{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-03-17_1_StR_606_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-03-17","aktenzeichen":"1 StR 606/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"23\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 606/69 URTEIL\n\nKRERE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fensterputzer Aldo V MED zus SmEEEEEED,\ngeboren an @. EEE 1937 in Co oder in ru\n(ICE), seit dem BD. EEE 1968 in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n14. Mai 1969\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß er\nwegen gemeinschaftlichen einfachen Raubs\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung (I b) wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\n‚wiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nI. Nach den - allerdings nicht sehr übersichtlichen -\nFeststellungen des Tatrichters hatte der damals 68 Jahre\nalte Kaufmann Georg TE in der Nacht vom 22. zum 23.\nNovember 1968 in einer Saarbrücker Gastwirtschaft den Angeklagten (einen Vertrauensmann der Kriminalpolizei und\ntrainierten Boxer) kennengelernt, mit ihm Würfel gespielt\nund getrunken. Der Angeklagte hatte sich TB vorgestellt und diesem seine Visitenkarte gegeben. Von TED\neingeladen, machte sich dann der Angeklagte mit diesen\nauf den Weg zu dessen Wohnung. Kurz davor traf der Angeklagte auf einen - unbekannt gebliebenen - jungen Mann.\nEr stellte diesen dem Verletzten TB als seinen (des\nAngeklagten) Bruder vor. TEEMEB lud auch den Unbekannten\nmit in seine Wohnung ein. Dort schlug der Unbekannte dem\nGastgeber TE von hinten einen Stuhl auf den Kopf. Der\nAngeklagte seinerseits versetzte daraufhin TED nehrere\nwuchtige Schläge ins Gesicht. Dieser verlor die Besinnung.\nWährenddessen zogen der Angeklagte oder sein Begleiter\ndem Überfallenen die goldene Armbanduhr und einen goldenen Siegelring ab und entnahmen seiner Hosentasche eine\nGeldbörse mit ca. 280,- DM Inhalt. Sie entwendeten außerdem ein WEM gehörendes Briefmarkenalbum im Wert von\n\netwa 10.000 DM. Dann verließen sie die Wohnung. Draußen\nmußte sich der Angeklagte übergeben.\n\nTreitz erlitt erhebliche Verletzungen. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten bezeichnete TB\ndiesen als einen der Täter. Nach seiner Festnahme übergab\n| der Angeklagte zwei Polizeibeamten, die ihn auf seine Bitte zu seiner Wohnung begleitet hatten, das Markenalbum,\ndie Uhr und den Ring.\n\nAuf Grund dieser Peststellungen hat die Strafkanmer den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nII. Verfahrensrügen:\n\n1. Durch die Angabe des falschen Urteilsdatums\n(12. statt 14. Mai 1969) wird der Bestand der Entscheidung nicht berührt (RG JW 1932, 3105 Nr. 59, mit zust.\n\nAnm. Oetker). - Die Rüge, es sei für den letzten Verhand-\n\nlungstag im Urteilsrubrum nicht der richtige Protokollführer angegeben, geht nach Sachlage im Ergebnis offensichtlich fehl.\n\n2. Die Revision rügt weiter eine Verletzung des\n8 60 Nr. 3 StPO durch Vereidigung des Zeugen Cm.\nEs ist allerdings davon auszugehen, daß der Tatrichter\nden § 60 Nr. 3 (künftig Nr. 2) StPO übersehen oder verkannt hat. Denn die Strafkammer hat insoweit lediglich\nausgeführt, daß der verletzte Treitz den Zeugen Ci\nals den weiteren Täter ohne jeden Zweifel ausgeschlossen\nhat (S. 4, 7 UA). Damit war aber der Verdacht irgendeiner Beteiligung CB an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat, in derselben Richtung wie der\nAngeklagte, nicht einwandfrei verneint. Zudem hatte das\nLandgericht gegen die Aussage CE Bedenken (S. 7\nunten UA). Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verstoß.\n\nCHE wird S. 5 oben UA bei den Beweismitteln gar\nnicht genannt. Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß\n\ndie Aussagen CB die Verurteilung des Angeklagten\nirgendwie beeinflußt haben.\n\n3. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Ver-\n.nehmung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist rechtlich nicht\nangreifbar. Die Ablehnung wird zumindest durch § 244\nAbs. 4 S. 2 StPO getragen. Der gehörte Sachverständige\nDr. PEN ist seit Jahren Assistent von Professor\nDr. WEB, dem Direktor des Instituts für Gerichtliche\nPsychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes in Ha (S- 9 UA; sowie Personal- und Vorlesungsverzeichnis der genannten Universität 1969/70 S. 17).\nAbgesehen davon besitzen Universitäts-Lehrer nicht unbedingt überlegene Forschungsmittel (BGH 5 StR 245/64\nvom 7. Juli 1964, S. 5). Es besteht kein Anhalt dafür,\ndaß Dr. PO nicht alle entscheidenden Gesichtspunkte gesehen hat. So hat er auch das Problem etwaiger\nhirntraumatischer Folgen von Niederschlägen beim Boxen\n(S. 1 UA) im Zusammenwirken mit Alkoholgenuß ebenso wie\ndie Strafkammer sicherlich erkannt.\n\nIII. Sachrügen:\n\n1. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich insoweit in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung, für die der Tatrichter die Verantwortung trägt\n(§§ 261, 337 StPO). Denk- oder Erfahrungsverstöße sind\nnicht erkennbar. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse waren möglich. Zwingend brauchten sie nicht zu sein.\n\nDas Landgericht hat ersichtlich nicht übersehen, daß\nder Angeklagte (der ja seinen Tatentschluß, wie ihm\nzugute gehalten, erst später faßte) sich zunächst Herrn\nTEREmB vorgestellt und ihm seine Visitenkarte ausgehändigt hatte.\n\n2. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs (Bl. 165\nd.A. und S. 1 UA). In den Urteilsgründen (S. 9, 10) ist\nnur von einfachem Raub (§ 249 StGB) die Rede. Eine Anwendung des § 250 StGB kam nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht. Der Vorfall ereignete sich\nzwar zur Nachtzeit. Aber es fehlen alle sonstigen Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der von dem Unbekannten als Schlagwerkzeug verwendete Stuhl kann allerdings eine Waffe i.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 gewesen\nsein (vgl. BGHSt 13, 259, 260). Der Angeklagte hatte sich\naber, wie zu seinen Gunsten angenommen wurde, erst nach\ndem Schlag des Begleiters \"zur Tat entschlossen\" (s. 8\nUA).\n\nDer Schuldspruch war daher von hier aus dahin zu\nberichtigen, daß der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen\neinfachen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nDies hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen zur Folge. Die verhängte erhebliche Strafe von drei Jahren Gefängnis, trotz\nAnwendung des § 51 Abs. 2 StGB, kann dafür sprechen, daß\nder Tatrichter bei der Strafbemessung irrigerweise den\n8 250 Abs. 2 StGB vor Augen hatte, dessen Mindeststrafe\n\nein Jahr Gefängnis betrug. Auch in der zugelassenen\nAnklage (Bl. 90, 100 d.A.) war u.a. der § 250 StGB angeführt.\n\nIV. Dagegen ist die weitergehende Revision als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nv. Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\n\nMösl Bundesrichter Pikart\nist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben\n\nPfeiffer\n\n[+","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-17/1-str-606-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-17/1-str-606-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.541812+00:00"}}