{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-03-03_1_StR_39_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-03-03","aktenzeichen":"1 StR 39/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 39/70 BESCHLUSS\n\n. 3\nu:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pflasterer Waldemar S t ME\naus Ep, dort geboren an @. EB 1930, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer\nAbhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. März 1970 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des lLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. November 1969 mit den\nzugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nIZandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat unter anderem strafschärfend\ngewertet, daß durch die sexuellen Übergriffe des Angeklagten dem Kind Monika versagt geblieben sei, \"die für\ndie psychische Entwicklung jedes Mädchens bedeutende\nidealistische Phase zu erleben\" (S. 7, 10 UA). Es ist\njedoch nicht dargelegt worden, daß das triebhafte Kind\n(S. 7 UA) ohne die Unzuchtshandlungen des Angeklagten,\nim einfachen Milieu einer kinderreichen Pflastererfamilie, die vom Tatrichter unterstellte \"idealistische\nPhase\" erlebt baben würde. - Anderseits hat das Landgericht bei der Strafzumessung den - denkbaren - Milderungsgrund nicht erörtert, daß der Angeklagte unter-\n\nschiedslos für die Kinder gesorgt und versucht hat,\n\nsie (oder jedenfalls die drei anderen Kinder) zu ordentlichen Menschen zu erziehen (S. 3 oben UA).\n\nDaher ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.\n\nDie weitergehende Revision ist dagegen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.\n\nSeibert Mösl Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/1-str-39-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/1-str-39-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.033343+00:00"}}