{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-03-17_1_StR_491_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-03-17","aktenzeichen":"1 StR 491/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Zusammenkleben von Teilen verschiedener inländischer\nBanknoten (Anfertigung von sogenannten Systemnoten) entspricht dem Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 StGB)\nund erfüllt daher den Tatbestand des Nachmachens von inländischem Papiergeld.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 146\n\nDas Zusammenkleben von Teilen verschiedener inländischer\nBanknoten (Anfertigung von sogenannten Systemnoten) entspricht dem Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 StGB)\nund erfüllt daher den Tatbestand des Nachmachens von inländischem Papiergeld.\n\nBGH, Urt.v. 17. März 1970 - 1 StR 491/69 - IG Heidelberg -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_491/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz Bernhard D sumEEEEE>\naus SCREEN, zeboren am EB. EB 1941 in DIE,\n\nKreis Hp,\n\nwegen Falschmünzerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nloesdau\n\nDr. Mösl\n\nFikart\n\nals beisitzende Richter,\nDr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Heidelberg vom\n\n25. Juni 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Iundgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\n\nFalschmünzerei zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt;\n\nes hat ferner außer 274 vom Angeklagten bearbeiteten Geld-\n\nscheinen dessen Kraftwagen eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis\n\nentzogen. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung\n\nsachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.\n\n- 3 -\n\nI. Nach den Feststellungen zerschnitt der Angeklagte\nechte Banknoten und klebte die Einzelteile nach einem\nbesonderen System wieder so zusammen, daß er jeweils aus\netwa neun Banknoten einen zusätzlichen Geldschein gewann.\n\nDabei ging er im einzelnen so vor, daß er zunächst\nvon einer unversehrten echten Banknote rechts einen\nStreifen von etwa 1 cm Breite abtrennte, den linken weißen\nRand halbierte und den halben Randstreifen rechts ansetzte,\nso daß der Schein um den rechts abgetrennten Streifen verkürzt war. An einer zweiten Banknote schnitt er sodann\nrechts etwa 2 cm ab und setzte den vom ersten Schein übrig\nbehaltenen Streifen an, so daß wiederum ein verkürzter\nGeldschein entstand. An einer dritten Note ersetzte er\neinen rechts abgeschnittenen 5 cm breiten Streifen durch\ndas bei der zweiten Banknote gewonnene Stück und fuhr nach\ndiesem System fort, bis auf der letzten der in eine Serie\neinbezogenen Banknoten der Trennschnitt ganz in der Nähe\ndes linken Randes lag; an dieses linke Randstück setzte\ner das beim vorletzten Schein gewonnene große Trennstück\nan, so daß wiederum ein verkürzter Geldschein entstand.\nDas große Trennstück aus der letzten Note bildete den\nebenfalls verkürzten, zusätzlich gewonnenen Geldschein,\nan dem nur noch die Hälfte des rechten weißen Randes\nabzutrennen und links wieder anzusetzen war.\n\nII. Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer angenommen, daß alle vom Angeklagten bearbeiteten und nicht\nnur die zusätzlich gewonnenen Scheine nachgemachtes Papiergeld im Sinne des § 146 StGB sind.\n\n1. Bei den vom Angeklagten angefertigten 274 Geldscheinen zu 10,--, 20,--, 50,-- und 100,-- DM handelt es\n\nsich um sogenannte Systemnoten, also um Geldscheine, die\n\naus mehreren Teilstücken echter Banknoten gleichen\nwertes zusammengesetzt sind (Müller/Löffelholz, Banklexikon, 4. Aufl. 1961 S. 1187; Schmiedi-Neuburg, Die\nFalschgeldädelikte, 1968 S. 85). Dabei ist es für die\nFrage der Geldfälschung ohne Bedeutung, daß entsprechend\nder Gewinnung unterschiedlich großer Trennstücke durch\nfortlaufende Verschiebung der Schnittlinie innerhalb\neiner Serie bei einer Systemnote einer Serie beide\n\nTeile des Geldscheins kleiner waren als die wirkliche\nHälfte einer Originalbanknote, während bei den übrigen\nSystemnoten jeweils ein Teilstück \"überhälftig\" war.