{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-01-20_1_StR_589_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-01-20","aktenzeichen":"1 StR 589/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_589/69 URTEIL\n\nir.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Hans-Joachim Sch GEENEED\naus AED, Kreis KEEEEEEB, geboren am wm. WEB 1945 in\nee a __D\n\nwegen Notzucht u.8.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Januar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GEEEEEEEB bei der Verhandlung und\nLandgerichtsrat Dr. GEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 14. April 1969\nwird verworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung\n(§ 236 a.F. StGB) in Tateinheit mit Notzucht und vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe\n\nvon einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ihm ist ferner\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren\nentzogen worden; der Führerschein wurde eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.\n\nl. Zum Schuldspruch wegen Notzucht und Vergehens\ngegen § 223 StGB erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Entgegen seiner Ansicht bestehen aber auch\ngegen die Verurteilung wegen Entführung keine rechtlichen\nBedenken. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war\nMary PB mit ihrer Verbringung an einen einsam gelegenen\nOrt am Stadtrand, wo der Angeklagte sie sich gefügig\nmachen wollte, keineswegs einverstanden; sie forderte\nvielmehr den Angeklagten noch während der Fahrt - erfolglos - auf, sie aussteigen zu lassen (UA S. 8), und sie\nversuchte zu fliehen, nachdem sie die bis dahin arglistig\nverschleierte Absicht des Angeklagten endgültig erkannt\nhatte (UA S. 9). Dieser verhinderte den Fluchtversuch\nmit Gewalt, brach den weiteren Widerstand des Mädchens\n(UA S. 9/10) und erzwang den Geschlechtsverkehr (UA S. 11).\nDamit ist der Entführungstatbestand auch im Sinne derseit dem 1. September 1969 geltenden Neufassung der Strafvorschrift (nunmehr § 237 StGB) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.(vgl. Schönke-Schröder Nachtrag 1969 zu § 237 n.F. StGB Rdz. 4 ff, 17). Mit Recht\nhat das Landgericht Tateinheit angenommen; die insoweit\nzur Frage des Zusammentreffens von Entführung und Notzucht\nfür § 236 a.F. St@B entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze (BGHSt 18, 29; BGH GA 1967, 21) gelten in gleicher\nWeise für § 237 n.F. StGB (Schönke-Schröder aa0 Rdz. 22).\n\n2. Die nunmehr anzuwendende Neufassung des Entführungstatbestandes läßt auch den Strafausspruch unberührt. Zwar wird der Entführer nach § 237 n.F. StGB nur\nnoch mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft, während\n§ 236 a.F. StGB eine Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren\nvorsah. Die Strafkammer hat aber die Strafe - schon\nnach altem Rechtszustand zutreffend - aus § 177 StGB\nentnommen und ist dabei, wie die Höhe der Strafe erkennen 1äßt, offensichtlich vom Normalstrafrahmen dieser\nVorschrift (1 bis 15 Jahre Zuchthaus) ausgegangen\n(UA S. 22). Der Tatrichter hat sich also nicht etwa\nnur durch die gleichzeitige Anwendung von § 236 a.F. StGB\ndaran gehindert gesehen, bei Festlegung des Strafrahmens die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus zu\nunterschreiten, wie es bei Annahme mildernder Umstände\n(8 177 Abs. 2 StGB) hätte in Betracht kommen können\n(vgl. RGSt 73, 148; BGH IM StGB § 73 Nr. 42; BGH GA 1967,\n21). Daß das Landgericht die aus § 177 Abs. 1 StGB entnommene Strafe allein mit Rücksicht auf die inzwischen\neingetretene Änderung des Strafrahmens der tateinheitlich begangenen Entführung niedriger bemessen hätte,\nkann nach Sachlage ausgeschlossen werden.\n\n3. Die Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung läßt\nebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Der für die\nAnwendung von § 42 m StGB erforderliche Zusammenhang\nzwischen Straftat und Führung des Kraftfahrzeugs (BGHSt 22,\n328, 329) ist im vorliegenden Fall dadurch hergestellt,\ndaß der Angeklagte seinen Wagen planmäßig zur Vorbereitung\n\nund Durchführung sowohl der Entführung als auch der\nNotzuchtshandlung eingesetzt hat (UA S. 6 bis 9).\n\nDie Revision des Angeklagten ist nach alledem zu\nverwerfen.\n\nSeibert Loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-20/1-str-589-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-20/1-str-589-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.921761+00:00"}}