{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-01-27_1_StR_577_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-01-27","aktenzeichen":"1 StR 577/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 6 URTEIL\n\n6)\nLF Zuu Pi\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Siegfried Bl EEE\n\naus Logii/ LE, geboren an 8. EB 1942\nin Lu, Tandkreis 1eCHiiiiiin/ Ti,\n\nwegen Totschlags U.&.\n\na”\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Januar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger, der Eheleute Johann und Melanie Schiiip,\ngegen das Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Augsburg vom 4. Juli 1969\nwerden verworfen.\n\nDie Nebenkläger tragen die Kosten ihrer\n\nRechtsmittel sowie die dem Angeklagten\ndadurch erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht Augsburg hat den Angeklagten\nvom Vorwurf des Totschlags und eines versuchten Totschlags freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten\nsich die Revisionen der Nebenkläger Schib, der\nEltern des Getöteten, mit der allgemeinen Sachrüge.\nDie Revisionen, die sich ersichtlich nur auf den\nFreispruch vom Vorwurf des Totschlags (Fall Sch\nGEM) erstrecken, sind zulässig. Sie sind jedoch\nunbegründet.\n\nNach dem Urteil hatte der getötete Albert Sch®#-\nGEB mit dem Angeklagten, der um die Mitternachtsstunde nach dem Besuch eines Bierzeltes auf dem Festplatz in Lei seinen Personenkraftwagen bestiegen\nhatte, um nach Hause zu fahren, aus nichtigem Anlaß einen\nStreit begonnen und den Angeklagten im Fahrzeug tätlich\nangegriffen. In Begleitung des Getöteten befanden sich\nnoch der Hotelier WW und der Büffetier Kolb.\nDie drei Genannten schlugen gemeinsam auf den Angeklagten\nein, als er aus dem Wagen stieg, und drängten ihn eine\nzum IM abfallende Böschung hinab. Die wiederholten\nVersuche des Angeklagten, die Böschung wieder hinaufzukommen und zu seinem nicht abgesperrten Fahrzeug zu\ngelangen, vereitelten die Angreifer, die den Angeklagten\nmit Stockschlägen und Fußtritten die Böschung immer wieder\nhinabstießen. Daraufhin klappte der Angeklagte die 6,7 cn\nlange Klinge seines Taschenmessers auf und versetzte Schönwetter mehrere Stiche in den Unterleib; WERD brachte\ner zwei Stichverletzungen in der Lendengegend und in der\nBrustmuskulatur bei. Sch ist noch in der gleichen\nNacht infolge der Verletzungen nach durchgeführter Operation verstorben.\n\n-4-\n\nDas Schwurgericht hat dem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund der Notwehr zugebilligt. Dies ist bei\ndem festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden.\nOhne Rechtsfehler hat der Tatrichter den Gebrauch des\nMessers zur Abwehr des gegen den Angeklagten gerichteten rechtswidrigen Angriffs für notwendig und angemessen\ngehalten; denn die bloße Androhung dieses Gebrauchs ließ\nbei der zahlenmäßigen und körperlichen Überlegenheit\nder Gegner und ihrer stärkeren Ausgangsposition auf\nder Böschung die sofortige und endgültige Beendigung\ndes Angriffs nicht nur nicht erwarten, sondern im\nGegenteil eine gefährliche Ausweitung befürchten\n(BGH GA 1965, 147, 1485 1968, 183).\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, daß es für den\nAngeklagten nicht zumutbar gewesen sei, die Flucht\nzu ergreifen und seinen Wagen, in dem der Zündschlüssel\nnoch steckte, den Angreifern schutzlos preiszugeben,\nzumal er die Notwehrsituation nicht schuldhaft herbeigeführt habe, ist nicht zu beanstanden. Wenn es der\nTatrichter für unwiderlegbar hielt, daß der Angeklagte\neine etwaige Betrunkenheit der Angreifer nicht erkannt\nund in der Dunkelheit niemand gesehen oder gehört habe,\nden er hätte um Hilfe anrufen können, ist dies rechtlich\nnicht angreifbar.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSeibert Loesdau Mösl\n\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-27/1-str-577-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-27/1-str-577-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.148184+00:00"}}