\nDieser Unterschied mag für die Frage des Ersatzes (§ 14\nAbs. 53 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank - BBankt -\nvom 26. Juli 1957, BGBl I 745) von Bedeutung sein, ist\naber unerheblich für die Frage der Fälschung.\n\n2. Alle Systemnoten sind nachgemachtes Geld (ebenso\nRG JW 1928, 660; OLG Schleswig NJW 1963, 1560). Nachmachen\nist eine derartige körperliche Behandlung einer Sache,\ndaß sie mit einer anderen Sache, die sie in „Wirklichkeit\nnicht ist, verwechselt werden kann (RGSt 65, 203, 204);\nGeld ist dann nachgemacht, wenn es den Anschein gültigen\nechten Geldes erregt und im Geldverkehr den Arglosen zu\ntäuschen vermag (BGH NJW 1952, 311, 312; 1954, 564; BGH\nUrteil vom 10. Juli 1953 - 2 StR 142/53). Die Beurteilung\nder Systemnoten als \"nachgemachtes\"Geld folgt aus dem\nWesen der echten Banknote und deren rechtlicher Umlauffähigkeit.\n\nGeld im Rechtssinn ist jedes vom Staat oder von einer\ndurch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte\n‚und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel (BGHSt 12, 344, 345; RG JW 1937, 2381; RGSt 58,\n255, 256), somit auch jede Note der Deutschen Bundesbank\nals gesetzliches Zahlungsmittel (vgl. § 14 BBankG). Durch\n\n-5-\n\ndie Numerierung wird jede Banknote zu einer selbständigen Verkehrseinheit, die hierdurch als einheitliches\nunteilbares Ganzes gekennzeichnet ist (vgl. RG JW 1928,\n660, 661); das wird durch den zweimaligen Aufdruck der\nNummer auf der rechten und der linken Notenhälfte noch\nhervorgehoben. Jede Banknote ist ferner durch die Bundesbank mittels zweier Unterschriften und Datum beglaubigt.\nDie Beglaubigung ist Voraussetzung für die rechtliche\nUmlauffähigkeit der Banknote. Durch die rechtliche Funktion als beglaubigter Wertträger, dessen nomineller Wert\nvon der Bundesbank garantiert wird, ist die Bankmote eine\nspezielle Urkunde.\n\nDie Falschgelddelikte sind somit ein Sonderfall der\nUrkundenfälschung (so zutreffend Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil 5. Aufl. S. 499 £ff, 502; Schönke/Schröder,\nStGB 15. Aufl. vor § 146 Rän. 15; IK, 8. Aufl. vor § 146\nAnm. 2; Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl. vor § 146 Anm. I);\nder Tatbestand der Falschmünzerei (§ 146 StGB) gleicht in\nseiner wesentlichen Gestaltung dem Tatbestand des § 267 Sta}.\nFalschgeld ist daher unechtes Geld; die Strafvorschriften\nder §§ 146 ff StGB richten sich gegen die Vortäuschung der\nEchtheit bei Geld, das sich im Umlauf befindet (Maurach aa0\nS. 500; Spindler/Becker/Starke, Die Deutsche Bundesbank,\n\n3. Aufl. 1969 S. 469). Nachmachen ist gleichbedeutend mit\nHerstellen unechten Geldes. Unecht ist eine Geldnote ebenso\nwie eine andere Urkunde dann, wenn sie nicht oder jedenfalls\n\nnicht in der vorliegenden Form von demjenigen stammt, der als\nAussteller aus ihr hervorgeht. Systemnoten, wie sie der\nAngeklagte hergestellt hat, sind daher grundsätzlich unecht, da sie in der aus verschiedenen Teilen zusammengesetzten Form nicht von der Bundesbank als Aussteller herrühren; dies wird besonders durch den Umstand deutlich,\n\ndaß die Systemnoten zwangsläufig auf der rechten und\n\nder linken Hälfte verschiedene Nummern tragen. Entgegen der Auffassung Gerlands (Urteilsanmerkung JW 1928,\n660), auf die sich die Revision beruft, ist daher eine\nSystemnote nicht mit einem durch ein weißes Stück Papier\nergänzten Banknotenrest vergleichbar; denn bei diesem\nist es offenkundig, daß die Banknote unvollständig und\ndas weiße Papier kein von der Bundesbank beglaubigter\nBestandteil der Note ist (ebenso 0OI& Schleswig aa0).\n\nMit der Systemnote wird dagegen vorgespiegelt, es handle\nsich um umlauffähiges, in dieser Form von der Bundesbank ausgegebenes Geld (vgl. RGSt 58, 351, 352 für Banknoten der Reichsbank).