kind in Tateinheit mit Blutschande zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten wegen Unzuchtshandlungen an seiner Stieftochter\nMarion (88 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2\nSatz 2, 73 StGB) zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten verurteilt; dieses Urteil war durch\nVerwerfung seiner Revision rechtskräftig geworden.\n\nAuf seinen Antrag wurde das Verfahren wieder aufgenommen, nachdem Marion ihre Angaben widerrufen hatte.\nIn der neuen Hauptverhandlung, in der das Mädchen die\nAussage verweigerte, hielt jedoch die Jugendkammer das\nerste Urteil aufrecht. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n1. Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch.\n\na) Nach der Überzeugung der Jugendkammer war sich\nMarion darüber klar, daß eine - im Falle der Verurteilung\ndes Angeklagten ihr drohende -— Heimerziehung größere\nBeschränkungen ihrer persönlichen Freiheit bewirken\nmußte, als sie es im Hause des Angeklagten zu erwarten\nhatte. Der Tatrichter hielt es deshalb nicht für glaubhaft, daß sie den Angeklagten \"aus Wut\" fälschlich belastet habe, wie sie es zur Motivierung des Widerrufs\nihrer früheren Aussage angegeben hatte (UA S. 8, 9).\n\nWas die Revision hiergegen ausführt, wendet sich\nin unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung; zwingend brauchten die Schlußfolgerungen des\nLandgerichts entgegen der Meinung des Beschwerdeführers\nnicht zu sein. Auch soweit sich dem Vortrag der Revision\nzu diesem Punkt eine Aufklärungsrüge entnehmen läßt,\n\n-4A-\n\nkann sie keinen Erfolg haben. Eine Vernehmung der\nJugendfürsorgerin oder der Heimleiterin darüber,\n\ndaß die Beschränkungen der persönlichen Freiheit\n\nin Heimen nicht mehr erheblich seien, drängte sich\nder Jugendkammer um so weniger auf, als Marion nach\nder Einlassung des Angeklagten gerade wegen Verstoßes\ngegen Ausgangsbeschränkungen aus dem Heim entlassen\nworden sein soll (UA S. 7). Eine Beweisanregung in\ndieser Hinsicht ist weder vom Angeklagten noch von\nseiner Verteidigerin vorgebracht worden.\n\nb) Dasselbe gilt für die von der Revision vermißte\nVernehmung der Jugendfürsorgerin und der Heimleiterin\nüber das Verhalten Marions im Heim und über die Umstände,\ndie zu ihrer Entlassung führten. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, auch \"der Arbeitgeber\" hätte über den\nCharakter des Mädchens vernommen werden sollen, scheitert\ndie Rüge schon daran, daß das Beweismittel nicht hinreichend bezeichnet ist.\n\nc) Die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen\nhat die Jugendkammer mit rechtlich nicht angreifbarer\nBegründung (UA S. 12, 13) abgelehnt. Soweit die Revision\nals Verletzung der Aufklärungspflicht bemängelt, der\nSachverständige Dr. HOEEEB habe keine erneute Exploration\nvorgenommen, kann sie nicht durchdringen. Da Marion in\nder Hauptverhandlung die Aussage verweigerte, konnte er\neine solche Untersuchung nicht durchführen (§ 81 c StPO).\n\n2. Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, das\nLandgericht habe das Gutachten des Dr. HM ungeprüft\nübernommen. Wie aus dem Urteil ersichtlich, hat sich die\nJugendkammer seinem \"überzeugenden Gutachten in vollem\nUmfange angeschlossen\" (UA S. 11). Das bedeutet, daß sich\nder Tatrichter mit der Stellungnahme des Sachverständigen\nauseinandergesetzt hat.\n\n-5-\n\n3. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz,\ndaß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei,\nliegt nicht vor. Das Landgericht hat die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen.\n\n4. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nVerstoß gegen das im Urteilszeitpunkt anwendbare Recht\nerkennen. Sie haben auch Bestand auf der Grundlage des\nab 1. April 1970 geltenden Rechts. Zwar ist § 174 StGB\nnunmehr ein Vergehenstatbestand; gleichwohl ist die\nStrafe - wie bisher - dieser Vorschrift zu entnehmen,\nweil sie eine schwerere Strafe (nämlich Freiheitsstrafe\nbis zu 15 Jahren, § 18 Abs. 2 StGB) androht als § 176\nAbs. 1 Nr. 53 StGB für den Verbrechenstatbestand der\nUnzucht mit Kindern (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren).\nDer Tatrichter hat das Vorliegen mildernder Umstände\nim Sinne des § 176 Abs. 2 StGB verneint; auch nach dem\nneuen Rechtszustand mußte deshalb der Strafrahmen nach\nunten mit einem Jahr Freiheitsstrafe begrenzt werden\n(§ 73 Abs. 2 Satz 2 StGB). Daß die Jugendkammer innerhalb des hiernach gleichbleibenden Strafrahmens bei der\nFestsetzung der Strafe dadurch beeinflußt worden ist,\ndaß früher Unzucht mit Abhängigen Verbrechen war, kann\nnach den Urteilsausführungen ausgeschlossen werden.\n\n-6 -\n\nZur Klarstellung war jedoch die Bezeichnung dieser\nStraftat als Verbrechen im Urteilssatz zu beseitigen.\nIm übrigen mußte gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG\nausgesprochen werden, daß anstelle der Zuchthausstrafe\nFreiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart „Dr. Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-07/1-str-62-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-07/1-str-62-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:12.238633+00:00"}}