{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-03-03_1_StR_583_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-03-03","aktenzeichen":"1 StR 583/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n583/69 URTEIL\n\n1 StR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hauptiehrer Egon D EEE aus fe —\ngeboren an &. En 1936 in Schweiß,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nIb\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. iz»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Dr. END GEEEEED au: GEEEEEEEEED\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 29. Juli 1969 aufgehoben im Fall B II\nder Urteilsgründe und im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts Heilbronn hat\nden Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Unzucht\nmit einer Abhängigen und mit einem Kind in zwei Fällen\nund wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen in\nTateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kind zur\nGesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Verfahrensrechtliche Rügen\n\na) Die Revision rügt Verletzung des § 268 Abs. 2\nSatz 1 StPO, weil das Urteil erst am 29. Juli 1969 verkündet, während die Verhandlung bereits am 21. Juli 1969\ngeschlossen worden sei. Darauf vermag sich die Revision\njedoch nicht mit Erfolg zu berufen. Es kann unerörtert\nbleiben, daß das Gericht das Verfahren formell unterbrochen hat. Denn es ist nicht der Sinn des Gesetzes,\nbei unvermeidbaren Verzögerungen, die zur Überschreitung der Frist zwingen (wozu außer einem umfangreichen,\nin vier Tagen nicht zu bewältigenden Beratungsstoff\nz.B. auch eine dienstliche Verhinderung der beteiligten Richter Anlaß geben kann), das Gericht zu innerlich nicht gerechtfertigten Unterbrechungen oder gar\nzu einer überflüssigen Wiederholung der ganzen Verhandlung zu nötigen. Der innere Zusammenhang mit § 229 StPO\nlegt es nahe, in der Vorschrift des 8 268 Abs. 2 StPO\nnur eine Sollvorschrift zu sehen, deren Nichtbeachtung\nden Bestand des Urteils nicht gefährdet, wenn sich die\nFristüberschreitung noch innerhalb der Grenzen der\nFrist des § 229 StPO hält (BGHSt 9, 302 = IM StPO\n\n§ 268 Nr. 12 mit Anm. Jagusch; Geier in Löwe-Rosenberg,\nStPO 21. Aufl. Anm. 4, Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur\nStPO Anm. 15 je zu § 268).\n\nb) Im übrigen könnte bei der geringfügigen Frist-Überschreitung als ausgeschlossen angesehen werden,\ndaß das Urteil nicht auf der aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung beruht und es bei Verkündung am 4. Tage nach Schluß der Verhandlung anders\nausgefallen wäre. Damit scheidet auch eine von der\nRevision behauptete Verletzung des § 261 StPO aus.\n\n0) Die Rüge aus § 358 Nr. 8 StPO ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Revision behauptet eine Beschränkung der Verteidigung durch eine Verfügung des\nVorsitzenden. Sie trägt aber nicht vor, ob und mit welchem Erfolg von der Verteidigung gemäß § 238 Abs. 2\nStPO ein Gerichtsbeschluß herbeigeführt worden ist.\n\n2. Sachrüge\n\na) Was die Revision in ihrer schriftlichen Begründung zur Sachrüge vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung. Das Landgericht hat in sorgfältigen\nund eingehenden Ausführungen die Aussagetüchtigkeit,\ndie allgemeine und besondere Glaubwürdigkeit des verletzten Mädchens erörtert. Wenn es nach Anhörung eines\nSachverständigen und Abwägung aller für und gegen die\nGlaubwürdigkeit der Belastungszeugin Irene SCHEN\nsprechenden Gesichtspunkte zu der Überzeugung kommt,\ndaß ihr geglaubt werden müsse, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denkfehler und Wider-\n\nsprüche sind der Jugendkammer nicht unterlaufen. Sie\nhat auch nicht gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\"\nverstoßen; denn sie war gerade von der Schuld des Angeklagten überzeugt.\n\nb) Dagegen hält die Verurteilung wegen versuchter\nUnzucht mit einer Abbängigen in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kind im Fall B II der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem Urteil griff\nder Beschwerdeführer der Schülerin Irene S EEE\nwährend eines Waldspaziergangs unter den Rock und in\nden Bund des Schlüpfers, um diesen herunterzuziehen,\nwobei es ihm zumindest auf Berührungen des Geschlechtsteils zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust ankam. Der Angeklagte bemerkte einen Widerstand\ndes Kindes - es hielt seinen Schlüpfer fest - und ließ\nmit den Worten \"Dann eben nicht\" oder nAlso dann nicht\"\nvon weiteren Zudringlichkeiten ab und brachte Irene in\nseinem Pkw nach Hause.\n\nDer Tatrichter hat nicht erörtert, ob der Angeklagte sein Vorhaben endgültig und nicht nur für den\nAugenblick aufgegeben hat und damit vom Versuch zurückgetreten ist (BGCHSt 7, 296, 297; BGH 5 StR 898/52\nvom 26. Februar 1953; BGH 5 StR 86/55 vom 13. Mai 1953;\nSchönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 46 Rän. 18, 19).\nBejahendenfalls war sodann zu prüfen, ob der Angeklagte\nvon dem (nicht beendeten) Versuch freiwillig im Sinne\ndes § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten ist. Entscheidend\nfür die Frage eines strafbefreienden Rücktritts ist\ninsoweit, ob der Täter im Augenblick des Abstehens von\nder weiteren Tatausführung noch Herr seiner Entschlüsse\nist und die Ausführung seines Plans noch für möglich\n\nhält. Es kam also im vorliegenden Fall in erster Linie\ndarauf an, ob dem Beschwerdeführer der Widerstand des\nMädchens ohne Gewaltanwendung unüberwindlich erschienen\n18t oder nicht (BGHSt 7, 296, 299). Die erforderlichen\nFeststellungen müssen vom Tatrichter nachgeholt werden.\nDie Verurteilung im Fall B II mußte daher zugleich mit\ndem Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben werden. Dagegen bleiben die\nfür die Fälle B I und III ausgeworfenen Strafen bestehen.\n\nc) Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler aufgedeckt. Die weitergehende Revision wear\ndaher zu verwerfen.\n\nBei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer\n§ 23 StGB in der ab 1. April 1970 geltenden Fassung zu\nbeachten haben.\n\nSeibert Mösl Pikart\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/1-str-583-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/1-str-583-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.048426+00:00"}}