\n\n3. Die Revision verkennt auch das Wesen der Umlauffähigkeit von Banknoten. Die von der Bundesbank ausgegebenen DM-Noten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche\nZahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BBankG); mit der rechtlichen Umlauffähigkeit dieser Noten ist der unbeschränkte\nAnnahmezwang verbunden (Spindler/Becker/Starke, aa0 S. 248;\nKöser/Pfisterer, Die Notenbank, 1969 S. 33/34). Die Umlauffähigkeit einer Banknote setzt aber nicht nur deren Echtheit,\nsondern auch ihre Vollständigkeit voraus (Spindler/Becker/\n\nStarke, aa0 S. 252). Abgetrennte Teile oder Reste von Banknoten - seien sie größer oder Kleiner als die Hälfte einer\n\nvollständigen Note - sind daher nicht umlauffähig; das gilt\nfolgerichtig auch für einen aus Teilen verschiedener Bınk-\n\nnoten zusammengesetzten Geldschein. Notenteile ebenso wie\n\nSystemnoten verpflichten daher niemanden zur Annahme; sie\nsind vielmehr von der Bundesbank aus dem Verkehr zu ziehen.\nDie Befugnis hierzu ergibt sich bei Notenteilen aus dem\nNotenausgaberecht, bei Systemnoten zugleich aus § 36 BBankG\n(Köser/Pfisterer, aa0 S. 33/34; Spindler/Becker/Starke, aaO\n\nSs. 252, 476). Aus der Ersatzpflicht für beschädigte Banknoten\n\n- 1 -\n\n(§ 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG) 1äßt sich - entgegen der\nAnsicht der Revision - eine Umlauffähigkeit der vom\nAngeklagten hergestellten Systemnoten nicht herleiten;\nob die Bundesbank nach dieser Vorschrift rechtlich verpflichtet war, den Inhabern solcher Systemnoten Ersatz\nzu leisten, die mehr als die Hälfte einer echten Banknote enthielten, oder ob sie das aus Kulanzgründen getan\nhat, Kann bei dieser Sachlage offen bleiben.\n\nFür die Vollendung des Fulschgelddelikts ist es\nebenfalls unerheblich, daß die Bundesbank - mit Ausnahme\nvon 27 Fällen - den Besitzern der Systemnoten tatsächlich\nErsatz geleistet hat; denn die Falschmünzerei ist mit\ndem Herstellen und Inverkehrbringen des nachgemachten Geldes\nvollendet, ohne daß eine Vermögensgefährdung oder _schädigun,\neingetreten sein müßte.\n\n4. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen\nden einzelnen Herstellungs- und Verbreitungsakten ist im\nvorliegenden Fall rechtlich bedenkenfrei (vgl. Schönke/\nSchröder, aaO § 146 Ran. 12).\n\nIII. Auch der Strafausspruch 1äßt keinen Rechtsfehler\nersehen.\n\nDie Einziehung der Systemnoten ist zwingend vorgeschrieben (§ 152 StGB). Die Einziehung des Kraftwagens\n‚beruht auf § 40 StGB, wobei die Strafkammer offensichtlich\nnicht verkannt hat, daß die Einziehung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des\nGerichtsliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon\ndie Benutzung des Kraftwagens als \"Werkstatt\" die Einziehung\nrechtfertigen würde; jedenfalls konnte der Angeklagte, der\naus Sicherbeitsgründen an jeweils einem Ort nur einc System\n\nnote in den Verkehr bringen wollte, seine Geldscheine\nnur mittels seines Kraftwagens innerhalb eines für ihn\nlohnenden Zeitraumes absetzen, so daß das Fahrzeug vor\nTatbeendigung und damit zur Tatbegehung (vgl. BGH NIW\n1952, 892) gebraucht worden ist. Die Einziehung steht\nauch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat\n(§ 40 b Abs. 1 StGB).\n\nAuch die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m StGB)\nist ohne Rechtsfehler angeordnet; denndr Angeklagte hat\naus den genannten Gründen die Falschmünzerei im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen (vgl.\nBGHSt 22, 328, 329).\n\nrFfeiffer Seibert Loesdau\n\nMösl Bundesrichter\nPikart ist beurlaubt und daher\nverhindert zu\nunterschreiben.\n\nPfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-17/1-str-491-69","cited_norms":[{"jurabk":"BBankG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BBankG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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