{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-03-17_1_StR_573_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-03-17","aktenzeichen":"1 StR 573/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _573/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans Theodor HE EEEEB aus\nDEE, dort geboren am EM. EEEEEER 1941,\n\nwegen fortgesetzten einfachen Bankrotts u.a.\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n17. März 1970 beschlossen:\n\n1.) Die Gesuche des Angeklagten vom 29. Oktober\nund 3. Dezember 1969 werden, soweit der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist\nbegehrt, als unbegründet, soweit er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom\n6. Juni 1969 beantragt, auf seine Kosten als\nunzulässig verworfen,\n\n2.) Der Verwerfungsbeschluß des: Landgerichts vom\n8. Oktober 1969 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).\n\nGründe\n\nDie Revisionsbegründungsschrift sowie der Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision sind verspätet eingegangen. Der Angeklagte hat nicht dargetan, daf er durch einen\nunabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Fristen gehindert\nworden ist (§§ 44, 45 Abs. 1 StPO). Die Versäumung der\nFrister ist wesentlich darauf zurückzuführen, daß nach Eingang der Urteilsfertigung - trotz entsprechender Bemühungen\ndes Verteidigers - eine rechtzeitige Aussprache mit dem Angeklagten über die Begründung der Revision nicht zustande\ngekommen ist. Hierfür war eigenes Verschulden des Angeklagten\n\n- 3.\n\nausschlaggebend. Der Angeklagte ist am Ende der Hauptverhandlung über das mögliche Rechtsmittel und dabei auch über\ndie bei der Revisionsbegründung einzuhaltende Frist unter\ngleichzeitiger Aushändigung eines entsprechenden Vordrucks\nbelehrt worden. Da er in der Folgezeit berufsbedingt zumeist von seiner Wohnung bzw. seinem Wohnort abwesend war\nund deshalb von seinem Anwalt nicht erreicht werden konnte,\nhätte er dafür Sorge tragen müssen, daß er dem Verteidiger\nzu einer rechtzeitigen Besprechung der anstehenden Fragen\nzur Verfügung stand. Der Angeklagte hat sich jedoch selbst\nnach Empfang des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts\nBamberg vom 8. Oktober 1969 nicht sogleich mit seinem Verteidiger in Verbindung gesetzt. Unter diesen Umständen waren\nseine Wiedereinsetzungsamträge zu verwerfen. Der grunägesetzlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103\nAbs. 1 G6) wird hierdurch nicht berührt. Die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden\nSachverhalte sind anders gelagert.\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\nMösil Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-17/1-str-573-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-17/1-str-573-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.521119+00:00"}}