{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-02-03_1_StR_602_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-02-03","aktenzeichen":"1 StR 602/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_602/69 BESCHLUSS\nds\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Pflasterer Anton FEED aus Kos,\ngeboren an@. WEB 1959 in WGGEEEEEEEND / 5. GEEEEEEEEBEEED ,\n\n9. den Kraftfahrer Alfred T EEEEB aus Fa,\ngeboren am. GEMEEEM 1941 in Breiiie/ S uciiiiiEED,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der\nBeschwerdeführer in der Sitzung vom 3. Februar 1970\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Bamberg\nvom 12. Mai 1969 wird\n\n1. auf die Revision des Angeklagten\nAnton Fein\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß dieser Angeklagte im Fall BV 6\nnur des einfachen Diebstahls schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch zu den Fällen\nBI 12 und B V 6 sowie zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft;\n\n2. auf die Revision des Angeklagten\nTeuber im Strafausspruch zum Fall B I 12\nund zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\n0\n\nIII. Im übrigen werden die Revisionensverworfen.\n\nIV. Die Urteilsformel des vorgenannten Urteils wird in Nr. 5 dahin berichtigt,\ndaß die Fahrerlaubnis den Angeklagten\nAnton und Roland FT entzogen wird.\n\nGründe:\n\nIn den Fällen B I 12 (UA S. 15) und BV6 (UVAS. 58)\ndes angefochtenen Urteils ist der Tatbestand des § 243\nAbs. 1 Nr. 4 StGB nicht erfüllt, weil die Verwahrungsmittel nicht auf dem Bahngelände, sondern erst zu Hause\ngelöst worden sind (BGH NJW 1952, 597, 598 - insoweit in\nBGHSt 2, 260 nicht abgedruckt). Das führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall BY 6, der demnach als einfacher Diebstahl zu werten ist; im Fall B I 12 ändert sich\nnicht der Schuldspruch, da die Tat ein schwerer Diebstahl\n(§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bleibt, wohl aber der Schuldumfang, so daß - ebenso wie im Fall BY6 - der Ausspruch\nüber die Einzelstrafe aufgehoben werden muß, weil die\nStrafkammer das Vorliegen von Zwei Erschwerungsgründen\nals strafschärfend gewertet hat (UA S. 65).\n\nDa die Prüfung, ob trotz Änderung von Einzelstrafen\ndie Gesamtstrafe beibehalten werden kann (vgl. BGHSt 7,\n86; BGH NJW 1953, 1360), dem Tatrichter obliegt, muß bei\nbeiden Angeklagten auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\ner“\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\nDie Anführung des Namens TED in Nr. 5 der Urteils-\n\nformel beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.\n\nSeibert Lloesdau Mösl\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-03/1-str-602-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-03/1-str-602-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.239427+00:00"}}