{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-02-19_1_StR_251_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-02-19","aktenzeichen":"1 StR 251/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 251/70 URTEIL\n{je\n\nin der »trafsache\n\ngegen\n\nden Staffsergeant der Us-Armee Donald P. Mc GC un\n\naus N zeboren am GB. mE 1932 ir Vo /\nCO (KB) ,zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom ?5. Auzrust 1970, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr.\n\nSundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundlesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nDr.\n\nPfeiffer\nVorsitzender,\nMösl\n\nWoesner\n\nMeise\nStrickert\n\nals\n\nbeisitzende Richter,\n\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals\n\nED, GENE,\n\nVerteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden i.d. OPf. vom 19. Februar\n\n1970 wird verworfen.\n\nDer Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist.\nIhm ist für die Dauer von fünf Jahren\ndie Fähigkeit aberkannt, öffentliche\n\nÄmter zu bekleiden.\n\nSitzung\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nim Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangenen\nMordes in Tateinheit mit Notzucht zu lebenslangen Zuchthaus\nverurteilt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung einer Verfahrensvorschrift und des sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel\nbleibt ein Erfolg versagt.\n\nI. Die formelle Rüge, das Schwurgericht habe durch\ndie Nichtanhörung eines weiteren Sachverständigen, der\n\"über eine spezielle Berufserfahrung auf dem Gebiet der\nSexualforschung\" verfügt - etwa Professor Dr, Dr. Gig\nHei -, die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende\nPflicht zur Wahrheitsermittlung verletzt, greift nicht\ndurch. Diese Pflicht kann zwar in einem besonderen Ausnahmefall durchaus nötigen, zur Beurteilung des Geisteszustandes eines Sexualtäters einen Sachverständigen heranzuziehen, der über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen\nauf dem Gebiet der Sexualforschung und insbesondere der\n\nkrankhalten Verirrungen des Trieblebeus verfügt. Der\nBundesgerichtshof hat dies [ür einen lall anerkannt,\n\nder in mehrfacher Hinsicht ganz außergewöhnlich lag:\n\nber Täter litt an einer fast einnaligen Triebanomalie;\nsein abartiger, salistischer, pädophilbezogener Tötungsaranzg offenbarte sich bei ihm schon bald nach seiner\nGeschlechtsreife in einer Art und Weise, für die es\n\nin der Kriminalgeschichte wohl kaum ein Beispiel gibt;\nder Schlüssel für das Verständnis seiner Persönlichkeit\nlag allein in seiner abartigen Triebentfaltung: alie\nTaten - vier liorle und ein versuchter Nord an Jungen\n\nim Alter von 3 bis 15 Jahren - beging er als Jugendlicher oder Heranwachsender. Äus alledem bat der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung den Schluß gezogen,\ndaß die Reurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters Sachverständige unä Gerichte vor\naußergewöhnliche, fasteinmalige Schwierigieiten stellte,\ndie es geboten erscheinen ließen, auch einen spezialisten\nauf dem Gebiet der medizinischen Sexualforschung anzuhören (BGEISt 23, 176, 133, 189, 191, 192).\n\nUm einen solchen Ausnabmefall handelt es sich aber\nhier nicht. Der Angeklagte hat im Alter von 57 Jahren\nein 20-jäbriges Mädchen genotzüchtigt und es anschließend\nzur Befriedigung seines Geschlechtstriebes und zur\nVerleckung der anderen ötraltat getötet. Es war ihm nicht\nzu widerlegen, daß er unter sadistischen Träumen und\ndem.Drang gelitten hat, ciner Frau weh zu tun und sie\nzu töten, und daß dieser Drang stärker wurde, wenn er\n\nin sexuelle Erregung geriet. Er hat aber sein Opfer,\nwie das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt hat,\nauch getötet, um es als Zeugen für die vorausgegangene\nNotzucht zu beseitigen, und zwar auf Grund eines nach\nder Ausführung dieses Verbrechens erneut gefaßten Entschlusses.\n\nDer Angeklagte ist in der Nervenklinik He\nin der er für sechs Wochen eingewiesen worden war, auf\nseine strafrechtliche Verantwortlichkeit von zwei Sachverständigen untersucht worden, dem wissenschaftlichen Assistenten, Facharzt für Psychiatrie und Psych01l0-\ngie Dr. Sch und dem Professor em. Dr.Dr. Pmsrom, dem Direktor der Psychiatrischen- und Nervenklinik\nund Poliklinik der Universität HB. Dr. Sch@iia war\ndamals Mitarbeiter in dem von Professor Dr.Dr. Gi@B geleiteten Institut für Sexualforschung der Universität\nFam; Professor Dr.Dr. DE-FEB zenient auch auf\ndem Gebiete der Sexualpathologie einen anerkannten Ruf.\nBeide Sachverständigen sind sowohl in ihren schriftlichen als auch in dem in der Hauptverhandlung erstatteten\nGutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der. Angeklagte\nbei der Tatausführung in der lage war, das Unrecht der\nTat einzusehen, daß jedoch seine Fähigkeit, nach dieser\nEinsicht zu handeln, infolge hochgespannter, sexuell\naufgeladener Stimmung erheblich vermindert war. Der\nverstorbene Professor Dr. Dr. Gi@B, der nach Meinung\nder Revision als weiterer Sachverständige in Frage gekommen wäre, hatte sich übrigens mit dem schriftlichen\nGutachten, das von ihm ebenfalls unterzeichnet worden\nwar, einverstanden erklärt.