{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-04-07_1_StR_487_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-04-07","aktenzeichen":"1 StR 487/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) § 226 StGB steht mit § 30 WStG in Tateinheit,\nnicht in Gesetzeseinheit.\n\nb) Zur Frage der Voraussehbarkeit des Todes, wenn\nein Feldwebel der Bundeswehr (Ausbilder) eine\nNebelkerze im Eingang eines Unterstandes abbrennt, in dem sich schlafende Soldaten aufhalten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 88 226, 56, 73; WSte § 30\n\na) § 226 StGB steht mit § 30 WStG in Tateinheit,\nnicht in Gesetzeseinheit.\n\nb) Zur Frage der Voraussehbarkeit des Todes, wenn\nein Feldwebel der Bundeswehr (Ausbilder) eine\nNebelkerze im Eingang eines Unterstandes abbrennt, in dem sich schlafende Soldaten aufhalten.\n\nBGH, Urt. v. 7. April 1970 - 1 StR 487/69 - SchwG Kempten\n(Allgäu)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1StR 487/69 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feldwebel Peter K EB aus SEND - 7 MER,\ngeboren am . EEE 19/1 in DEEB-1.: ei,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus EEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Km\ngegen das Urteil des Schwurgerichts bei\ndem Landgericht Kempten (Allgäu) vom\n28. März 1969 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur\nBewährung und über die Kosten des Rechtswittels an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\nJedoch wird der Strafausspruch dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten KW wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB)in Tateinheit\nmit drei rechtlich zusammentreffenden Fällen von Mißhandlung Untergebener (§ 30 WStG) und mit leichtfertiger\nNichtbefolgung eines Befehls (§ 21 WStG) zur Gefängnisstrafe\nvon fünfzehn Monaten verurteilt; den Mitangeklagten, Oberleutnant Detlef MW, hat es freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten KB (im folgenden\nals der Angeklagte bezeichnet), die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts rügt, bleibt im wesentlichen ohne\nErfolg.\n\nI. Der Angeklagte war als Feldwebel der Bundeswehr\nstellvertretender Zugführer des 2. Zugs der ersten\nInspektion der Heeres-Unteroffiziersschule & Some ;\nZugführer war der Mitangeklagte MED. In der Woche\nvon Montag, dem 31. Juli, bis Samstag, dem 5. August 1967\nhatte dieser Zug auf dem Übungsplatz Bo in\nStandortbereich Ken (AED) eine Übung \"Leben im\nFelde\" und 'Kampf in der Stellung\" durchzumachen. Die\nNacht vom 4. zum 5. August 1967 verbrachten die Lehrgangsteilnehmer in einem ausgebauten Stützpunkt, der aus einem\nUnterstand und mehreren Kampfstellungen besteht, die\ndurch ein durchschnittlich 1,40 m tiefes Grabensysten\nuntereinander und mit dem Unterstand verbunden sind. Die\nSohle des Unterstandes liegt nochmals 1,40 m tiefer als\ndie Laufgräben; zum Eingang des Unterstandes führen vom\nLaufgraben sechs Stufen hinunter, die bis auf die oberste\n\nvon einem Vordach überdeckt werden, das zusammen mit den\nGrabenwänden einen überdachten Stollen bildet; an der\nuntersten Stufe führt eine Bohlentüre zu einem Vorraun,\nan den sich der eigentliche Unterstand anschließt.\n\nAm 5. August kurz vor dem für 6.00 Uhr befohlenen\nWecken kontrollierte der Angeklagte die Stellungen; er\nstellte fest, daß die Wachsamkeit zu wünschen übrig ließ,\nerhob aber im einzelnen keine Beanstandungen. Von drei\nUnteroffiziersschülern, die sich auf den Stufen vor dem\nEingang zum Unterstand ihr Frühstück bereiteten, erfuhr\ner auf Frage, daß im Unterstand der Stabsunteroffizier\nSch, der Unteroffizier PER unä der dem Zug für\ndie Übung als Sanitätsdienstgrad zugeteilte Sanitätsgefreite OB schliefen. Der Angeklagte entnahm\ndaraufhin einem im Vorraum des Unterstandes stehenden\nKarton eine Nebelkerze DM 1, setzte den Zünder ein und\nstellte die alsbald gezündete