{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-12-16_1_StR_339_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-12-16","aktenzeichen":"1 StR 339/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BaHst: ja 2083 071\n\nStGB §§ 47, 49\n\nBleibt zweifelhaft, ob der Angeklagte mit Täteroder mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat, so ist\ner nur wegen Beihilfe zu verurteilen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBaHst: ja 2083 071\n\nStGB §§ 47, 49\n\nBleibt zweifelhaft, ob der Angeklagte mit Täteroder mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat, so ist\ner nur wegen Beihilfe zu verurteilen.\n\nBGH, Urt. v. 16. Dezember 1969 - 1 StR 339/69 -\nLG Bayreuth\n\nan\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 339/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Siegfried S a)\n\nÖsterreich,\n\naus\n\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEWin der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. Pr :i üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Siegfried SW\nwird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n12. Mai 1969, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen\nBeihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt\nist;\n\n2. im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als\n\neine Strafaussetzung zur Bewährung nicht\ngewährt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[00\n\nih\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls oder wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl zur Gefängnisstrafe\nvon sechs Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, daß\nder Angeklagte an einem von seinem Bruder, dem Mitangeklagten Rolf Dieter Ss begangenen Einbruchsdiebstahl\ndurch seine Anwesenheit - sei es durch Leistung von Aufpasserdiensten, sei es durch geistige Unterstützung\n(UA S. 12) - mitgewirkt hat; da der Tatrichter keine\nFeststellung darüber treffen konnte, ob der Angeklagte\nals Mittäter oder mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat, hat\ner ihn auf wahldeutiger Grundlage als Mittäter oder Gehilfen verurteilt und hat die Strafe - unter Zubilligung\nmildernder Umstände - dem für die Beihilfe geltenden\nStrafrahmen (§ 243 Abs. 1 Nr. 2, § 243 Abs. 2, § 49 Abs. 2,\n§ 44 Abs. 3 StGB) entnommen.\n\nDie Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die Ausführungen zur Sachbeschwerde erschöpfen sich in Angriffen\nauf die Beweiswürdigung, mit denen die Revision nicht gehört werden kann. Die allgemeine Sachrüge bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nII. Die Verurteilung wegen Mittäterschaft oder Beihilfe auf wahldeutiger Grundlage kann keinen Bestand haben. Der Schuldspruch muß vielmehr dahin geändert werden,\ndaß der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt ist. ‚\n\n1. Kann der Tatrichter den ihm unterbreiteten Vorgang in tatsächlicher Hinsicht nicht eindeutig aufklären,\n\nu he\n.\n\nmuß er sich also damit begnügen, mehrere Geschehensweisen als möglich hinzunehmen, dann ist das Verhält-\n\nnis dieser mehreren möglichen Verhaltensweisen zueinander dafür maßgebend, ob und aus welcher Strafvorschrift der Angeklagte verurteilt werden kann. Stehen\n\ndie Verhaltensweisen in einem \"Stufenverhältnis\", also\n\nim Verhältnis des \"Mehr oder Weniger\", so ist nach dem\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" aus dem leichteren Gesetz zu verurteilen; schließen sich die Verhaltensweisen gegenseitig aus, so kommt eine Verurteilung\nauf wahldeutiger Grundlage in Betracht, wenn die mehreren möglichen Taten rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind; liegen beide Voraussetzungen nicht vor, so\nmuß - von dem Sonderfall des \"Auffangtatbestandes\" abgesehen - regelmäßig freigesprochen werden (so zuletzt\nBGHSt 22, 154, 156 mit zahlr. Nachw.).