{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-03-10_1_StR_61_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-03-10","aktenzeichen":"1 StR 61/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_ 61/70 BESCHLUSS\n\nPAR %\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‘1. den Hilfsarbeiter Günter x EEE aus\nSC, dort geboren an WB. IB 1939,\n\n2. den Hilfsarbeiter Dietmar DD EEE aus\nAED, seboren am. MEEM 1947 in vi,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 10. März 1970 gemäß § 349\nAbs. 2, 5 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nund DEEEEEEB wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 25. November 1969\n\na) im Schuldspruch - auch gegenüber\ndem mitverurteilten Günter seuEB -\ndahin geändert, daß die drei Angeklagten wegen versuchten schweren\nDiebstahls i. R. in Tateinheit mit\nVerbrauchsmittelentwendung verurteilt\nwerden,\n\nb) gegenüber den Beschwerdeführern\nKO und DEE im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Insoweit (I b) wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\n(A\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nNach den nicht angreifbaren Feststellungen haben\ndie Angeklagten, die kein Geld hatten - im Wege der\nArbeitsteilung -, einen Einbruch in den Kiosk begangen,\num dort Brauchbares zu stehlen. Entwendet wurden jedoch nur 2 Flaschen Wein und ein Taschenfläschchen\nSchnaps im Gesamtwert von 22,- DM. Bevor der allein\nin den Kiosk eingedrungene Angeklagte DB dazu kam,\ndort nach Weiterem, insbesondere nach Geld zu suchen,\nmußten die Angeklagten infolge des Auftauchens von\nFassamten fliehen. Es liegt daher versuchter schwerer\nDiebstahl i. R. in Tateinheit mit Verbrauchsmittelentwendung (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) vor (BGHSt 21, 244,\n245; Pfeiffer-Maul-Schulte, Anm. 15 zu § 243 StGB).\nStrafantrag nach § 370 Abs. 2 StGB ist rechtzeitig gestellt (Bl. 1 a, 48 d.A.). Der Schuldspruch war somit\ngegenüber den Angeklagten und auch bei dem Mitverurteilten Günter SEM (S 357 StPO) entsprechend zu\nändern. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es\nnicht, da sich die Angeklagten nicht anders hätten\nverteidigen können (vgl. auch Bl. 48 d.A. und die Anträge der Verteidiger: Bl. 56, 57 d.A.; S. 7, 15, 16\nder Verhandlungs-Niederschrift).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs wirkt sich bei\nGünter SED auf die gegen ihn verhängte Strafe ersichtlich nicht aus (1 Jahr und zehn Monate Gefängnis\nunter Einbeziehung früher erkannter Einzelstrafen).\n\nJedoch war bei den Beschwerdeführern Ka\nund DEEEEEB der Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen. Ihre weitergehenden Revisionen waren\ndagegen zu verwerfen.\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-10/1-str-61-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-10/1-str-61-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.280975+00:00"}}