{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-12-16_1_StR_579_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-12-16","aktenzeichen":"1 StR 579/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"vg\n\nBUNDESGERICHTSHOF 209; 022.\n\n3tR 579/69 BESCHLUSS\n16/13\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Waclaw J ED zu: 1\ngeboren am EEE 1924 in ig (rolen),\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n16. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n12. Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.\n\nGründe;z\n\nDie Revision beanstandet zu Recht das Verfahren,\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte behauptet,\nseine Ehefrau habe ehewidrige Beziehungen unterhalten.\nDer Tatrichter hat jedoch von der Vernehmung des Sohnes\nWolfgang über dessen angebliche Wahrnehmungen hierzu abgesehen, \"da ein bereits früher unternommener Versuch,\nihn polizeilich zu vernehmen, wegen seines geringen\nAlters - er ist 1962 geboren - gescheitert war\" (UA S. 10).\nDie insoweit erhobene Aufklärungsrüge greift durch. Die\nStrafkammer geht davon aus, daß der Sachverhalt an sich\ndie Vernehmung des Kindes zumindest nahelegte (BGHSt 3,\n169, 175), insbesondere wegen der Glaubwürdigkeit der\nZeugin Margarete SB :}°e£rau). Sie hat daher der\nPflicht zur Wahrheitserforschung dadurch zuwidergehandelt, daß sie nicht die Anhörung des Sohnes Wolfgang in\n\nder Hauptverhandlung versucht hat. Da bereits dieser\nFehler zur Aufhebung des Urteils führt, braucht auf die\nanderen - teilweise nicht ausgeführten - Verfahrensrügen\nund auch nicht auf die Sachbeschwerde eingegangen zu\nwerden. Für die neue Verhandlung wird wegen der Belehrungspflicht u.a. verwiesen auf BGHSt 12, 235, 242;\n\n13, 394, 397; 14, 159; 19, 85; 21, 303, 304.\n\nIoesdau Mösl Pikart\n\nPfeiffer . zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-16/1-str-579-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-16/1-str-579-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.262072+00:00"}}