{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-12-09_1_StR_525_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-12-09","aktenzeichen":"1 StR 525/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2083 072\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 525/69 ‘ URTEIL\n4 %\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Günther HD =: OD.\ngeboren am ÜEEEEEED : 940 in Sup, “ri: Dumm,\n\nwegen fortgesetzten Betruges im Rückfall\n\nUV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLandgerichtsrat\n\nDr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n31. März 1969 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n_ Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Rückfallbetruges unter Freisprechung im übrigen\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\n-3-\n\nMit seiner Revision rügt er vergeblich Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte in den\nJahren 1960 - 1964 als Zeitschriftenwerber u.a. auch\nungefähr 11 Monate lang bei der Handelsvertreterin\nRingler beschäftigt. Während dieser Tätigkeit, die\ndas Urteil in sechs zeitlich voneinander getrennte\nAbschnitte aufteilt und kalendermäßig genau bezeichnet\n(VA S. 5), legte er seiner Arbeitgeberin, wie weiter\nfestgestellt ist, auf Grund eines \"einheitlichen, auf\nwiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses\".\nzahlreiche durch falsche Angaben erschlichene Zeitschriftenbestellungen vor und ließ sich hierfür Provision auszahlen oder gutschreiben, obwohl er mit einer\nStornierung der Aufträge rechnete (UA S. 6, 24). Dabei\nlegt die Strafkammer dem Angeklagten allerdings auch\nEinzelakte zur Last, die sich nach den angegebenen\nDaten auf außerhalb der festgestellten Tätigkeitsab-\n\n schnitte aufgenommene Bestellungen beziehen (Fälle II\n\nA1- 3, 10, 11, 135 IIB3, IID3, II E). Das erweist\nsich jedoch als im Ergebnis unschädlich. Soweit es sich\n\nhierbei um Vorgänge handelt, die ein vor einem folgenden\n\nTätigkeitsabschnitt liegendes Bestellungsdatum tragen\n\n(Fälle IIA 1 - 3, II B3, II E), begegnet ihre Einbe-\n\nziehung schon deshalb keinen Bedenken, weil das Landgericht ersichtlich jeweils auf den - späteren - Zeitpunkt\nder Vorlegung bei Frau RW apzestellt hat (UA S. 6),\n\nohne diesen genau zu bestimmen. Etwas anders verhält es\n\nsich bei den Bestellungen, die der Angeklagte erst nach\nBeendigung des letzten im Urteil angegebenen Tätigkeitsabschnitts (16. Juni - 14. August 1964) aufgenommen hat\n\n‘0\n- 4 -\n\n(Fälle II A 10, 11, 13, II D 3). Hier scheint sich ein\nWiderspruch zu offenbaren: Hätte der Angeklagte seine\nArbeit bei Frau RD an 14. August 1964 endgültig\naufgegeben, so wäre es ihm wohl nicht mehr möglich\ngewesen, nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 27. und\n\n28. August 1964 (II A 10, 11, 13) sowie am 10. November\n1964 (II D 3) noch Auftraggeber zu werben und bei Frau\nRD hierüber abzurechnen. Indessen ergibt sich aus _\ndem Urteilszusammenhang, daß durch die im Urteil vorgenommene zeitliche Begrenzung der Arbeit des Angeklagten\nals Untervertreter die Möglichkeit vereinzelter weiterer\nTätigkeiten für Frau RW nicht ausgeschlossen werden.\nsollte. Denn sie hatte das mit dem Angeklagten bestehende\nArbeitsverhältnis immer wieder erneuert, und zwar nicht\nzuletzt deshalb, weil sie dem Angeklagten Gelegenheit zur\nAbtragung seiner Schulden geben wollte (UA S. 20). Dieser\nUmstand konnte, zumal das Urteil keine Anhaltspunkte für\neine fristlose Kündigung bietet, auch für die Zeit nach\ndem 14. August 1964 seine Bedeutung behalten haben. Im\nübrigen hat der Angeklagte auch in diesen Fällen die\nEntgegennahme der Bestellungen, die jeweils zugleich\n\n. seine Unterschrift tragen (UA S. 19), ebensowenig bestritten wie die Entgegennahme der darauf entfallenden\nProvisionsbeträge; seine Verteidigung hat sich im wesentlichen darauf beschränkt, sich in jedem Falle korrekt\nverhalten zu haben (UA S. 11). Nach allem sind die tatrichterlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten\nSachverhalt begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden\nBedenken.\n\n-5 -\n\nDie Tatbestandsmerkmale des Betruges sind - auch\nzur inneren Tatseite -— durchweg erfüllt. Durch Gutschrift allein wäre allerdings der bei Anwendung von.\n§ 263 StGB vorausgesetzte Vermögensschaden nicht ohne\nweiteres eingetreten (BGHSt 6, 115, 116). Das Urteil\nsieht jedoch die Schädigung der Handelsvertreterin\nRingler durchweg nur darin, daß sie jeweils - zumindest\nteilweise -— zur Auszahlung der Provision veranlaßt wurde\n‘(UA S. 20, 24). Die Annahme der Rückfallvoraussetzungen\nfür die nach dem 26. März 1964 (UA S. 5) begangenen\nTeilakte (Fälle IIA6 - 13, IIB3-5, IIC 3 und\nIID1ı- 3) ist knapp, aber noch ausreichend gerechtfertigt. Bei der ersten rückfallbegründenden Verurtei-\n\nlung (Strafbefehl des AG Kronach vom 29.8.1959) beschränkt\n\nsich das Urteil zwar auf die Mitteilung, daß die verhängte Strafe - eine Woche Gefängnis - als durch die\nangerechnete Untersuchungshaft verbüßt galt, ohne den\ninsofern wesentlichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft anzugeben; da es sich aber um einen Strafbefenhl\nhandelt, kann davon ausgegangen werden, daß dieser\nZeitpunkt vor den der zweiten maßgebenden Verurteilung\n(Urteil des SG Stuttgart vom 30.1.1964) zugrundeliegenden Taten (Tatzeit 1962) liegt (vgl. VA S. 4/5).\n\nZweifelhaft erscheint lediglich, vor allem im Hinblick auf die mehrfache Unterbrechung des festgestellten\nBeschäftigungsverhältnisses, die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht\nbeschwert; eine Verjährung der Strafverfolgung für die\nersten Teilakte kommt nicht in Betracht.\n\nDRERRTSE Bin.\n\nKo\n-6 -\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen Rechtsfehler\nnicht erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten\nzu verwerfen.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-09/1-str-525-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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