{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-03-03_1_StR_353_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-03-03","aktenzeichen":"1 StR 353/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"kr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 353/69 BESCHLUSS\n\n0\nth\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtsekretär Ernst Erich P EEE aus\nHein /WERED., geboren am @. EEE 1916 in\nPO / Kreis KOREEEEEEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nIS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n3. März 1970 beschlossen:\n\nDas Gesuch des Angeklagten, ihn wieder\n\nin den vorigen Stand einzusetzen, wird\nauf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte will mit seinem Gesuch vom\n10. April 1969 in die Lage versetzt werden, eine \"entsprechende Begründung\" der Revision einzubringen. Da\nder Wahlverteidiger fristgerecht eine umfangreiche Revisionsbegründung eingereicht hat und auf die erhobene\nSachrüge das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 9. August 1968 vom Revisionsgericht materiell-rechtlich in vollem Umfang zu\nüberprüfen ist, kann es den Angeklagten nur darum gehen,\ndie erhobenen Verfahrensrügen anderweitig zu begründen\noder weitere Verfahrensbeschwerden zu erheben.\n\nDas Gesuch des Angeklagten ist unzulässig, und\nzwar selbst dann, wenn man entgegen der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 44) eine Wiedereinsetzung zur Geltendmachung versäumter oder vorschriftswidrig erhobener Verfahrensbeschwerden für\nmöglich ansehen wollte. Der Verurteilte hat sein Gesuch\nvom 10. April 1969 nicht innerhalb der Wochenfrist des\n§ 45 Abs. 1 StPO eingebracht; denn er hat bereits am\n17. März 1969 an Rechtsanwalt ZEEEEEB geschrieben,\ndaß er mit der Revisionsrechtfertigung nicht zufrieden\n\nt\n\nsei (Bd. XII Bl. 1881 d.A.). Er hat ferner nicht\nzugleich mit dem Antrag die angeblich versäunten\nHandlungen nachgeholt (§ 45 Abs. 2 StPo).\n\nDie Entscheidung entspricht der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts, der das Wiedereinsetzungsgesuch\naußerdem für unbegründet hält.\n\nSeibert Mösl Pikart\n\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/1-str-353-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/1-str-353-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.016453+00:00"}}