{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-02-03_1_StR_275_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-02-03","aktenzeichen":"1 StR 275/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"46\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 275/70 URTEIL\n\nvhja,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeug-Handwerker Peter MB aus\nKom, dort geboren am MB. ER 1948, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nden Kraftfahrer Klaus-Dieter Me GEREEEEEND aus\nKo, dort geboren an. MB 19458, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nden Kellner Leonhard 5 EEEED aus Ko,\n\ngeboren am 9. NEED 1942 in Ci, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nden Arbeiter Dieter | KGB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an. MM 1941 in DEIE-IHEEE, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Autostraßenraubes: u.a.\n\n16\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 22. September 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter loesdau\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nlandgerichtsrat Dr. EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus EEEENEEED\n\nals Pflichtverteidiger des Angeklagten zu 1.,\n\nRechtsanwalt GUEEEEEEEED au: GERNE\nals Verteidiger des Angeklagten zu 2.,\n\nRechtsanwalt EEE au: EREEEEED\nals Pflichtverteidiger des Angeklagten zu 3.,\n\nJustizangestellter EEEENED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\nder Angeklagten MP und Mei wiri as —\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n\nGründe:\n\nDas landgericht hat jeden der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung und gemeinschaftlichen Diebstahls zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nAußerdem hat es dem Angeklagten Mei die Eriaubnis\nzum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, die Einziehung\nseines Führerscheins angeordnet und bestimmt, daß ihm für\ndie Dauer von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt\nwerden darf. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft\nund die Angeklagten MEMMB und Mei Revision eingelegt.\nSie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. |\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer enthalten einen unlösbaren Widerspruch; dem Revisionsgericht ist es deshalb mangels\neindeutiger Tatsachengrundlage nicht möglich zu beurteilen,\nob die Anwendbarkeit der §§ 316 a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nwit Recht verneint worden ist.\n\nNach dem Urteil bemerkte Preisner schon auf der Fahrt\nnach Ko, dab man es auf sein Geld abgesehen hatte\n(UA S. 7). Die Wegnahmeversuche SEE und KEREEED bei\nder Fahrt aus der Stadt heraus wehrte er ab (UA S. 8), und\ndie Erzählungen über seinen Rauschgifthandel brachte er\naur vor, um die Angeklagten von ihrem Vorhaben abzulenken.\nDamit läßt sich die Feststellung nicht vereinbaren, der\nPlan der Angeklagten sei dahin gegangen, POEEEEEB das Geld\nunbemerkt - und damit ohne Gewalt - wegzunehmen (UA S. 14).\nTäter und Opfer wußten, worum es ging. Daß die Angeklagten\n\nbei dieser Sachlage auf der Fahrt zum Seitenweg und auf\n\ndiesem Halteplatz nur einen Taschendiebstahl und nicht auch\n\n- falls notwendig - eine gewaltsame Wegnahme beabsichtigten,\nist deshalb dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen.\n\nZu bemerken ist hierzu, daß der Sachverhalt anders gestal-\n\ntet ist als in dem Fall, der der Entscheidung des BGH NJW 1970,\n1381 Nr. 17 zugrunde liegt.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung hat der Tatrichter Gelegenheit zur Prüfung, ob etwa die bei Beginn der Fahrt in der\nKreßstraße verübte Gewalt andauerte, während die Angeklagten Sg und KB die Brieftasche wegzunehmen versuchten (UA S. 8). Die Nötigung hält das landgericht nach\nden bisherigen Feststellungen erst für beendet mit dem Halt\nbei der ICE Allce (UA S. 13); Auf Grund der neuen\nFeststellungen wird auch erneut zu untersuchen sein, ob\ndas \"Herumstoßen\" POEEEEEEEED auf dem Seitenweg nur eine\n\"Unmutsreaktion\" (UA S. 15) der Angeklagten war. Schließlich\nwird auch versucht werden müssen, zur Beurteilung des\nMittätervorsatzes eingehendere Feststellungen darüber zu\ntreffen, wann und wie die Angeklagten Vereinbarungen über\nden Tatplan getroffen haben.\n\n#6\n\n2. Der oben aufgezeigte Widerspruch kann sich auch zu\nUngunsten der Angeklagten insoweit ausgewirkt haben, als\ndie Strafkammer zwei selbständige Handlungen angenommen\nhat. Das Urteil war deshalb auch auf die Revision der Angeklagten und Me aufzuheben.\n\nIoesdau Mösl Pikart\nZipfel Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-03/1-str-275-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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