{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-02-24_1_StR_557_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-02-24","aktenzeichen":"1 StR 557/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur verfahrensrechtlichen Behandlung einer sachlich nicht\nnotwendigen Nachtragsanklage.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO § 266\n\nZur verfahrensrechtlichen Behandlung einer sachlich nicht\nnotwendigen Nachtragsanklage.\n\nBGH, Urt. v. 24. Februar 1970 - 1 StR 557/69 - IG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_557/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Günther M EEEB ‚, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am BD. EEE 1944 in Wie, Kreis\nHAB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEIEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WEB au: EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter IB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n‚22. Juli 1969 wird verworfen. Jedoch wird\nder Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe\nwegen einfachen Diebstahls verurteilt wird.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in acht Fällen, einfachen Diebstahls in vier\nFällen und wegen eines schweren Diebstahls oder eines\neinfachen Diebstahls zur Gesamtstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihn in zwei weiteren Fällen freigesprochen. Nach den Feststellungen hat\nder Angeklagte in der Zeit vom 7. Dezember 1968 bis zum\n18. Januar 1969 aus abgestellten Kraftwagen - die zum\nTeil verschlossen, zum Teil nicht versperrt waren -\nzahlreiche Gegenstände von unterschiedlichenm Wert entwendet.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nI. Im Fall II 3 (UA S. 5) rügt die Revision, die\nStrafkammer habe die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft nicht ordnungsmäßig behandelt.\n\n1. In diesem Fall hatte der Eröffnungsbeschluß dem\nAngeklagten zur last gelegt, er habe einen Herrenanzug\naus einem verschlossenen Volkswagen entwendet. Der\nAngeklagte erklärte dazu in der Hauptverhandlung, er\nhabe den Anzug zwar gestohlen, aber nicht aus dem\nKraftwagen, sondern aus dem Umkleideraum einer Autoreparatärwerkstätte. Darauf erhob der Staatsanwalt Nachtragsanklage mit dem Inhalt, der Angeklagte habe durch\neine weitere selbständige Handlung in einer Autpreparaturwerkstätte ohne erschwerende Umstände im Umkleideraum aus\n\neinem Spind einen Herrenanzug entwendet. Der Angeklagte\nstimmte der Einbeziehung der Nachtragsanklage zu. Der\nTatrichter hat ihn in diesem Falle auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Diebstahls oder einfachen Diebstahls\nverurteilt.\n\nZwar hätte es der Erhebung einer Nachtragsanklage\n(§ 266 StPO) nicht bedurft. Denn die Nachtragsanklage\nführt zur Einbeziehung weiterer Straftaten des Angeklagten\nin das Verfahren; es muß also zu dem Geschehen, das bisher\nals \"Tat\" Gegenstand der Untersuchung gewesen ist, ein\nneuer historischer Vorgang hinzukommen, die \"weätere\"\nStraftat wird demnach zu den vom Eröffnungsbeschluß\nerfaßten Taten in der Regel im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (vgl. dazu: Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur\nStPO, § 266 Rdn. 3). So verhielt es sich hier aber nicht,\nwie der Tatrichter in den Gründen des angefochtenen Urteils selbst erkannt hat. Der Diebstahl des Anzugs war\nbereits Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses. Damit,\ndaß der Anzug vom Angeklagten möglicherweise unter anderen\nals den im Eröffnungsbeschluß angenommenen Umständen (\"in\neiner nahegelegenen Werkstätte\", UA S. 10) entwendet\nworden war, wurde keine \"weitere\" Straftat in das Verfahren eingeführt, sondern dieselbe Straftat anders gewürdigt (§ 264 Abs. 2 StPO).