{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-03-20_1_StR_485_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-03-20","aktenzeichen":"1 StR 485/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_485/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Hans S a 2.:\nME, geboren am 1903 in U 47737 0.d.T.,\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshors hat in der Sitzung\nvom i6. Februar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwelt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GERIET aus mn\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter .)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas Urteil des landgerichts München I vom\n20. März 1970 wird verworfen.\n\nder Untreue und des Betrugs freigesprochen. Dieses Urteil\nficht die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts an. Ihre Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nGrundstückspreise einen unangemessen hohen und nicht vertretbaren Vermögenszuwachs auf Kosten des Vermögens der\nKomplementärin erwirkt habe.\n\nund angenommen hat, hat die Strafkamer mehrere Berechnungen\nangestellt. Dabei ging sie davon aus, daß es sich bei dem\neingebrachten Grundstück nicht um baureifes Gelände, Sondern\nallenfalls um Bauerwartungsland handelte. Im übrigen sollte\ndas Grundstück gar nicht verkauft, sondern die auf ihm\n\nder Vertrag, mit dem Bargeld zur rentablen Umgestaltung\nder Ziegelei beschafft werden sollte. Der Tatrichter kam\n\nXS\n\nWertminderung des Anlagevermögens hat er für den Angeklagten\neinen Gewinn von höchstens 35 000 DM bei Vertragsauflösung\nnach drei Jahren durch Schätzung errechnet. Die Grundstückspreisentwicklung blieb als spekulativ außer Betracht.\n\nc) Auf diese von der Revision als fehlerhaft bezeichnete\nBerechnung kommt es jedoch entscheidend gar nicht an. Denn\nder Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt (UA S. 35),\ndaß die wirklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorstellungen der Frau WEB in den Jahren 1962/63 infolge\nihres Todes nicht mehr feststellbar seien. Es könne insbesondere nicht mehr zuverlässig geklärt werden, ob Frau\nVEEBdie für den Angeklagten und den zweiten Kommanditisten\nKB zünstige Vertragsgestaltung und die diesen eventuell\nerwachsenden Gewinnchancen kannte und sie als Gegenleistung\nfür die Tätigkeit des Angeklagten und für das Entgegenkommen Küp akzeptierte (UA S. 88). Diese Annahme des\nLandgerichts ist durchaus denkbar. Ki hatte Frau wein\nimmerhin ein persönliches Darlehen in Höhe von 200 000 DM\nohne Sicherheit und ohne zunächst Zinsen zu verlangen, gewährt. Der Angeklagte hatte dies vermittelt und bemühte\nsich um weitere Geldmittel und die Fortführung des Betriebes.\nKU bestand andererseits auf der Beteiligung des Angeklagten an der Gesellschaft. Hier fehlt es schon objektiv\nan einer Irrtumserregung. Betrug scheidet daher aus.\n\nd) Aber auch der Tatbestand der Untreue wird schon\nobjektiv nicht von den Feststellungen getragen. Das landgericht hält nämlich auch eine Klärung dahin nicht mehr\nfür möglich, ob der Angeklagte den Gesellschaftern eine\nBeratung durch andere Anwälte empfohlen hat. Damit hat es\naber ersichtlich in Frage stellen wollen, ob der Angeklagte,\n\nder zunächst andere Sanierungsvorschläge (Verpachtung, Verkauf\nder Ziegelei, Bankkredit bei Grundstücksbelastung) gemacht\nhatte, bezüglich des Vertragsabschlusses überhaupt als Vertreter der Interessen der Frau WB und ihrer Tochter aufgetreten ist und somit pflichtwidrig gehandelt hat.\n\ne) Die Strafkammer hat aber auch für den Fall, daß\nFrau WEB die für sie nachteiligen Vertragsfolgen nicht\nerkannt hatte, nicht völlig ausschließen können, daß der\nAngeklagte davon ausging, sie kenne diese und er müsse daher\nseiner Aufklärungspflicht nicht noch weiter nachkommen. Damit\nist aber das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit verneint. Wenn\nbei dieser Sachlage der Tatrichter auch den Schädigungsvorsatz als nicht beweisbar ansieht, zumal nicht festgestellt\nwerden konnte, ob die dem Vertrag zugrunde gelegten Gewinngquoten vom Angeklagten erstellt wurden und worauf sie im\neinzelnen beruhten, so kann dies aus Rechtsgründen nicht\nbeanstandet werden.\n\nf) Die Revision greift in Wirklichkeit im wesentlichen\ndie tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des\nLandgerichts an; diese sind jedoch frei von Widersprüchen,\ndie gezogenen Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich möglich\nund widersprechen nicht der lLebenserfahrung. Wenn die Strafkammer in der Schlußbeurteilung zum Ausdruck bringt, es sei\nnicht völlig auszuschließen, daß der Angeklagte nur grob fahrlässig gehandelt habe, so hat sie damit auch den bedingten\nVorsatz verneint. Die Annahme der Revision, eine Prüfung des\nfür den Untreuetatbestand ausreichenden dolus eventualis sei\nunterlassen worden, ist demnach unbegründet.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-20/1-str-485-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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