{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-12-16_1_StR_566_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-12-16","aktenzeichen":"1 StR 566/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 566/69 URTEIL\nfe te,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karı Ss ED zu: sm\nFEB, dort geboren am EEE 1951,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nLlandgerichtsrat Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 24. Juli 1969 wird\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu\nder Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\n\nes\n\ndes Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig.\n\nUnzulässig ist die Revision auch, soweit sie lediglich die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung\nangreift.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen der vorausgegangenen gefährlichen Körperverletzung (Stich in den linken Oberarm)\nund dem Totschlagsversuch rechtlich nicht zu beanstanden.\nDer Angeklagte hatte nach dem ersten Messerstich von\nseinem Gegner PD abzelassen und war in sein Haus\nzurückgekehrt. Erst nachdem sich PWWricht entfernt\nund ihm einige Worte zugerufen hatte, stürzte er wiederum,\nnun mit einem Holzstock bewaffnet, aus dem Haus und ging\nauf RBB 105, worauf sich erneut ein Handgemenge entwickelte. Im Verlaufe dieser Rauferei fügte der Angeklagte mit einem weiteren Messerstich - diesmal mit\nbedingtem Tötungsvorsatz - PB schwere Verletzungen\nim Oberkörper zu. Eine natürliche Handlungseinheit\nzwischen den Tathandlungen hat das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei verneint.\n\nDie Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom\nVersuch für den zweiten Handlungsabschnitt begegnet im\nErgebnis keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kommt\nes darauf an, ob der Tötungsversuch des Angeklagten beendet oder noch nicht beendet war; denn davon hängt es\nab, ob ein Fall des § 46 Nr. 2 oder des § 46 Nr. 1 StGB\ngegeben war.\n\nRR\n\nNach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nfür die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel ob\ner mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem Vorsatz handelte. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er diese aus, ohne daß der erstrebte oder\neinberechnete Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet\n(BGHSt 10, 129, 131; 14, 79; 22, 330).\n\nOb der Angeklagte hier mit dem Messer von vornherein\nnur einen einzigen Stich ausführen wollte, hat das Schwurgericht nicht völlig eindeutig festgestellt. Zwar ist im\nUrteil einerseits dargelegt, der Angeklagte habe den verletzten IB, dem er sich in dem Handgemenge unterlegen\nfühlte, durch den Stich \"auf einen Schlag kampfunfähig\nmachen\" (S. 14) - (\"schlagartig ausschalten\", S. 7) - wollen,\nauch wenn dieser dabei sein Leben lassen müßte; andererseits wird dem Angeklagten aber strafmildernd zugebilligt,\ndaß er sich noch soweit beherrscht habe, nur einmal zuzustechen (S, 17). Der Tatrichter hat also auch für möglich\ngehalten, daß der Angeklagte bei Tatbeginn, als er zum\nMesser griff, nicht bedacht hatte, wie oft er mit dem\nMesser zustechen würde, um FB kanpfunfähig zu machen.\nDann kommt es aber darauf an, in welcher Vorstellung von\nder Folge seines bisherigen Handelns er von der weiteren\nTatausführung Abstand nahm. Nach dem Urteil war sich der\nAngeklagte zwar dabei nicht sicher, in welchem Umfang er\nseinen Gegner verletzt hatte, doch war ihm klar, daß er\ndiesen mit dem Messer möglicherweise so getroffen hatte,\ndaß der Stich zum Tode führen konnte. Wenn er in dieser\nVorstellung aus freien Stücken von weiterer Tatausführung\nabließ, hatte er alles getan, was er bei Beginn der Ausführungshandlung zur Erreichung seines Zieles für erforder-\n\n|\n\nlich hielt. Damit war der Versuch beendet; § 46 Nr. 1 StGB\nscheidet aus (Urteil des Senats vom 18. November 1969,\n\n1 StR 473/69 zu Ks 21/68 Schwurgericht beim Landgericht\nStuttgart).\n\nBei solcher Vorstellung von der Wirkung seines Handelns kommt der Täter - gemäß § 46 Nr. 2 StGB -, wie das\nSchwurgericht in rechtlich zutreffender Weise annimmt,\nvon der Versuchsstrafe nur dann frei, wenn er —- ohne\nschon entdeckt zu sein - den Erfolg und damit die Vollendung des Verbrechens oder Vergehens durch eigene Tätigkeit abwendet. Nach dem Urteil hat der Angeklagte jedoch\nnichts getan, um die für möglich gehaltene tödliche Wirkung des Messerstiches zu verhindern. Ihm kommt daber\nStraffreiheit weder nach § 46 Nr. 1 StGB (mangels rechtlicher Anwendbarkeit dieser Vorschrift) noch nach § 46\nNr. 2 StGB (mangels der tatsächlichen Voraussetzungen\ndieser Vorschrift) zugute.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen\nRechtsfehler aufgedeckt; insbesondere ist die Annahme\neines bedingten Tötungsvorsatzes rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nlLoesdau Mösl\n\nPfeiffer zipfel\n\nPikart\n\nis","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-16/1-str-566-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-16/1-str-566-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.244052+00:00"}}