{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-02-17_1_StR_616_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-02-17","aktenzeichen":"1 StR 616/69","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 616/69\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zeitschriftenwerber Lothar T EEE , ohne\nfesten Wohnsitz, geboren an EsuEEEHEEEEEE ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nDr. Pfeiffer\n\nns ZiuU,n\n\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nLanädgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WR\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II von\n4. August 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zur\nGesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis\n\nSE\nDe\nF\n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision behauptet eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil bei dem festgestellten Einsteigen eine Kraftentfaltung zur Überwindung entgegenstehender Hindernisse\nnicht nachgewiesen sei. Diese Rüge ist unzulässig, weil\nnicht ausgeführt ist, welcher Beweismittel sich die Strafkammer hätte bedienen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Revision kann sich auch nicht darauf berufen,\ndaß der Tatrichter an den Angeklagten noch weitere bestimmte\nFragen zum Lebenslauf hätte stellen müssen (vgl. BGHSt 4,\n125, 126; 17, 351, 352).\n\nAuch die Sachrüge dringt nicht durch. Nach dem Urteil\nerklomm der Angeklagte das etwa 1 Meter über dem Boden\nbefindliche Fensterbrett, stieg in diebischer Absicht durch\ndas offenstehende Fenster in die Wohnung ein und entwendete\nSchmuckgegenstände und Geld. Es ist rechtlich nicht zu\n\n‚beanstanden, wenn das Landgericht in diesem Sachverhalt\n“ einen Einsteigdiebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB\n\n(künftig § 293 Nr 1 StGB) gesehen hat. Denn der Angeklagte\nist durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte\nÖffnung unter Überwindung von Hindernissen, die sich aus\nder Eigenart des Gebäudes ergaben, in die Wohnung eingedrungen (er \"erklomm\" das Fenster, vgl. UA S. 7; siehe\n\nauch RGSt 4, 175, 176; BGHSt 10, 132).\n\nDie Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde\nUmstände zugebilligt. Sie hat u.a. auch eine mögliche\n\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit sowie die Tatsache,\ndaß ein nicht geringer Teil des Diebesgutes zurückgegeben\nwerden konnte, strafmildernd berücksichtigt. Das lLebensschicksal des Angeklagten hat zwar der Tatrichter bei den\nStrafzumessungsgründen nicht nochmals ausdrücklich erwähnt,\nJedoch ist eine Erörterung aller denkbaren Milderungsgründe\nim Urteil weder nötig noch möglich.\n\nDie Herabsetzung der Mindeststrafe bei schwerem Diebstahl im Rückfall durch § 244 Abs. 2 StGB in der Fassung\ndes 1. StrRG bietet im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu\neiner Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat\neine Einzelstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis\nfür schuldangemessen gehalten und ausdrücklich betont, daß\nkeine Strafe aus dem unteren Bereich des Strafrahmens in\nFrage kommen könnte. Bei dieser Sachlage ist eine Aufhebung\ndes Strafausspruchs nicht gerechtfertigt.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-17/1-str-616-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-17/1-str-616-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.591543+00:00"}}