\n\nDieser Umstand entband aber die Strafkammer nicht\nvon der Pflicht, die gleichwohl erhobene Nachtragsanklage\nverfahrensrechtlich einwandfrei zu behandeln. Indem sie\ndie nach § 266 Abs. 1 StPO notwendige Zustimmung des Angeklagten einholte und protokollierte, gab sie diesem\ngegenüber zu erkennen, daß sie die Nachtragsanklage für\n\nzulässig und erforderlich hielt. Dann gebot es aber die\nprozessuale Fürsorgepflicht, daß der Tatrichter, wenn er\nschon die Nachtragsanklage nicht für unnötig erklärte,\nden zu ihrem Gegenstand gemachten Sachverhalt nicht\n\nohne Gerichtsbeschluß in das Verfahren einbeziehen durfte\nund den Angeklagten auf sein Recht hinweisen mußte, die\nUnterbrechung des Verfahrens zu beantragen (§ 266 Abs. 1,\nAbs. 3 Satz 2 StPO). Beides ist ausweislich der Sitzungsniederschrift. nicht geschehen. Das Fehlen des Einbeziehungsbeschlusses ist — wie das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses - im Fall einer sachlich erforderlichen\nNachtragsanklage ein von Amts wegen zu beachtendes Hindernis für das weitere Verfahren (BGH Urteil vom\n\n2. Februar 1960 - 5 StR 19/60). Doch führt dies nicht\nohne weiteres zur Einstellung des Verfahrens durch das\nRevisionsgericht; vielmehr kanneses je nach der Verfahrenslage ausreichen, das angefochtene Urteil in dem von dem\nVerfahrensmangel betroffenen Fall aufzuheben (BGH Urteil\nvom 4. März 1960 - 4 StR 14/60). So wäre erst recht zu\nverfahren, wenn die fehlerhaft behandelte Nachtragsanklage - wie hier - an sich nicht notwendig war.\n\nAuf dem Verfahrensmangel kann das Urteil jedoch\nnicht beruhen. Die Revision hat nichts vorgetragen, was\nder Angeklagte nach einer Verfahrensunterbrechung noch\nzusätzlich zu seiner Verteidigung hätte vorbringen können.\nDa er den neuen Sachverhalt selbst in die Hauptverhandlung eingeführt hatte, ist auch nicht ersichtlich,\ndaß er sich noch anders hätte verteidigen können.\n\nDer von der Revision vermißte Hinweis gemäß § 265\nAbs. 1 StPO war nicht notwendig, da statt schweren Diebstahls einfacher Diebstahl angenommen wurde (RGSt 53, 100;\nGeier in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 265 Anm. 4 d;\nSchwarz/Kleinknecht, StPO 28. Aufl. § 265 Anm. 4).\n\n2. Sachlichrechtlich hat das Landgericht zu Unrecht\neine Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl und\neinfachem Diebstahl getroffen. Stehen mehrere Verhaltensweisen, die der Tatrichter mangels eindeutigen Nachweises\nals möglich hinnehmen muß, in einem \"Stufenverhältnis\"\ndes \"Mehr oder Weniger\", so ist nach dem Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\" aus dem leichteren Gesetz\nzu verurteilen (BGHSt 22, 154, 156; BGH Urteil vom\n16. Dezember 1969 -— 1 StR 339/69 -— zum Abdruck in BGHSt\nbestimmt). Ein solches Stufenverhältnis besteht zwischen\nGrundtatbestand und Qualifikation, so daß dann, wenn ungeklärt bleibt, ob der Täter einen einfachen oder einen\nschweren Diebstahl begangen hat, nur wegen einfachen\nDiebstahls verurteilt werden darf. - Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann\nder Senat den Schuldspruch von sich aus entsprechend\nändern.\n\nII. 1. Die Aufklärungsrüge, der Tatrichter habe zu\nUnrecht den Polizeibeamten PM nicht vernommen, ist\nunbegründet. Dieser Zeuge war kein präsentes Beweismittel,\nda er zwar geladen, aber entschuldigt der Hauptverhandlung ferngeblieben war; Anträge auf seine Vernehmung\nwurden nicht gestellt. Da die Strafkammer über die\nUmstände, unter denen das polizeiliche Geständnis des\n\nAngeklagten zustandegekommen war, den Polizeibeamten\nHagp als Zeugen hörte, der nach den Feststellungen\n(UA S. 9) bei den Vernehmungen zugegen war, mußte sich\ndem Tatrichter die zusätzliche Vernehmung des anderen\nPolizeibeamten nicht aufdrängen.\n\n2. Die Behauptung des Angeklagten, ihm sei das\nletzte Wort verkürzt worden, findet im Sitzungsprotokoll\nkeine Stütze und ist überdies durch die dienstlichen\nÄußerungen der Berufsrichter und des Protokollführers\n- auf die es allerdings nicht ankommt (BGHSt 13, 53, 59) -\nwiderlegt.\n\n3. Die übrigen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch 1äßt ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen; im Fall II 3 hat das Landgericht die\nEinzelstrafe ausdrücklich dem Strafrahmen des § 242 StGB\nentnommen, so daß die Änderung des Schuldspruchs keinen\nEinfluß auf die Strafe hat. Gegen die Einzelstrafen von\ndrei Monaten Gefängnis bestehen angesichts der zahlreichen\n\nEinzelstrafen von sechs Monaten Gefängnis keine recht-\n\nlichen Bedenken aus § 27 b StGB i.d.F. des Art. 106 des\n1. StrRG.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-24/1-str-557-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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