{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-01-20_1_StR_594_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-01-20","aktenzeichen":"1 StR 594/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 594/69 URTEIL\nZr, A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunststoffspritzer Albert W m aus\nKom, ücrt geboren am @M. EEE 1946, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Januar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. mp, EEE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ws\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Kempten (Allgäu)\nvom 10. Juli 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nSchwurgericht bei dem Landgericht Memmingen zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzur Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre aberkannt.\nEs hat ihn für schuldig befunden, seine 11 Monate alte\nTochter Manuela durch Schläge mit einem Gürtel bedingt\nvorsätzlich und grausam getötet zu haben. Entsprechend\ndem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen hat\nder Tatrichter nicht ausschließen können, daß das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich\nbeeinträchtigt war (§ 51 Abs. 2 StGB).\n\nDie Revision wendet sich dagegen, daß das Schwurgericht bedingten Tötungsvorsatz und das Merkmal der Grausamkeit auch zur inneren Tatseite festgestellt hat. Der\nBeschwerdeführer rügt Verletzung der Aufklärungspflicht\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum\nStrafausspruch Erfolg.\n\nI. Zur Aufklärungsrüge trägt die Revision vor, die\nFeststellungen des Tatrichters ständen im Gegensatz zur\nAuffassung des Sachverständigen Dr. BEP, daß der Angeklagte nicht mit dem Eintritt des Todes gerechnet und\nwegen seiner Erregung nicht mehr gewußt habe, was er tat;\nmit dieser abweichenden Auffassung setze sich das Urteil\nnicht auseinander. Die Rüge greift nicht durch,\n\nAbgesehen davon, daß die von der Revision aus der\nSitzungsniederschrift angeführten Äußerungen des Sachverständigen nicht aus dem Zusammenhang seines Gutachtens\ngelöst werden dürfen, handelt es sich hierbei um Bemerkungen Dr. BB, die seine Beweiswürdigung der inneren\nTatseite enthielten. Diese steht jedoch allein dem Tatrichter zu. Daß der Sachverständige das Beweisergebnis\nanders beurteilte, brauchte das Schwurgericht nicht in\nden Urteilsgründen zu erwähnen. Der Sache nach hat es\nsich eingehend mit dieser Ansicht auseinandergesetzt.\nDenn der Angeklagte hatte sich in diesem Sinne eingelassen (UA S. 9); der Tatrichter hat diese Einlassung\nausführlich erörtert und als widerlegt angesehen.\n\nII. Sachbeschwerde,\n\nl. Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist\nrechtlich nicht angreifbar. Die Schlüsse, die das Schwurgericht aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten auf seine\ninnere Einstellung zieht, sind rechtlich möglich; zwingend\nprauchen sie nicht zu sein. Aus der Art und Wirkung der\nMißhandlungen des noch nicht einjährigen Kindes durfte\nder Tatrichter entnehmen, daß der Angeklagte hierbei mit\neinem tödlichen Ausgang rechnete und ihn billigend in Kauf\nnahm. Daß er danach Wiederbelebungsversuche anstellte,\nsteht dem nicht entgegen. Die \"nicht unerhebliche\" Erregung (UA S. 9) hat das Schwurgericht in Betracht gezogen. Daß ein bedingter Tötungsvorsatz auch in solchem\nFall möglich ist, hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen (NJW 1968, 660 Nr. 20; Urteil vom 22. Septenber 1955 - 3 StR 263/55). Nach seiner Rechtsprechung genügt\nes, \"wenn der Täter während der Tatausführung den als mög-\n\nlich erkannten Tötungserfolg bewußt hingenommen(hat),\num sein durch das Opfer veranlaßtes Unlustgefühl ohne\nRücksicht auf die Folgen durch ungehemmtes Wüten austoben zu können\" (Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR\n434/60).\n\n2. Wenn das Schwurgericht trotz der Erregung des\nAngeklagten Grausamkeit auch zur inneren Tatseite annimmt, so hält es sich damit im Rahmen der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs. Nur hochgradige Erregung (Urteil\nvom 19. Juli 1960 - 1 StR 85/60) oder heftige Gemütsbewegung (Urteil vom 12. Oktober 1954 - 5 StR 464/54) kann\neine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung zur Tatzeit\nausschließen. Eine solche Erregung lag aber nach den\nFeststellungen nicht vor.\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen sind jedoch möglicherweise durch einen Rechtsfehler beeinflußt. Das\nUrteil erwähnt in diesem Zusammenhang nicht die - anderweitig festgestellten (UA S. 6) - Wiederbelebungsver-\n\nsuche, die - wenn sie schon die Feststellung des bedingten Vorsatzes nicht ausschließen - das Verhalten\n\ndes (nicht ganz normalen) Angeklagten insgesamt in\n\neinem milderen Licht erscheinen lassen können. Insbesondere zieht das Schwurgericht nicht in Betracht, daß\n\nder Angeklagte erst nach diesen Bemühungen rauchte und\nsich schlafen legte. Ob bei dieser Sachlage sein Verhalten nach der Tat als gefühllos (\"ungerührt\", UA S. 14)\n\nzu beurteilen und uneingeschränkt strafschärfend zu werten\n\nist, wird der Tatrichter erneut zu prüfen haben, Hierzu\nbesteht um so mehr Veranlassung, als auf die höchste zeitige\nFreiheitsstrafe erkannt worden ist.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-20/1-str-594-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-20/1-str-594-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.941664+00:00"}}