{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-03-17_1_StR_5_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-03-17","aktenzeichen":"1 StR 5/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ts\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_5/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsäche\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Max FE Cum zus\nTamm /Oof., dort geboren am WB. EEEB 19350, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 17. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 10. Novenmber 1969 im Ausspruch über die weitere Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis aufgehoben. Diese Gesamtstrafe kommt in Wegfall.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nTe nn\n\nDie Strafkammer hat zwei Gesamtstrafen gebildet. Sie\nhat einmal neben den für die beiden abgeurteilten Notzuchtstaten ausgesprochenen Gefängnisstrafen von je einem Jahr\nund sechs Monaten die auf eine Verurteilung vom 28. April 1969\nzurückgehende rechtskräftige Strafe von acht Monaten Gefängnis zur Bildung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten Gefängnis herangezogen. Dieser Gesamtstrafenausspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nDagegen entbehrt die Bildung der weiteren Gesamtstrafe\nder rechtlichen Grundlage. Das Landgericht hat die aus dem\nUrteil des Schöffengerichts Weiden vom 16. April 1968\n\n(Ls 81/67) stammende Strafe von einem Jahr Gefängnis\nund die auf die Verurteilung des Landgerichts Weiden\nvom 28. April 1969 (Ns 200/68) zurückgehenden Einzelstrafen von sechs, sechs und vier Monaten Gefängnis\nzur Bildung der zweiten Gesamtstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten Gefängnis herangezogen. Diese Strafen\nhatte aber das Landgericht Weiden bereits in seinem\nUrteil. vom 28. April 1969 (Ns 200/68) zu einer Gesamtstrafe zusammengefa3t. Auf die Revision des Angeklagten\nist der Ausspruch über diese Gesamtstrafe vom Bayer.\nObersten Landesgericht aufgehoben und die Sache zur\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und auch nicht mit der vorliegenden Sache\nverbunden. Dort muß also ein neuer Gesamtstrafenausspruch ergehen.\n\nZur Vermeidung von Doppelbestrafungen dürfen aber\nEinzelstrafen in eine Gesamtstrafe nicht mehr einbezogen werden, wenn sie bereits zur Bildung einer\nanderen noch nicht rechtskräftigen Gesamtstrafe gedient haben (BGHSt 20, 292).\n\nDie zweite Gesamtstrafe war daher aufzuheben.\nDer Wegfall dieser Gesamtstrafe hat auf das Bestehen\nder zugrunde gelegten Einzelstrafen keinen Einfluß.\n{per die Bildung einer neuen Gesamtstrafe hat die\nStrafkammer in der noch anhängigen zurückverwiesenen\nSache zu entscheiden.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nPfeiffer lIoesdau Mösl\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-17/1-str-5-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-17/1-str-5-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.505088+00:00"}}