Nebelkerze auf eine der\ndrei untersten Stufen, wobei er zu den drei Unteroffiziersschülern bemerkte, daß \"die da drinnen wohl gleich\nherauskommen\" würden. Der sich entwickelnde Nebel wurde\nvom Wind in den Unterstand getrieben. Schi und TEEEEEEED\nerwachten davon und konnten den Unterstand alsbald verlassen; sie litten unter der Einwirkung des Nebels unter\nÜbelkeit mit Brechreiz und mußten sich in der Folge\nmehrfach übergeben. OB fand den Weg aus dem vernebelten Unterstand nicht mehr aus eigener Kraft; er\nwurde von zwei Unteroffiziersschülern, die ihre ABC-Schutzmasken aufgesetzt hatten, nach einigen Minuten\ngeborgen und starb am 11. August 1967 an den Folgen einer\ndurch den Nebel erlittenen Zinkchloridvergiftung.\n\nII. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision\ndie Wendung des angefochtenen Urteils, wonach die Angaben\nvon vier nach § 61 Nr. 3 StPO uneidlich vernommenen\n(namentlich genannten) Zeugen \"für die Tatsachenfeststellung ohne ausschlaggebende Bedeutung\" waren und\n\"nicht verwertet worden\" sind (UA S. 24); sie meint, das\nGericht habe demnach seine Feststellungen nicht aus dem\nInbegriff der Hauptverhandlung gewonnen, es habe ohne\nVerwertung der Aussagen nicht beurteilen können, ob sie\nohne Bedeutung waren, und habe endlich auch sachlich zu\nUnrecht die Aussagen für bedeutungslos gehalten.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. In § 61 Nr. 3 StPO\nkommt gerade der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck,\ndaß nur solche Aussagen die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift zulassen sollen, deren Inhalt für die Begründung der richterlichen Überzeugung vom Tathergang\nentbehrt werden kann (BGHSt 1, 9, 12). Nichts anderes\nbringt das Schwurgericht zum Ausdruck; die beanstandete\nWendung besagt, nach der Vernehmung der betreffenden\nZeugen habe sich ergeben, daß diese nichts bekunden\nkonnten, was für die Feststellung des Tatgeschehens erheblich war. Was die Revision dem sachlich über den Inhalt\nvon Gesprächen OMEEEEEEB im Lazarett entgegenhält, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung.\n\nIII. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.\n1. Rechtlich zutreffend hat der Tatrichter ange-\n\nnommen, daß das festgestellte Verhalten des Angeklagten\nden Tatbestand der Mißhandlung Untergebener (§ 30 WStG)\n\nerfüllt; diese Vorschrift steht in Gesetzeskonkurrenz\nmit §§ 223, 223 a StGB und geht diesen vor, weil sie\nsich für Taten militärischer Vorgesetzter gegen ihre\nUntergebenen als Sondertatbestand gegenüber den allgemeinen Vorschriften über die Körperverletzung ausweist\n(Dreher/Lackner/Schwaln, WStG § 30 Rän. 32; Rittau,\nWStG § 30 Anm. 3; Erbs/Kohlhaas, WStG § 30 Anm. 13;\nArndt, Wehrstrafrecht 2. Aufl. S. 214).\n\na) Zum Begriff der Mißhandlung gehört neben der\nnicht bloß unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens auch eine üble, unangemessene\n(sozialwidrige) Behandlung des Verletzten (BGHSt 14,\n269). Eine solche Behandlung hat das Schwurgericht ohne\nRechtsfehler darin gefunden, daß der Angeklagte seine\ndrei in dem Unterstand schlafenden Untergebenen Sch,\nTOD und OB den Beeinträchtigungen durch den\nNebel aussetzte, die ihm nach den Feststellungen aus\neigener Erfahrung wohl bekannt gewesen sind, nämlich\nheftige Reizzustände, Übelkeit, Würgen und mehr oder\nweniger lange andauernde Störung des körperlichen Wohlbefindens (vgl. LG Tübingen NZWehrR 1964, 177). Die\nFeststellungen ergeben auch, daß die Handlung des Angeklagten sich nicht im Rahmen der Notwendigkeiten des\nmilitärischen Dienstes gehalten hat, sondern daß er\nim Gegenteil, wie noch zu erörtern ist, gegen ausdrückliche Sicherheitsvorschriften verstoßen hat. Ebenfalls\nist der mindestens bedingte Vorsatz des Angeklagten\nbezüglich des Eintritts der geschilderten Folgen rechtlich unangreifbar festgestellt (UA S. 43).