{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1969-12-09_1_StR_523_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1969-12-09","aktenzeichen":"1 StR 523/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"083 073\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 523/69 URTEIL\n\nalırin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wirtschaftsjuristen Hans-Joachim S © (EEE ,\nohne festen Wohnsitz, geboren am ED '911 in SCHE,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter zipfel\n‚als beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin von (mp HEBEN.\nj als Verteidigerin,\nJustizangestellter >\n\nI\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n6. März 1969 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die\nKosten des Rechtsmittels an eine andere\nStrafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\\\n- 3 -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde.\nSie ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar.\n\nWenn der Beschwerdeführer in der schriftlichen\nRevisionsbegründung vorträgt, er habe sich an den ersten\nVertrag nicht mehr gebunden gefühlt, weil ihm der Verlag\nKEEEEEED un: SCHE Keinen Reisebegleiter habe mitgeben wollen, und er habe den Spesenvorschuß von 5 000 DM\nvor Abschluß des zweiten Vertrages zurückgezahlt, so greift\ner damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an (UA S. 25 - 28) und setzt sich in Widerspruch\nzu den bindenden Feststellungen (UA S. 22). Auch der Einwand,\nder Angeklagte habe die versprochenen Nachforschungen angestellt und damit seine Vertragspflicht erfüllt, geht fehl.\nDenn den Vorwurf des Betruges stützt das Landgericht nicht\ndarauf, daß die Ermittlungen des Angeklagten keinen Erfolg\nhatten; es sieht ihn vielmehr darin, daß er bei dem Vertragsschluß mit dem Verlag Th. Mg seinen Partner darüber\ntäuschte, daß er sich durch den \"Exklusivvertrag\" gleichen\nInhalts vom 16. Juni 1965 bereits anderweitig gebunden hatte.\n\nAuch ein Vermögensschaden ist hinreichend dargetan.\nNach Auffassung der Strafkammer bestand die Gefahr, daß\nder Angeklagte sein bei den Ermittlungen erworbenes Wissen\nauch der \"Revue\" zur Verfügung stellte und daß diese Zeitschrift es vor der \"Quick\" verwertete (UA S. 21). Ob der\nVertrag mit der \"Revue\" vom 16. Juni 1965 dem Angeklagten\n\n- 4A -\n\nmm——\n\ndie rechtliche Befugnis ließ, unter Rückzahlung\ndes Spesenvorschusses sein Wissen anderweitig zu\nverwerten (siehe dazu Ziff. 6 Abs. 1 des Vertrages\n- UA S. 12), spielt hierfür keine Rolle; da er den\nVorschuß genommen - und nach den Feststellungen\n(VA S. 22) behalten - hatte, lag es dem Urteil\nzufolge (UA S. 21) nahe, daß er seinerseits der\nVertragspflicht gegenüber der \"Revue\" nachkommen\nwerde. Außerdem bestand nach Sachlage -— beiden\n| . Verlagen kam es auf Sensationen an - die konkrete .\n| Möglichkeit, daß der Verlag der \"Revue\" versuchen\n\nwürde, auf Grund seines Vertrages eine anderweitige\nVeröffentlichung zu verhindern. Die Vertragsbindung\ngefährdete also den Anspruch, den der Verlag Th.\nN) durch den Vertrag vom 28. Juni 1965 erworben\nund mit zunächst 3 500 DM entgolten hatte. Dieser\nVerlag erhielt somit für die von ihm geleisteten\nAufwendungen nicht den entsprechenden Gegenwert,\nnämlich die Gewißheit, bei einem Erfolg der Nachforschungen deren Ergebnisse unangefochten \"exklusiv\"\n\n_ zu veröffentlichen. Darin liegt der Vermögensschaden\n(so für den Fall der Doppelvermietung BGH Urteil vom\n26. Januar 1961 - 2 StR 314/60; vgl. auch den Eingehungsbetrug des böswilligen Vertragspartners NJW\n1953, 836 Nr. 21).\n\n-5-\n\n2. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler.\nJedoch ist nach der Neufassung des § 23 StGB durch.\nArt. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG nunmehr eine Straf-\n\naussetzung zur Bewährung rechtlich möglich. Zur Prüfung\ndieser Frage ist die Sache daher an den Tatrichter\n\nzurückzuverweisen.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-09/1-str-523-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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