{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-01-13_1_StR_564_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-01-13","aktenzeichen":"1 StR 564/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 564/69 URTEIL\n\n„r } Be\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Elmar StB aus KB, geboren\nen WEB 1945 in vom / CHEN, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Januar 1970 an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BR\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 1969 wird\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifacher\nausbeuterischer Zuhälterei - davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung -, wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen Wider-\n\nstands gegen die Staatsgewalt zur Gesamtzuchthausstrafe\nvon fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; ihm sind\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt, ferner ist die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht ausgesprochen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg,\n\nl. Der Verurteilung in den Fällen II 1 (ausbeuterische\nZuhälterei) und II 4 (Widerstand gegen die Staatsgewalt)\nist rechtskräftig; denn die Revision ist rechtswirksam\nauf die beiden anderen Taten beschränkt (vgl. die Vollmacht des Pflichtverteidigers Bl. 675 der HA). Auch die\nAnfechtung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht ändert hieran nichts (RGSt 42, 241 ff; BGH Urteil vom 18. Juni 1963 - 5 StR 194/63 -); das gilt ebenfalls hinsichtlich der Angriffe wegen der Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 1950 - 1 StR 26/50 -).\n\n2. Verfahrensrechtlich beanstandet der Angeklagte\nzunächst die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung\ndes Zeugen Roth (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).\n\nSoweit es um das Beweisthema a) (ordnungsgemäße Anund Abmeldung) geht, entspricht die Rüge nicht dem Gesetz\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn sie ist nicht ausgeführt\n(BGHSt 3, 213 f).\n\nDer Erörterung bedarf die Ablehnung der Vernehmung\ndes Zeugen zum Beweisthema b) (Provokation des Angeklagten\ndurch die Zeugin Bew aus Eifersucht ){sowie zum Beweisthema c) (Tätlichkeiten zwischen dem Angeklagten undäder\nZeugin BE) mit der Begründung, daß \"das Beweismittel\nunerreichbar und ungeeignet\" sei. Auf die insoweit möglicherweise bedenkliche Behandlung des Beweisamtrags\nbraucht jedoch nicht eingegangen zu werden; denn die\nStrafkammer hat im Ablehnungsbeschluß diese behaupteten\nBeweistatsachen auch als wahr - und zwar vollständig und\nnicht nur teilweise - unterstellt. Das Wesen der Wahrunterstellung liegt darin, daß die unterstellte Tatsache\ndamit als erwiesen angesehen wird und nunmehr, wie das\nübrige Ergebnis der Hauptverhandlung, richterlich zu\nwürdigen ist (BGHSt 1, 137, 139). Es ist durchaus möglich, einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag wegen Ungeeignetheit oder Unerreichbarkeit des\nBeweismittels abzulehnen und zusätzlich (zugleich) die\nBeweistatsache als wahr zu unterstellen. Insbesondere\nkann die in das Wissen eines nicht erreichbaren oder\n\nungeeigneten Zeugen gestellte Tatsache als erwiesen\nerachtet werden. Das Problem der Wahrunterstellung einer\nfür die Entscheidung bedeutungslosen Tatsache vor Schluß\nder Beweisaufnahme stellt sich hier nicht (vgl. RGSt 65,\n322, 330; BGH NJW 1961, 2069 Nr. 12; BGH Urteil vom\n\n29, Oktober 1968 - 1 StR 394/68; s. hierzu auch NJW 1962,\n135). Der Tatrichter durfte daher hier die Behauptungen\nzu den Beweisthemen b) und c), ohne gegen seine Aufklärungspflicht zu verstoßen (vgl. BGHSt 1, 137; BGH\nUrteil vom 29. Oktober 1968 - 1 StR 394/68 -), als wahr\nunterstellen. Entgegen den Ausführungen der Revision\nhat er sich an die Wahrunterstellung gehalten (UA S. 7);\ner hat auch ihre Bedeutung nicht verkannt.\n\n-5-\n\nAuch die weitere Verfahrensrüge, die sich gegen die\nOrdnungsmäßigkeit der Verlesung der Niederschrift über die\nrichterliche Vernehmung des Zeugen KOMM richtet (§§ 250,\n251 Abs. 1 Nr. 1 StPO) ist unbegründet. Nach dem Grundsatz\nder Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind Zeugen zwar in\nder Hauptverhandlung zu vernehmen; ihre Vernehmung darf\nnicht durch Verlesung des über eine frühere Aussage aufgenommenen Protokolls ersetzt werden (§ 250 StPO). Dieser Grundsatz erleidet aber u.a. dann eine Ausnahme, wenn der Aufenthalt nicht zu ermitteln ist (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Hier\nhat der Tatrichter unter Beobachtung der ihm obliegenden\nAufklärungspflicht über den Aufenthalt des Zeugen Nachforschungen angestellt. Die hinreichenden Bemühungen waren\nvergeblich. Die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO\nlagen demnach vor (RGSt 54, 22; BGH MDR 1969, 234).\n\n3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Es stellt\ninsbesondere keinen Verstoß gegen einen Erfahrungssatz oder\ngegen die Denkgesetze dar, wenn im Urteil festgestellt ist,\ndaß der Angeklagte die Zeugin Ba aus dem Fenster hinausgehalten hat, um sie dadurch gefügig zu machen.\n\nNach allem ist die Revision zu verwerfen. Zur Anrechnung\nder weiteren Untersuchungshaft s. § 60 Abs. 1 StGB i.d.F. des\nl. StrRG.\n\nSeibert Loesdau Pikart\nPfeiffer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-13/1-str-564-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-13/1-str-564-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.636368+00:00"}}