\n\nb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner\ndarauf, der Angeklagte sei zu seinem Verhalten berechtigt\ngewesen, weil das Abbrennen der Nebelkerze eine \"erzieherische Maßnahme\" dargestellt habe.\n\nDie Zulässigkeit erzieherischer Maßnahmen richtet\nsich innerdienstlich nach dem Erlaß des Bundesministers\nder Verteidigung betr. erzieherische Maßnahmen vom\n20. Februar 1965 - Fü BI A - Az 35-05-04-00. Ob das\nSchwurgericht diesen Erlaß in allen von der Revision\nangeführten Punkten (Voraussetzungen für die Anwendung\neiner Maßnahme, Abänderung des vom Zugführer befohlenen\nDienstablaufs) zutreffend ausgelegt hat (UA S. 44), kann\nunentschieden bleiben; denn jedenfalls sind die beiden\ntragenden Punkte rechtlich einwandfrei festgestellt.\nDer Tatrichter hat aus den Umständen, unter denen die\nNebelkerze gezündet wurde, in rechtlich möglicher Beweiswürdigung den Schluß gezogen (UA S. 34/35), daß\nes dem Angeklagten nicht darum gegangen ist, eine Alarmeinlage mit der Nebelkerze als erzieherische Maßnahme\nfür den ganzen Zug anzuwenden, um auf die festgestellten Mängel hinzuweisen, sondern daß sich die Maßnahme\ngegen die — berechtigt -— im Unterstand schlafenden Soldaten gerichtet hat. Vor allem ist aber eine erzieherische Maßnahme nach Nr. VI, 4 des oben bezeichneten\nErlasses nicht zulässig, wenn sie gegen bestehende\nSicherheitsbestimmungen verstößt (dazu unter III 2b)\nund die Gesundheit der betroffenen Soldaten gefährdet.\n\nDemnach hat das angefochtene Urteil ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Handlung des Angeklagten\nnicht als erzieherische Maßnahme gerechtfertigt war.\n\n2. Auch die Feststellung, der Angeklagte habe den\nTod des Sanitätsgefreiten OB fahrlässig verursacht\nund damit den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 56 StGB) erfüllt, hält der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\na) Die Tatbestände des § 30 WStG und des § 226 StGB\nstehen hier im Verhältnis der Tateinheit, nicht der\nGesetzeseinheit. § 30 wWStG folgt zwar in der Tatbestandsbeschreibung dem § 223 StGB und weist sich als Sondertatbestand aus. Die Vorschrift bringt jedoch -— ebenso\nwie die vergleichbare Bestimmung des § 340 StGB — keine\nabschließende Sonderregelung gegenüber den allgemeinen\nKörperverletzungsvorschriften (a.A. Arndt, aa0 S. 218).\nGemäß Abs. 4 erfaßt § 30 WStG ausdrücklich nur den\nerfolgsqualifizierten Tatbestand des § 224 StGB, nicht\ndagegen den Fall der Körperverletzung mit Todesfolge.\n§ 30 WStG bezieht also das höherwertige Rechtsgut des\nLebens, das durch die Strafvorschrift des § 226 StGB\n- über die Sicherung der körperlichen Unversehrtheit\nvor vorsätzlicher Beeinträchtigung hinaus — geschützt\nwird, nicht inseinen Schutzbereich ein. § 226 StGB\nwird daher durch § 30 WStG nicht verdrängt.\n\n§§ 30 WStG tritt aber auch umgekehrt nicht hinter\n§ 226 StGB zurück (a.A. Erbs/Kohlhaas aa0). § 30 WStG\nbezweckt den erhöhten Schutz des Untergebenen gegen\ndie mißbräuchliche Ausnutzung der dem Vorgesetzten\nanvertrauten Gewalt. Da die Strafvorschrift des § 226\nStGB nur den Unwert der Körperverletzung mit Todesfolge, nicht aber den durch die Vorgesetzteneigenschaft\ndes Täters gesteigerten Handlungsunwert im Sinne des\n\n§§ 30 WStG erfaßt, besteht zwischen beiden Bestimmungen\nTateinheit (ebenso, wenn auch mit anderer Begründung,\nDreher/lackner/Schwalm aa0; vgl. zu dem gleichgelagerten\nKonkurrenzverhältnis des § 340 StGB zu § 226 StGB\n\nRGSt 12, 223; BGH Urt. vom 27.3.1953 - 1 StR 689/52).\n\nb) Daß die Körperverletzung vorsätzlich zugefügt\nwurde, ist bereits zum Tatbestand des § 30 WStG erörtert\nworden (oben III 1 a). Die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben weiter, daß der Tod OB fahrlässig herbeigeführt worden ist; insbesondere bezweifelt\ndie Revision zu Unrecht die Voraussehbarkeit dieses\nErfolgs.