{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-03-10_1_StR_508_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-03-10","aktenzeichen":"1 StR 508/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 19\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Elektromonteur Karl-Heinz\n\n„den Schmied Karl-Heinz H\n\nW o GEEEEEEEEEEEEED\nzus ICE, geboren am EB. GEM 1957 in WERE,\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nEEE , Ohne festen\nWohnsitz, geboren am #9. GEEED 1942 in Nep-UMB,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEEEEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE, GEEEEEEEED ,\nals Verteidiger des Angeklagten\nWo EEE,\n\nRechtsanwältin um ammmm Mummp, GEEEEEED ,\n\nals Verteidigerin des Angeklagten\nHoi,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nSaarbrücken vom 19. Dezember 1968 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Emtscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten, die vergeblich versucht hatten, mit Anwendung von Waffengewalt den\nAusbruch aus der Strafanstalt Sms zu erzwingen,\nwegen gemeinschaftlich versuchten Mordes sowie wegen 8emeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen je zu\nGesamtzuchthausstrafen von fünfzehn Jahren verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nI. Die Beschwerdeführer beanstanden u.a. einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6\nStPO, § 169 GVG). Sie tragen hierzu im wesentlichen vor:\nWährend eines Teiles der Hauptverhandlung, nämlich bei\nEinnahme des richterlichen Augenscheins in der Strafanstalt am 5. Dezember 1968, sei selbst für eine begrenzte\nZahl beliebiger Zuschauer oder Zuhörer der ungehinderte\nZutritt nicht gewährleistet gewesen, zumal das Gericht\ndavon abgesehen habe, für die Ausgabe von Einlaßkarten\nund die Anbringung von Hinweisschildern zu sorgen. Die\nim Hinblick auf die Wahrung der Öffentlichkeit vom Gericht und der Anstaltsleitung getroffenen Maßnahmen hätten sich darauf beschränkt, die ungehinderte Zulassung\nvon Pressevertretern sicherzustellen; damit sei eine unzulässige Beschränkung der Zuhörerschaft auf einen bestimmten Zuschauer- bzw. Zuhörerkreis vorgenommen wOrden. Die Rüge ist ordnungsgemäß erhoben (vgl. BGH,\n\nı\n\nUrteile vom 18. Juni 1953 - 4 StR 145/52 - und vom 28.\n\nApril 1964 - 1 StR 18/64 -); sie erweist sich auch als\nbegründet.\n\nDer Grundsatz der Öffentlichkeit besagt, daß die\nVerhandlung vor dem erkennenden Gericht in der möglichen\nGegenwart eines unbeteiligten Personenkreises vor sich\ngehen muß. Jedermann soll Zutritt zu den Gerichtssälen\nhaben, in denen die Gerichte Recht sprechen (BGHSt 18,\n179; 22, 297, 299). Allerdings ist es nicht Aufgabe des\n§ 169 GVG, unbedingt sicherzustellen, daß jederzeit und\nfür jedermann der Zutritt zur Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gewährleistet sein müsse. Vielmehr\nfindet der Öffentlichkeitsgrundsatz seine natürliche\nGrenze in der Unmöglichkeit der Befolgung, also vor allem dort, wo seine bedingungslose Anwendung die Bewegungsfreiheit der an der Verhandlung Beteiligten in unerträglicher Weise einschränken und damit eine geordnete öffentliche Verhandlung unmöglich machen würde (vgl.\nRGSt 47, 322; 52, 137; 54, 225; RG IW 1937, 3100 Nr.29;\nBGHSt 5, 75, 83; 21, 72, 75). Die Rechtsprechung hat\naber in allen Fällen, in denen sich unter solchen Gesichtspunkten eine zahlenmäßige Beschränkung der Zuhörerschaft gebot, an dem grundsätzlichen Erfordernis\nfestgehalten, daß es immerhin beliebigen Personen freistehen müsse, im Rahmen der begrenzten Zahl zur Verhandlung zugelassen zu werden, daß es also nicht angängig sei, die Zutrittsmöglichkeit auf im einzelnen\nbestimmte Personen oder auf einen geschlossenen, aus\nder Gesamtheit des Publikums herausgehobenen Personenkreis zu beschränken (RGSt 54, 225, 227; BGHSt 5, 75,\n83; BGH, Urteil vom 7. Februar 1961 - 5 StR 468/60 -).\n\nDas hat das Schwurgericht bei der Augenscheinseinnahme nicht genügend beachtet. Nach den insoweit übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden\nund des stellvertretenden Leiters der Strafanstalt war\nlediglich eine Absprache über die Zulassung von Pressevertretern getroffen worden. Die Beamten an der Gefängnispforte hatten dementsprechend nur die Anweisung erhalten, Pressevertretern nach Prüfung ihrer Personalien\nund ihres Dienstausweises den Zutritt in die Anstalt zu\nermöglichen, sie waren aber nicht darüber unterrichtet\nworden, wie sie sich etwaigen weiteren Einlaß begehrenden Personen gegenüber verhalten sollten. Einlaßkarten\nwaren nicht ausgegeben worden. Damit war nicht gewährleistet, daß jedermann - wenn auch in beschränkter Anzahl - Zutritt zu dem Ort der Augenscheinseinnahme hatte.