{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-02-24_1_StR_599_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-02-24","aktenzeichen":"1 StR 599/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_599/69 URTEIL\n\nFi 13\nae E\nee \"tu in\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hausmeister Wilhelm W NER\ngeboren am WB. EB 1912 in DEE,\n\nwegen Schweren Raubes\n\naus Tan,\n\n17\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n20. August 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes zu der Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision rügt ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nNach dem Urteil hatte der Angeklagte die Nebenklägerin\nMaria Bgp in seinem Pkw von StB nach FG\ngefahren; dort wurde auf einen etwa einen Kilometer außer\nhalb des Ortes gelegenen von jedermann begehbaren Feldweg\nvereinbarungsgemäß im Wagen der Geschlechtsverkehr gegen\nBezahlung von 40,- DM ausgeführt. Daraufhin forderte der\nAngeklagte das gegebene Geld wieder zurück. Es entstand\nein Wortwechsel, der Beschwerdeführer schlug der noch im\nPkw sitzenden Dirne mehrmals ins Gesicht, um die Herausgabe des Geldes zu erzwingen. Da sich Maria Be wehrte,\npackte er sie am Hals und würgte sie. Sodann entriß er\nihr die Handtasche mit einem kräftigen Ruck, wobei sich\nder Tragriemen von der Tasche löste. In der Erwartung,\ndie Verletzte werde nun keinen Widerstand mehr leisten,\nentnahm er der Handtasche das darin befindliche Geld in\nHöhe von 80,- DM und warf die Tasche neben das Auto.\n\nMaria Bw flüchtete.\n\nIn diesem für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt hat die Strafkammer rechtlich\nbedenkenfrei einen schweren Raub nach § 249, § 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB gesehen. Entgegen dem Vorbringen der Revision\nist das Landgericht nicht davon ausgegangen, daß sämtliche\nEinlassungen des Angeklagten undenkbar seien. Es hat allerdings die Angaben der Verletzten für richtig und die\nentgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers für\nSchutzbehauptungen angesehen. Diese Würdigung ist jedoch\ndem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPo). Widersprüche mit\nder allgemeinen lebenserfahrung oder Verstöße gegen die\nDenkgesetze sind ihm nicht dabei unterlaufen. Die Strafkammer hat auch nicht gegen den Grundsatz \"in dubio pro\nreo\" verstoßen, denn sie war von der Schuld des Angeklagten überzeugt.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen hat zwar der\nAngeklagte möglicherweise nicht sogleich die genaue Höhe\ndes entnommenen Geldbetrages erkannt; er war jedoch entschlossen, in Ausnutzung der Zwangslage der Überfallenen\nauch mehr Geld an sich zu nehmen als er dieser vorher\ngegeben hatte. Damit steht die Zumessungserwägung, er habe\nsich nicht mit dem Geld begnügt, das er zuvor Maria ei]\ngegeben hatte, nicht in Widerspruch.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-24/1-str-599-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-24/1-str-599-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.817298+00:00"}}