\n\naa) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts\ngehört die Nebelkerze DM 1 zu den sogenannten Kleinnebelmitteln, die den Nebel durch Abbrennen einer Metallstaubverbindung (Bergermischung) erzeugen. Bei der\nVerwendung besteht besonders in geschlossenen Räumen\noder im Freien bei Windstille in der Nähe schwelender\nNebelmittel Vergiftungsgefahr für Menschen, die darauf\nberuht, daß für die Umsetzung des Zinkchlorids der\nBergermischung beträchtliche Wasserdampfmengen benötigt\nwerden, die in geschlossenen Räumen nicht vorhanden\nsind, so daß dort das Zinkchlorid nicht zu Zinkoxydchlorid\noxydiert werden kann. Dadurch wird eine tödliche Zinkchloridkonzentration durch einen einzigen Nebelkörper im\ngeschlossenen Raum spätestens nach zwei bis vier Minuten\nerreicht.\n\n- 10 -\n\nIm Hinblick auf die Vergiftungsgefahr trägt jede\nNebelkerze den Aufdruck: \"Lebensgefahr beim Abbrennen\nin geschlossenen Räumen\". Die jeder Originalpackung von\nNebelkerzen beiliegende Beätenungsanweisung enthält u.a.\ndie Sicherheitsbestimmung, daß die Nebelkerze nur im\nFreien gezündet und abgebrannt werden darf; auf diese\nBeilage ist in der HDv 139/1 (Katalog der Sicherheitsbestimmungen) unter Nr. 257 verwiesen. Ferner enthält\ndie HDv 132/6 Kapitel B Nebelmittel nähere Vorschriften\nüber die Verwendung der Nebelkerze; auf diese HDv wird\nin Nr. 267 der HDv 139/1 verwiesen.\n\nDer Angeklagte hatte bei der Vorbereitung der Übung\nnach seinen Angaben die Nr. 257 der HDv 139/1 gelesen;\nderen Nr. 267 und die HDv 132/6 waren ihm unbekannt\ngeblieben, was ihm der Tatrichter nicht als Verschulden\nzurechnet. Im Rahmen der Übung hat er am 3. August 1967,\nzwei Tage vor der Tat, eine Lehrvorführung über den\nEinsatz von Darstellungsmunition abgehalten, wobei\nauch eine Nebelkerze DM 1 gezündet worden ist; dabei\nmußten die Unteroffisiezsschüler in gehöriger Entfernung\ndie ABC-Schutzmasken aufsetzen, der Angeklagte betonte\nferner das Verbot des Abbrennens in geschlossenen\nRäumen und las den auf der Nebelkerze angebrachten\nAufdruck über die Lebensgefahr beim Abbrennen in geschlossenen Räumen vor.\n\nbb) Diese Feststellungen tragen die rechtliche\nSchlußfolgerung, der Tod OMEEEEEEB sei für den Angeklagten voraussehbar gewesen.\n\n- 11 -\n\nNach der Rechtsprechung ist es hierzu nur erforderlich, daß der Täter den rechtswidrigen Erfolg als Ergebnis\nseines Handelns oder Unterlassens hätte voraussehen\nmüssen, ohne daß es auf die mögliche Kenntnis der einzelnen Zwischenglieder der Ursachenkette ankommt (RGSt 35,\n131; 73, 370, 3725 RG HRR 1939, 1074; BGHSt 12, 75, 77;\nBGH GA 1969, 246, 247); dabei müssen alle erst nachträglich gewonnenen Erkenntnisse für die Beurteilung\nausscheiden (BGH VRS 5, 368). In diesem Rahmen ist es\naber anerkannten Rechts, daß ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften den Gedanken an diejenigen Ereignisse,\nderen Vermeidung offensichtlicher Zweck der betreffenden\nSicherheitsbestimmung ist, im Sinne der Voraussehbarkeit\nbesonders nahelegt (RG DR 1943, 1134; BGH Urteile vom\n1. Juli 1960 - 4 StR 222/60 - und vom 30. Januar 1968\n- 1 StR 211/67). Danach war es für den Angeklagten jedenfalls erkennbar, daß die Nichtbeachtung der Vorschrift,\neine Nebelkerze nicht im geschlossenen Raum abzubrennen,\nfür die in dem Raum befindlichen Soldaten verhängnisvolle\nFolgen haben konnte, die, wie sich aus dem Aufdruck auf\nder Nebelkerze ergab, bis zur Gefährdung des Lebens gehen\nkonnten. Dabei brauchten die Einzelheiten des Geschehensablaufs für den Angeklagten nicht vorhersehbar\nzu sein, insbesondere nicht, ob die Lebensbedrohung\nauf der Gefahr der Vergiftung, des Erstickens oder einer\nsonstigen Gefahr beruhte.