\nAuch wenn niemand Einlaß verlangte, kam es doch darauf\nan, ob einem solchen Begehren, wenn e8 erkennbar geworden wäre, hätte entsprochen werden können (BGHSt 5, 75,\n83). Nach Sachlage war daher die Öffentlichkeit in unzulässiger Weise beschränkt. Dem steht nicht entgegen,\ndaß nicht nur ein Zeitungsberichterstatter an der Verhandlung teilgenommen hat, sondern daß die Augenscheinseinnahme auch von Anstaltsinsassen und Vollzugsbeamten\nverfolgt wurde; denn bei allen diesen Personen handelte\nes sich eben doch nur um Angehörige eines geschlossenen\nPersonenkreises der vorbezeichneten Art, die sich - abgesehen von dem Reporter - zudem bereits am Ort der\nAugenscheinseinnahme befanden. Möglicherweise hätte es\njedoch das Schwurgericht in der Hand gehabt, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 172 GVG auszuschließen und nur einzelnen Personen\nden Zutritt nach § 175 Abs. 2 GVG zu gestatten. So ist\nhier aber nicht verfahren worden. Wenn eine Verhandlung\n\nals öffentliche geführt wird - und das war nach den vorliegenden dienstlichen Erklärungen und nach dem Protokoll der Fall -, dann muß sie auch einer beliebigen (gegebenenfalls eingeschränkten) Zahl von Besuchern offenstehen. Daran fehlte es hier.\n\nSchon aus diesem Grunde führen beide Revisionen,\nohne daß es eines näheren Eingehens auf die weiteren\nRügen bedarf, zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nII. Für die neue Verhandlung erscheinen in formeller und sachlicher Hinsicht folgende Bemerkungen angezeigt:\n\n1. Bei Wiederholung einer öffentlichen Augenscheinseinnahme in der Strafanstalt wird der Notwendigkeit, einerseits die Zahl der Besucher zu begrenzen, andererseits\naber den Zutritt zur Verhandlung beliebigen Zuschauern\noder Zuhörern offenzuhalten, am ehesten durch die angekündigte Ausgabe einer beschränkten Zahl von Einlaßkarten entsprochen werden können. Hierbei würde es unschädlich sein, einen Teil dieser Karten bei Bedarf für Presseberichterstatter zu reservieren und ihre Benutzung\n\ninsgesamt von notwendigen Sicherungsmaßnahmen abhängig\nzu machen.\n\n2. Daß das Schwurgericht die versuchte Tötung des\nAnstaltsbeamten KM beiden Angeklagten gemeinsam\nzur last gelegt hat, ist durch die bisherigen Feststellungen über die Art ihres Zusammenwirkens bei der Tat\nausreichend gerechtfertigt. Dabei bestehen auch keine\ndurchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung der §§ 211,\n43 StGB mit der Begründung, die Angeklagten hätten be-\n\nBa\n\n.—\n\nabsichtigt, durch die Tötung eine andere Straftat, nämlich \"die noch nicht beendete Gefangenenmeuterei\" (UA\n\nS. 32) zu ermöglichen. Ob der Umstand, daß die Gefangenenmeuterei im Sinne von § 122 Abs. 1 und 3 StGB im Zeitpunkt des Tötungsversuchs zwar vollendet, aber unbeendet\nwar, noch Raum für eine \"Ermöglichung\" dieser Straftat\nließ, ist allerdings zweifelhaft. Das kann indessen auf\nsich beruhen; denn jedenfalls hatten die Angeklagten nach\nihren Vorstellungen noch den gewaltsamen Ausbruch zu verwirklichen, also eine neue, nunmehr unter § 122 Abs. 2\nStGB fallende strafbare Handlung zu begehen. Gerade diese abschließende Meutereistraftat sollte, wie das Urteil\nfestgestellt hat, erforderlichenfalls durch den Waffengebrauch ermöglicht werden (UA S. 8). Der Schuldspruch\nwegen versuchten Mordes ist also — nach dem bisher zugrunde gelegten Sachverhalt - im Ergebnis richtig. Auch\ngegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem versuchten Mord und dem voraufgegangenen Raub der Pistole kann\nrechtlich nichts eingewandt werden.\n\nz\n\n3. Im übrigen wäre nur zu beachten gewesen, daß die\nAngeklagten, soweit ihnen weitere Fälle des versuchten\nMordes zur Last gelegt waren, hätten freigesprochen werden müssen. Die Ansicht des Schwurgerichts, daß es solcher Aussprüche nicht bedürfe (UA S. 34), trifft nicht\nzu, weil es nicht möglich gewesen wäre, weitere - selbständige - Tötungsdelikte durch Begehung von Gefangenenmeuterei zu einer Einheit zusammenzufassen (vel. Kleinknecht StPO 29. Aufl., § 260 Anm. 3Bb,e).\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-10/1-str-508-69","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-10/1-str-508-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.243485+00:00"}}