\n\n2. Der Fall, daß als mögliche Verhaltensweisen Mittäterschaft und Beihilfe in Betracht kommen, daß also\nnicht festgestellt werden kann, ob der Angeklagte seinen\nTatbeitrag mit dem Willen geleistet hat, die Tat als eigene\nzu begehen, oder ob er Hilfe zu fremder Tat leisten wollte, ist in Rechtsprechung und Schrifttum bisher nicht einheitlich behandelt worden. Das Reichsgericht hat bei dem\nnicht zu behebenden Zweifel, ob \"die schwerere Teilnahmeform der Mittäterschaft oder die leichtere der Beihilfe\"\nvorliegt, \"nach einem allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz die leichtere Form angenommen\" (RGSt 71, 364, 365).\nDieser Auffassung hat sich der 1. Ferienstrafsenat des\nBundesgerichtshofs im Urteil vom 8. August 1952 (4 StR 523/51)\nangeschlossen, während der 5. Strafsenat im Urteil vom\n28. August 1952 (5 StR 602/52 - bei Dallinger, MDR 1953,\n21) in einem die Entscheidung nicht tragenden Satz die\n\nWahlfeststellung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe\nbeim Diebstahl für \"unbedenklich zulässig\" angesehen\nhat; in BGHSt 15, 63, 65 ist die Frage offen gelassen\nworden. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObL6St\n1966, 137) hat § 49 StGB als Auffangtatbestand für den\nFall angesehen, daß Täterschaft nicht nachweisbar ist.\n\nDie überwiegende Meinung im Schrifttum löst den\nFall nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten!\nim Sinne einer Verurteilung wegen Beihilfe; dabei wird\nentweder ein Stufenverhältnis - wie das Verhältnis von\nVersuch und Vollendung oder von Grundtatbestand und\nQualifikation - angenommen (Baumann, Allg. Teil 5. Aufl.\n§ 14 II 2; Schwarz/Dreher, StGB 30. Aufl. § 2 b Anm. 2;\nIK 8. Aufl. § 2 b Anm. 3b, 4 a, b; Schwarz/Kleinknecht,\nStPO 28. Aufl. § 261 Anm. 8 C; Müller/Sax KMR, StPO\n6. Aufl. § 260 Anm. 6 A III 2) oder man geht zwar von\neinem Alternativverhältnis aus, kommt aber über eine wertende Betrachtungsweise zur Anwendung des genannten Grundsatzes (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allg. Teil\nS. 103; Peters, Strafprozeß 2. Aufl. S. 248; Schönke/\nSchröder, StGB 14. Aufl. § 2 d Rdn. 15, 16; Nowakowski,\n(Österr.) Jur. Blätter 1958, 380, 383).\n\nEinen Fall der Wahlfeststellung nimmt Geier an\n(Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 267 Anm. 3 0).\n\nDie vorgenannten Gesichtspunkte führen nicht ohne\nweiteres zu einer klaren Lösung des Falles.\n\n3. Ein Stufenverhältnis in dem Sinne, daß der dem\nAngeklagten günstigere Sachverhalt als ein Minus in dem\nsonst in Betracht kommenden ungünstigeren Sachverhalt be-\n\nreits enthalten wäre (BGHSt 9, 390, 397; 11, 100, 101;\n22, 154, 156), besteht zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht. Die Mittäterschaft ist nicht eine bloße\nSteigerung der Beihilfe, sondern zwischen den beiden Begehungsformen besteht ein wesensmäßiger Unterschied (so\nzutreffend BayObL6St 1966, 137; dazu Fuchs, NJW 1967,\n740), der in der psychologischen Andersartigkeit der Tatbeziehung zum Ausdruck kommt. In dem Willen des Täters,\ndie Tat als eigene zu begehen, kann nicht zugleich der\nWille liegen, Hilfe zu einer fremden Tat zu leisten; die\nAnnahme von (Mit)täterschaft und von Beihilfe schließen\nsich daher gegenseitig aus. Dementsprechend hat die Rechtsprechung die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs\nzwischen Täter- und Beihilfehandlungen grundsätzlich ausgeschlossen (BGH bei Dallinger, MDR 1966, 558; BGH IM\nStGB vor § 73 Nr. 3; RGSt 67, 130, 139 und 401, 407), da\nbei der Verschiedenheit der Begehungsformen die Richtungen des verbrecherischen Willens auseinandergehen.