\n\nDa der Angeklagte im Ausbildungsdienst tätig war\nund seine Verantwortung für das Unglück sich aus dem\nfahrlässigen Umgang mit Darstellungsmitteln ergab\n- hierunter fällt auch die Nichtbeachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften (vgl. BGHSt 20, 315, 323) -,\n\n- 12 -\n\ngenügt für die Annahme der Voraussehbarkeit schon die\nNichtbeachtung des Aufdrucks auf der Nebelkerze und der\nBedienungsanweisung, ohne daß es auf die Unkenntnis der\nHDv 132/6 noch ankäme.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Sahwurgericht in tatrichterlicher Würdigung -— u.a. auf Grund eines Augenscheins -\nfestgestellt, daß das Abbrennen vor dem Eingang des\nUnterstands in dessen überdachtem Zugangsstollen eine\nVerwendung im geschlossenen Raum war, die sogar deshalb\nnoch besonders gefährlich war, weil sie schlafende und\ndaher nicht abwehrbereite Menschen unvorbereitet traf.\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe den Unterstand\nnicht als geschlossenen Raum angesehen, hat der Tatrichter nioht geglaubt; nur darauf bezieht sich die von\n: der Revision als widersprüchlich angesehene Wendung,\nder Angeklagte habe bei der Tat \"hierüber keinerlei\nÜberlegungen angestellt\" (UA S. 46).\n\n3. Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen\nleichtfertigen Nichtbefolgens eines Befehls (§ 21 WStG)\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Daß die in Betracht\nkommenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere der Aufdruck auf der Nebelkerze und die Bedienungsanweisung in\nder Verpackung, als Befehle im Sinne von § 21 WStG\nanzusehen sind, obwohl sie keine auf den gegebenen Fall\nzugeschnittenen Einzelanordnungen, sondern nur Gebote\nfür typische Sachverhalte aussprechen, ist nach der\nBegriffsbestimmung des § 2!Nr. 2 WStG nicht zweifelhaft\n(vgl. BGHSt 20, 315, 323; BGH NZWehrR 1962, 176; Dreher/\nLackner/Schwalm, aa0 § 2 Rän. 11).\n\n- 13 -\n\nIV. Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler\nersehen; insbesondere bemängelt die Revision zu Unrecht,\ndas Schwurgericht hätte berücksichtigen müssen, welche\ndisziplinarrechtlichen Folgen sich für den Angeklagten\naus der strafgerichtlichen Verurteilung ergeben können.\nEbensowenig wie bei der Bestrafung eines Beamten berücksichtigt werden darf, daß er bei einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr oder darüber seine Beamtenrechte verliert\n(BGH Urteil vom 17. August 1962 - 4 StR 248/62; Dreher,\nStGB 31. Aufl. § 13 Anm. 5 C dp), dürfen bei einem Berufssoldaten vergleichbare Erwägungen die Strafzumessung\nbeeinflussen.\n\nDagegen ist seit 1. April 1970 an die Stelle der\nGefängnisstrafe die Freiheitsstrafe getreten (§§ 1, 18\nStGB idF der Bek. vom 1. September 1969 - BGB1 I 1445);\ndas ist auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969\n- BGBl I 645), so daß der Strafausspruch insoweit zu\nberichtigen ist.\n\n§ 23 Abs. 2 StGB nF bietet nunmehr die Möglichkeit,\nauch Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu\nzwei Jahren zur Bewährung auszusetzen, wenn besondere\nUmstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Nach den Strafzumessungsgründen des\nangefochtenen Urteils kann das Revisionsgericht nicht\nausschließen, daß der Tatrichter, hätte die Neufassung\nbereits gegolten, einen Ausnahmefall im Sinne dieser\nVorschrift angenommen hätte. Da die Gesetzesänderung\nauch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden muß\n(§ 354 a StPO), ist die Sache zur Prüfung der Frage der\n\n- 14 -\n\nStrafaussetzung zur Bewährung an das Schwurgericht zurückzuverweisen.\n\nv. Im übrigen ist die Revision, da das Urteil auch\nsonst keinen Rechtsfehler ersehen 1äßt, als unbegründet\nzu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nBundesrichter Pikart . .. Woesner\nist durch Urlaub an\n\nder Unterschrift ver-\n\nhindert.\n\nPfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-07/1-str-487-69","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":9},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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