\n\n28\n\nDas Schwurgericht hat sich der Auffassung der\nbeiden gehörten Sachverständigen angeschlossen und\ndem Angeklagten den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt. Es hat dabei zum Ausdruck gebracht, es folge\nauch aus eigener Überzeugung der Feststellung, \"daß\nder Angeklagte nicht völlig willenlos war, sondern\nbei Beginn der Tatausführung genau erkannte, daß er\nim Begriff war, Unrecht zu tun, und bei äußerster\nAnstrengung seines Willens und stärkster Mobilmachung\nseiner inneren Kräfte auch in der lage gewesen wäre,\n.von der Tatausführung Abstand zu nehmen\" (UA S. 14 f£f).\n\nBei dieser Sachlage brauchte sich dem Schwurgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen\nweiteren Sexualwissenschaftler als Sachverständigen\nzur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten heranzuziehen.\n\nIl. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils\nhält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.\nEr ist auch von der Revision nicht weiter angegriffen\nworden.\n\nDie Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Schwurgericht hat gegen den Angeklagten\nauf die in § 211 Abs. 1 StGB für einen Mord absolut\nbestimmte lebenslange Zuchthausstrafe erkannt.\n\nDie verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwang das Gericht nicht zu einer Milderung\ndieser Strafe. § 51 Abs. 2 StGB überläßt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die Strafe\nmildern will oder nicht (BGHSt 7, 28; RGSt 69, 314,\n317; 71, 179). Bei der Ausübung des Ermessens ist er\nJedoch nicht frei; er ist vielmehr an den Grundsatz\ngebunden, daß die Strafe schuldangemessen sein soll\nund die verminderte Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen den Schuldvorwurf und damit die Strafwürdigkeit\nmindert. Aber auch beim Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafe den Schuldgehalt\nder Tat voll zu erfassen. Sind besondere straferhöhende\nUmstände vorhanden, so können diese die durch die verminderte Zurechnungsfähigkeit etwa gebotene Strafmilderung\nmehr oder minder ausgleichen, so daß eine Herabsetzung\nunter den Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erT-\nscheint (BGH, Urteile vom 27. September 1960\n- 1 StR 308/60 -, vom 12. Januar 19658 - 4 StR 544/67 -\nund vom 7. Oktober 1969 - 1 StR 273/69 -; vgl. auch\nBGHSt 7, 28, 31).\n\nDas ist vom Schwurgericht nicht verkannt worden.\n\nEs hält trotz des Geständnisses des Angeklagten, seiner\nSchuldeinsicht und seiner verminderten Zurechnungs-\n\nfähigkeit das lebenslange Zuchthaus für die allein gerechte, angemessene und unbedingt erforderliche Strafe.\nEs führt hierzu drei \"Schulderschwerungsgründe\" an,\n\nvon denen es ausdrücklich erklärt, daß jeder von ihnen\nallein die erkannte Strafe rechtfertigt (UA S. 15, 17).\n\n- 5 -\n\n»o hält das Schwurgericht die Verhängung der\nlebenslangen Zuchthausstrafe u.a. deshalb für notwendig, weil der Angeklagte selbst \"schuld\" ist,\ndaß es wegen seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit zur Tatausführung gekommen ist (UA S. 16). Hierzu hat das Gericht folgende Teststellungen getroffen:\nDer Angeklagte hat schon lange Jahre, insbesonüere\nseit seinem binsatz in Vietnam, den Drang gespürt,\nFrauen zu quälen und sie dann zu töten. Es ist ihm\nzwar iumer wieder gelungen, dem Drang, wenn auch\nmit Mühe, zu widerstehen; einmal würde es Jedoch,\nnicht mehr der Fall sein. Wäre es daher nicht zu dieser Tat gekommen, wäre es eine andere Frau gewesen,\ndie er getötet hätte. Der Angeklagte, der dies alles\nwußte, hat sich zwar in Vietnam - ohne ärfolg - einem\nPsychiater anvertraut, nach seiner Rückkehr jedoch‘\nkeinen Arzt aufgesucht, weil er befürchtete, bei Bekanntwerden einer Krankheit aus der Armee entlassen\nzu werden und seine Pension zu verlieren (UA 3. 16).\nEs ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Gericht aus diesen leststellungen die\nschlußfolgerung gezogen hat, daß es dem Angeklagten\nzum öchuldvorwurf gereicht, wenn er sich wegen seiner\nabartigen Veranlagung nicht in ärztliche Behandlung\nbegeben hat.\n\nDas hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision\nerschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.\n\n14\n\nEs kann somit dahingestellt bleiben, ob auch\ndie übrigen vom Schwurgericht erürterten Gründe ausgereicht hätten, um von einer Milderung der Strafe\nabzusehen.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen. Die Änderung\n\ndes Strafausspruches folgt aus Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1\ndes 1. StrRG.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-19/1-str-251-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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