\n\n4. Besteht aber zwischen Mittäterschaft und Beihilfe\nkein Stufenverhältnis im dargelegten Sinne, so läge an\nsich die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung nahe (BGHSt 22,\n154, 156). Trotz der doppeldeutigen Feststellungen zur inneren Tatseite bedarf es vorliegend eines Rückgriffs auf\ndie Regel der Wahlfeststellung und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (BGHSt 1, 302, 304;\n1, 328; 9, 390, 393 ff; 12, 386) jedoch nicht. Eine Wahlfeststellung kommt regelmäßig im Falle doppeldeutiger Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in Betracht. Die wahldeutige Verurteilung bezieht sich auf die Möglichkeit verschiedener tatbestandlicher Unrechtssachverhalte. Im vorliegenden Fall ist jedoch der äußere Sachverhalt hinreichend festgestellt. Es handelt sich nicht um verschiedene\n\nTatbestände, sondern lediglich um verschiedene, in bestimmter Weise aufeinander zugeordnete Beteiligungsformen am gleichen Tatbestand. Die möglichen Teilnahmehandlungen richten sich gegen dasselbe Rechtsgut und betreffen als verschiedene Typen des gleichen Verbots (Schönke/\nSchröder aaO Rdn. 16) nur die innere Tatseite. Die Erfordernisse der Gerechtigkeit und der Sicherheit der Urteilsfindung gebieten es, der Entscheidung den Gesichtspunkt zugrunde zu legen, der diesen Besonderheiten des Falles am nächsten kommt; das geschieht durch eine entsprechende Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\". Denn wenn auch dieser Grundsatz eine Beweisund Verfahrensregel bei Zweifeln in tatsächlicher Hinsicht\ndarstellt, so ist ihm doch der Grundgedanke zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte für den geringeren der beiden Unwertgehalte einzustehen hat (Nowakowski aaO).\n\nIm Rahmen einer so vorzunehmenden rechtlichen Wertung ist die Beihilfe gegenüber der Mittäterschaft als\nminderschwere Teilnahmeform anzusehen. Der Gehilfe hat in\nder Regel keinen odermr unwesentlichen Einfluß darauf, ob\ndie Straftat begangen wird; sein Tatbeitrag tritt im allgemeinen hinter dem des Tätezs nach der Willensrichtung und\nnach der Intensität der Rechtsgutverletzung zurück. Dieser\nVerschiedenheit der Bewertung hat der Gesetzgeber dadurch\nRechnung getragen, daß er für den Gehilfen die Möglichkeit\nder Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen vorgesehen hat\n(in Zukunft nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB idF des Art. 1\ndes 2. StrR& vom 4.. Juli 1969 - BGBl I 721 - sogar eine\nzwingende Milderung). Zugunsten des Angeklagten kommt daher, wenn nicht festgestellt werden kann, ob er mit Täteroder mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat, in entsprechender\nAnwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\"\n\neine Verurteilung lediglich wegen Beihilfe in Betracht.\n\nOb bei Zweifeln über das Vorliegen von Anstiftung\noder Täterschaft entsprechend zu verfahren ist, braucht\nder Senat nicht zu entscheiden. Der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Rechtsprechung bei Zweifeln über verschiedene Täterschaftsformen (Alleintäterschaft - Mittäterschaft - mittelbare Täterschaft) wahldeutige Verurteilung\nangenommen hat (BGHSt 11, 18; BGH IM StPO § 261 Nr. 1);\ndenn im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Beihilfe und\nMittäterschaft stehen die verschiedenen Formen der Täterschaft auf im wesentlichen gleicher Bewertungsebene (vgl.\nEb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Nachtragsband § 244\nRdn. 18).\n\nDer Angeklagte ist demnach nur der Beihilfe zum\nschweren Diebstahl schuldig zu sprechen. Der Senat kann\nden Schuldspruch von sich aus ändern.\n\nIII. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des\nSchuldspruchs an sich nicht berührt, da das Landgericht\ndie Strafe ohnehin den Vorschriften über die Beihilfe entnommen hat; er kann jedoch insoweit keinen Bestand haben,\nals die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n§ 23 StGB idF des Art. 106 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969\n(BGBl I 645) hat die Möglichkeiten der Strafaussetzung\nerheblich erweitert und insbesondere die formellen Ausschlußgründe des § 23 Abs. 3 Nr. 2, 3 aF beseitigt. Die\nStrafkammer wird daher unter Zugrundelegung der Neufassung über die Frage der Strafaussetzung zu befinden haben.\n\nET\n\nIV. Im übrigen ist die Revision, da die Nachprüfung\nsonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nIoesdau Mösl Pikart\nPfeiffer zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-16/1-str-339-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-16/1-str-339-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.218139+00:00"}}