{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-02-17_1_StR_629_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-02-17","aktenzeichen":"1 StR 629/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 629/69 URTEIL\nrk\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Georg G EEEB aus TAB,\ngeboren am 9. EB 1939 in Cögmp/ Tem, zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nAra\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter lLoesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n12. Juni 1969, soweit er verurteilt worden\nist, mit den Feststellungen aufgehoben.\nJedoch bleiben die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen bestehen.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat, unter Freisprechung im übrigen,\nden Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind und wegen\nversuchter Unzucht mit einen Kind in sechs Fällen zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus\nverurteilt. Die Revision rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde führt zur\nAufhebung des Urteils.\n\nIm Ergebnis ohne Erfolg rüst die Revision, daß $' 247\nAbs. 1 StPO verletzt sei, weil der Angeklagte nicht sofort\nnach seiner Wiederzulassung über die in seiner Abwesenheit\nerfolgte Zeugenaussage unterrichtet worden ist (vgl. dazu:\nBGH Urteil vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 434/51 - bei Dallinger\nMDR 1952, 18; BGHSt 3, 384, 386). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat, nachdem der Angeklagte in den Sitzungssaal wieder vorgelassen worden ist, die 9-jährige Zeugin\nihn in Augenschein genommen und als Täter bezeichnet. Sodann\nist ein Gerichtsbeschluß über die Nichtvereidigung dieser\nZeugin ergangen und daraufhin wurde sie veranlaßt, zusammen\nmit ihrem Vater den Gerichtssaal zu verlassen. Dann erst\nwurde der Angeklagte über die Aussage des Kindes unterrichtet.\nDie Informierung in Abwesenheit der Zeugin ist zwar ein\nRechtsfehler. Das Urteil beruht aber unter den hier vorliegenden Umständen nicht auf diesem Verstoß. Denn nach\ndem Protokoll ist das Kind sofort, und zwar ohne daß eine\nweitere Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, wieder in\nden Gerichtssaal gerufen und ergänzend vernommen worden.\nDer Angeklagte hatte somit Gelegenheit, an das Kind Fragen\nzu stellen. Die erneuten Bekundungen stehen auch im unmittelbaren Zusammenhang mit den vorher gemachten Angaben.\n\nDie Revision beanstandet ferner, der Antrag, \"über\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten möge ein Sachverständigengutachten erhoben werden\", sei von der Jugendkammer zu Unrecht abgelehnt worden. Unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 4 StPO greift diese Rüge allerdings\nnicht durch. Denn es handelt sich insoweit lediglich um\neinen Beweisermittlungsamtrag. Der Tatrichter hat aber\nin diesem Zusammenhang seine Aufklärungspflicht nach\n§ 244 Abs. 2 StPO verletzt (BGHSt 10, 116). Die Jugendkammer hat durch Verlesung des Gutachtens eines guuun\nlandgerichtsarztes vom 7. Januar 1965 zu erkennen gegeben,\ndaß zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\ndie Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich war.\n\nEs kann hier dahingestellt bleiben, ob diese medizinische\nÄußerung ein-behördliches Gutachten im Sinne des 8 256\nAbs. 1 StPO ist, das verlesen werden kann (verneinend:\nBayObIGSt 1949/51, 304 f.). Jedenfalls durfte sich der\nTatrichter nicht mit dieser in einem früheren Strafverfahren abgegebenen schriftlichen ärztlichen Stellungnahme\nbegnügen. Nach Sachlage bestand besonderer Anlaß, einen\npsychiatrischen Gutachter über den Geisteszustand des\nAngeklagten zur Zeit der Tatbegehung (November 1967/Dezember 1968) zu hören. Die verlesene Stellungnahme war\nbereits über vier Jahre vor der jetzigen Hauptverhandlung\n(12. Juni 1969) abgegeben worden und beruhte lediglich\nauf einer kurzen ambulanten Untersuchung. Der betreffende\nLandgerichtsarzt hat aber schon damals den Angeklagten\nals \"nahe einer Debilität stehende, sexuell triebhafte\nPersönlichkeit\" gekennzeichnet, bei dem keinesfalls\n\n\"ein gröberer Schwachsinn\" gegeben sei (Bl. 50 d.A.\n\n6 Kis 54/64).\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen als krankhafte Störungen der Geistestätigkeit\nim Sinne des § 51 StGB auch Störungen des geschlechtlichen\nTrieblebens in Betracht. Erfahrungsgemäß sind gerade bei\nDebilen häufig nicht nur die Verstandeskräfte, sondern auch\nandere seelische Funktionen wie der Wille und das Hemmungsvermögen nicht voll entwickelt (BGH NJW 1967, 299 Nr. 7;\nvgl. auch BGH Urteile vom 20. Mai 1960 - 4 StR 139/60 -\nund vom 26. September 1962 - 4 StR 285/62 -).\n\nEs mußte daher die Frage eingehend geprüft werden,\nob und in welcher Weise ein Zusammenhang zwischen dem\n(möglichen) Schwachsinn des Angeklagten und den ihm vorgeworfenen Unzuchtstaten besteht (vgl. Langelüddecke,\nGerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. S. 305 f; Rauch, Gerichtliche Psychiatrie in: Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. S. 124). Die Strafkammer war\nsomit gedrängt, einen psychiatrischen Sachverständigen\nzur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten\nzur Zeit der Begehung der Taten zu hören.\n\nDer festgestellte Mangel zwingt zwar zur Aufhebung\ndes Urteils. Der Rechtsfehler betrifft aber nur die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten.\nDa die Sachrüge offensichtlich unbegründet ist und der\nAufhebungsgrund (§ 51 StGB) das äußere Tatgeschehen nicht\nberührt, können nach § 353 Abs. 2 StPO die insoweit\ngetroffenen Feststellungen ausnahmsweise bestehen bleiben\n(BGHSt 14, 30 £f.; zur Bedeutung der teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen s. RGSt 20, 411, 412 und\nBGHSt 4, 287, 290 _- 291). Die erneute Vernehmung von Zeugen über die Tatvorgänge dürfte sich nunmehr erübrigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-17/1-str-629-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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